RenteVersicherung am

Die Rente ist immer ein heiß diskutiertes Thema. Aber die komplizierten Regeln hinter den Zahlungen versteht kaum jemand vollständig. Das beginnt bereits bei der Rentenversicherungspflicht.

Damit alle von der Rente profitieren, sollte auch jeder in die Rentenkasse einzahlen. Was so einfach und logisch klingt, hat aber in der Praxis einige Ausnahmen. Hier erfahren Sie, was Sie über die Rentenversicherungspflicht wissen müssen.

Überblick

  • Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht
  • Rentenversicherungspflicht bei Selbständigen
  • Rentenversicherungspflicht und Minijob
  • Kurzzeitiger Minijob
  • Dauerhafter Minijob
  • Mehrere Minijobs
  • Midijobs und Rentenversicherungspflicht
  • Höhe der Rentenversicherungsbeiträge
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Freiwillige Versicherungspflicht
  • Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen
  • Renteninformationen
  • Beitragsbemessungsgrenze
  • Bundeszuschuss

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

Laut Gesetz sind alle Arbeitnehmer zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung verpflichtet. Über diesen Personenkreis hinaus gibt es weitere Menschen, die pflichtversichert sind oder sich freiwillig versichern können. Zum Beispiel solche, die ihre Kinder erziehen, Auszubildende, Behinderte und bestimmte Selbständige.

Wichtig: Auch Arbeitslose fallen unter die Regelungen der Rentenversicherungspflicht!

Rentenversicherungspflicht bei Selbständigen

Nur bestimmte Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Dazu gehören unter anderem Handwerker, Lehrer, Hebammen, Künstler und Fischer. Außerdem müssen Sie überprüfen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, was vor allem in der Anfangsphase der Selbständigkeit nicht immer einfach zu entscheiden ist. Sie sollten sich ausführlich beraten lassen, um später keine finanziellen Einbußen zu erleiden.

Rentenversicherungspflicht und Minijob

In einem Angestelltenverhältnis mit Einnahmen von höchstens 450 Euro im Monat, bzw. als so genannter Minijobber mit bis zu 850 Euro im Monat, gelten spezielle Regelungen für Sie.

Als Geringverdiener erwartet man auch geringere Beitragszahlungen von Ihnen. Dafür, was das genau bedeutet, gibt es mehrere Möglichkeiten.

Kurzzeitiger Minijob

Wenn Ihr Minijob von vornherein zeitlich begrenzt ist (maximal drei Monate), dann sind Sie von der Sozialversicherung befreit. Sie müssen also auch keine Abgaben zur Rentenversicherung leisten.

Eine Ausnahme bilden Arbeitnehmer, die sich in einer Berufsausbildung befinden.

Dauerhafter Minijob

Für einen dauerhaften Minijob sind Sozialabgaben zu entrichten. Die Verwaltung ist vereinfacht, weil der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag bezahlt.

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich aber darüber keine Gedanken machen, da sich Ihr Arbeitgeber darum kümmern muss. Wenn Sie den Verdacht haben, dass er die Regelungen nicht so genau kennt, sollten Sie Ihn aber darauf ansprechen, auch wenn Sie selbst keine Nachteile erleiden können.

Mehrere Minijobs

Wenn Sie mehrere Minijobs gleichzeitig oder hintereinander haben, dann werden die Einnahmen eines Jahres zusammengerechnet. Das kann dazu führen, dass Sie versicherungspflichtig werden. Auch hier gibt es allerhand Spezialfälle und Ausnahmen, so dass Sie sich im Zweifelsfall beraten lassen sollten.

Midijobs und Rentenversicherungspflicht

Von einem Midijob spricht man, wenn Sie zwischen 450 und 850 Euro verdienen. Sie sind nicht voll versicherungspflichtig, haben aber auch nicht den vollen Rentenanspruch. Die anderen Leistungen der Sozialversicherung gelten aber uneingeschränkt.

Der Gesetzgeber lässt Ihnen die Wahl, ob Sie den reduzierten oder den vollen Betrag zahlen wollen, um so Ihre späteren Rentenansprüche selbst steuern zu können.

Auch bei den Midijobs gilt, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden.

Höhe der Rentenversicherungsbeiträge

Seit 2013 liegen die normalen Rentenversicherungsbeiträge bei 18,7 % des Bruttoeinkommens. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte dieser Beiträge. Die Zahlungen werden zusammen mit den anderen Sozialabgaben von der Krankenkasse eingezogen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Wenn Sie einen größeren Vorteil darin sehen, dass Sie jetzt mehr Geld zur Verfügung haben, anstatt später mehr Rente zu bekommen, dann können Sie sich als Minijobber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie einfach einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass Sie keinen Beitrag mehr zahlen. Der Arbeitgeber setzt seine Zahlungen aber fort. Als Ergebnis werden die Rentenansprüche vermindert, entfallen für den entsprechenden Zeitraum aber nicht völlig. Einmal beantragt, behält die Befreiung für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses seine Gültigkeit.

Freiwillige Versicherungspflicht

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind die Basis für verschiedene Vorteile beim Beginn und bei der Höhe der Rente. Deshalb kann es für manche Freiberufler vorteilhaft sein, sich freiwillig an der Rentenversicherung zu beteiligen.

Die Zahlungen können für die gesamte Zeit seit der Vollendung des 16. Lebensjahrs auch rückwirkend vorgenommen werden. Außerdem hat ein freiwillig Rentenversicherter die Möglichkeit die Höhe seiner Beiträge über einen Mindestbeitrag hinaus selbst zu wählen. Es gibt keine obere Altersgrenze für die Zahlungen. Sie können also auch nach dem 65. Lebensjahr beginnen.

Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Ehrenamtliche Pflege soll gefördert werden. Deshalb werden Personen, die für die Pflege von Angehörigen ihre Arbeit reduzieren oder ganz aufgeben, sozial abgesichert.

Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ist, dass sie mindestens 14 Stunden wöchentlich mit der Pflege beschäftigt sind und dass der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. Die Rentenversicherungsbeiträge, die von der Pflegekasse gezahlt werden, werden jedes Jahr neu festgelegt und richten sich nach der Pflegestufe.

Renteninformationen

Arbeitnehmer, die in das Rentenversicherungssystem eingebunden sind, erhalten regelmäßig Informationen darüber, welche Beträge auf ihr Rentenkonto eingezahlt wurden. Daraus ergibt sich, wie hoch die Rente später sein wird.

Da die Möglichkeit besteht, die Rente vorzeitig anzutreten, wird neben der regulären Rente auch der Betrag für eine Rente bei vorzeitigem Rentenbeginn angegeben. Außerdem wird auf die zu erwartende Inflation und die sich daraus ergebende Deckungslücke hingewiesen.

Beitragsbemessungsgrenze

Für die Berechnung der Beiträge, die sich aus der Rentenversicherungspflicht ergeben, ist nicht allein der Prozentsatz ausschlaggebend. Es gibt auch eine Beitragsbemessungsgrenze, die in den alten Bundesländern bei 5.950 Euro und in den neuen Bundesländern bei 5.000 Euro pro Monat liegt. Das bedeutet, wenn Sie mehr verdienen, bleibt Ihr Rentenversicherungsbeitrag gleich.

Bundeszuschuss

Eine dritte Partei beteiligt sich an den Beiträgen zur Rente: der Staat. Das sorgt immer wieder für Diskussionen, da die Zuschüsse einen hohen zweistelligen Milliardenbetrag ausmachen.

Die Zukunft der Rente bleibt also unsicher.

Bildquelle: © fotogestoeber – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1