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Sofern einkommensschwache Eltern ein Elterngeld beziehen, müssen sie wohl auf den Kinderzuschlag, der sonst von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, verzichten. Denn bei einer Berechnung des Kinderzuschlags muss das Elterngeld als ein Einkommen angerechnet werden. Das urteilte im Jahr 2016 das Bundessozialgericht in Kassel. Doch was bedeutet dieses Urteil nun konkret?

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Der Kinderzuschlag

Einen Kinderzuschlag gewährt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an einkommensschwache Familien, damit das Kindergeld aufgestockt wird. Auf diese Weise sollen erwerbstätige Eltern profitieren können, wenn sie trotz ihrer Erwerbstätigkeit nur knapp über dem Hartz-IV-Niveau leben. Dadurch, dass entsprechenden Familien ein Kinderzuschlag gezahlt wird, soll ein komplettes Abrutschen in Hartz IV vermieden werden.

Hintergrund des Falls

Im Fall ging es um einen erwerbstätigen Vater, der drei minderjährige Kinder hatte und für diese den Kinderzuschlag bezog. Allerdings lehnte die Bundesagentur für Arbeit dann die Fortzahlung der Familienleistung für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2011 ab. Sie argumentierte, dass die Ehefrau schließlich in Elternzeit ging und Elterngeld bezog – und zwar den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro pro Monat.

Als Einkommen gewertet

Die Behörde wertete das Elterngeld als ein Einkommen. Es sei eben keine „Obendrauf-Leistung“, sondern werde zum Lebensunterhalt gezahlt. Zusammen mit den Erwerbseinkünften, dem Elterngeld sowie den Freibeträgen werde der Gesamtbedarf der Familien zum Leben gedeckt. Und somit würde auch kein Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag bestehen.

Ein solches Verhalten hielt der klagende Vater allerdings für rechtswidrig. Er sah hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn bei einem Empfänger von Bafög oder von Wohngeld werde das Elterngeld schließlich auch nicht als ein Einkommen angerechnet. Das Elterngeld sein eine Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Der Zweck des Elterngeldes sei es, den Eltern eine zusätzliche Leistung zu gewähren. Bei einer Anrechnung würde es damit als Einkommen wegfallen.

Jedoch verwies das Bundessozialgericht auf das Elterngeldgesetz sowie auf das Sozialgesetzbuch II. Diese wiederum würden eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes nicht vorsehen. Den betroffenen Familien würde somit auch weiterhin das von der Verfassung garantierte Existenzminimum gewährt werden.

Auch eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Das Bundessozialgericht argumentierte nämlich, dass das Elterngeld eine andere Zielsetzung habe als beim Bafög oder Wohnungsgeld und es somit nicht vergleichbar sei. Der Gesetzgeber hätte zudem bei den Leistungen für Familien einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Dies beziehe sich auch auf die Voraussetzungen, die für die Leistungen gewährt würden.

Spezialfall Hartz IV

Ob das Elterngeld nun auch beim Bezug von Hartz IV als ein Einkommen anzurechnen ist, hatte das Bundessozialgericht in einem weiteren Fall hingegen nicht entschieden. Die hierzu eingelegte Revision sei aufgrund einer unzureichenden Begründung unzulässig. So urteilten die Richter des Kasseler Bundessozialgerichts.

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