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In bestimmten Branchen macht Regen die Arbeit unmöglich, sodass sie ausfallen muss. Seit 1959 gibt es für diesen Fall „Schlechtwettergeld“. Zwar wird die Ausfallleistung heute unter anderem anderen Namen gewährt, betroffene Arbeitnehmer können sie aber dennoch beantragen. Alle Infos finden Sie hier!

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Schlechtwettergeld ist heute Saison-Kurzarbeitergeld

Von schlechtem Wetter sind insbesondere die Branchen Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau sowie andere Unternehmen betroffen, die ihre Arbeit im Freien verrichten. Weil viele Arbeitnehmer durch das schlechte Wetter weniger verdienten, wurde 1959 das „Schlechtwettergeld“ vom Arbeitsamt eingeführt und als eine Art Ausgleichszahlung gewährt.

Das galt für einzelne Tage zwischen dem 01. November und 31. März, an denen aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden konnte.

Das Schlechtwettergeld wurde in 1996 durch das Winterausfallgeld ersetzt und kann seit 2006 unter dem Namen „Saison-Kurzarbeitergeld“ beantragt werden. Aus Gewohnheit spricht man aber auch heute noch vom Schlechtwettergeld. Ziel ist, die die ganzjährige Beschäftigung in Branchen zu fördern, die witterungsbedingt bzw. saisonal Kündigungen aussprechen müssen – zum Beispiel die Bauwirtschaft.

Ausgleich nur für Baugewerbe?

Um Schlechtwettergeld erhalten zu können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt sein. Grundsätzlich wird die Ausgleichszahlung nur zwischen dem 01. Dezember und 31. März gewährt. Diese Zeit gilt als „Schlechtwetterzeit“. Unbedingt beachten: Das Schlechtwettergeld wurde früher bereits ab dem 01. November gezahlt, dies hat sich geändert!

Anspruchsberechtigt sind weiterhin Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben, die überwiegend Bauleistungen anbieten. Hierzu zählen Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Theoretisch können von diesem Anspruch auch andere Betriebe begünstigt sein, wenn sie saisonbedingt von starkem Arbeitsausfall betroffen sind. Allerdings stellt dies die Ausnahme dar.

Erheblicher Arbeitsausfall bezieht auch Auftragsmangel ein

Wenngleich das Schlechtwettergeld darauf schließen ließe, dass nur dann Ausgleichszahlungen erfolgen, wenn der Arbeitsausfall witterungsbedingt ist, wird zum Beispiel auch bei Tierseuchen oder Auftragsmangel gezahlt. Zu den relevanten Gründen, die einen Arbeitsausfall rechtfertigen, zählen daher sowohl wirtschaftliche und witterungsbedingte als auch unabwendbare Ereignisse.

Ein wichtiger Zusatz ist die „Unvermeidbarkeit“ der Arbeitsausfälle. Der Betrieb muss daher alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen treffen, die einen Arbeitsausfall abwenden. Gelingt dies nicht, ist der Anspruch auf Schlechtwettergeld in Verbindung mit den übrigen Voraussetzungen aus § 101 SGB III gegeben.

Arbeitgeber stellt Antrag bei Agentur für Arbeit

Damit Schlechtwettergeld gezahlt wird, muss der Arbeitgeber inklusive Stellungnahme des Betriebsrates, sofern vorhanden, einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Hierzu hat der Arbeitgeber maximal drei Monate Zeit.

Die Frist läuft mit dem Ende des Monats ab, für den die Leistung beantragt wird. Bei einem erheblichen Arbeitsausfall ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dies bei der Agentur für Arbeit zu melden, die am Sitz des Betriebes zuständig ist.

Das Schlechtwettergeld entspricht der Höhe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes nach §§ 105 und 106 SGB III und beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, erhalten 67 %.

Für gewöhnlich betrifft dies Arbeitnehmer, die den Kinderfreibetrag mit mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte angegeben haben. Nach § 3 EStG ist das Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Bildquelle: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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