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17,50 Euro pro Monat klingt zunächst nicht viel. Viele Menschen können sich den Rundfunkbeitrag aber dennoch nicht leisten. Wer sich aus finanziellen oder anderen Gründen von der Beitragszahlung befreien lassen kann, erfahren Sie hier!

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GEZ: Nicht jeder kann und muss zahlen

Der Rundfunkbeitrag für die Programme der öffentlich-rechtlichen TV- und Radiosender kostet pro Haushalt 17,50 Euro im Monat. Wenngleich in 2013 die allgemein verpflichtende Haushaltsabgabe eingeführt wurde, muss längst nicht jeder die Gebühren zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Der Beitragsservice unterscheidet hier zwischen sozialen, gesundheitlichen und sonstigen Gründen für die Befreiung von der GEZ. Soziale Gründe können Personen vorweisen, die nur wenig Einkommen zur Verfügung haben und durch die Haushaltsabgabe zusätzlich belastet würden. Wer also aus finanzieller Sicht nicht zahlen kann, hat Anspruch auf Befreiung.

Das betrifft zum Beispiel Menschen, die Sozialhilfe, Hartz IV oder andere ähnliche Leistungen erhält. Auch Empfänger von Pflegeleistungen oder Sonderfürsorgeberechtigte können sich auf Antrag beim Beitragsservice von der GEZ befreien lassen.

Im Übrigen: Sind Auszubildende und Studenten zum Beispiel auf Bafög oder Ausbildungsbeihilfe angewiesen und wohnen nicht mehr bei den Eltern, können sie sich ebenfalls von der Beitragspflicht befreien lassen.

Gesundheitliche Gründe für die Befreiung

Wer blind, taub oder beides ist, kann die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender nicht oder zumindest nicht im vollen Umfang nutzen und hat daher die Möglichkeit, sich zu befreien. Zu dieser Personengruppe zählen Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60, Taube oder hörgeschädigte Personen, Taubblinde sowie behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80.

Befreiung bei Einkommensüberschreitung

Eine der wenigen Möglichkeiten, sich aus anderen Gründen von der Beitragspflicht befreien zu lassen, ist die Überschreitung der Einkommensgrenze um weniger als 17,50 Euro – also den monatlichen Beitrag. Diese Regelung gilt für Menschen, die nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) keinen Anspruch auf die Sozialleistungen haben, die der Beitragsservice unter „sozialen Gründen“ aufführt. Die Überschreitung liegt aber unter dem Monatsbeitrag.

Verweigerung statt Befreiung

Die Option, dass keine Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind oder die Programme nicht genutzt werden, lässt der Beitragsservice nicht zu. Der Grund: Heute könne man auch über Smartphone und Computer die Programme sehen oder hören. Um die Nutzung nicht kontrollieren zu müssen und damit in die Privatsphäre der Menschen ein zu dringen, habe man 2013 die Haushaltsabgabe eingeführt, die alle Haushalte in Deutschland zur Abgabe der 17,50 Euro pro Monat zwingt.

Das führt in den letzten Jahren immer wieder zu Konflikten zwischen Verweigerern und Beitragsservice. Viele Menschen verweigerten die Zahlungen und der Beitragsservice drohte mit Haft. In einigen Fällen – darunter vor allem Sieglinde Baumert – gingen die Verweigerer tatsächlich ins Gefängnis. Das sorgte für viel Aufsehen und Ärger. Viele Menschen waren erschrocken, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen Beitragszahlern umginge. Dieser wollte fortan keine Haftbefehle mehr ausstellen lassen.

Und dennoch sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen man mit Haft drohte. Dabei wollen die meisten Beitragsverweigerer nicht nicht zahlen, weil sie die Programme lieber „kostenlos“ nutzen wollen, sondern weil sie entweder keine Empfangsgeräte haben oder die Programme tatsächlich nicht nutzen – weder im TV noch im Radio oder Internet.

Bildquelle: © blende11.photo – Fotolia.com

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