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Was passiert eigentlich, wann man als Frau einen Job antritt, und noch während der vertraglich vereinbarten Probezeit schwanger wird? Schützt das Gesetz einen dann vor einer Kündigung? Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, weshalb Sie bei Schwangerschaft auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Kann der Arbeitgeber eine gewordene Mutter einfach so kündigen?

Die fiesen Tricks einiger Arbeitgeber kennen scheinbar kaum Grenzen. Unter ganz bestimmten Bedingungen kann während der Elternzeit oder noch direkt im Anschluss eine Kündigung ins Haus flattern. Einige Arbeitgeber kennen die gesetzlichen Möglichkeiten und nutzen diese gnadenlos aus. Ärgerlich ist das natürlich für die Person, die um ein Kind reicher geworden ist, und nun um ihren Job bangen muss.

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Glücklicherweise sind deutsche Arbeitnehmer bestens geschützt. Eine Kündigung kann nämlich auch nur dann erfolgen, wenn die oberste zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmt. Generell sind Eltern in Deutschland rechtlich also gut aufgehoben. Und dennoch: Vorsicht vor fiesen Maschen!

Fiese Maschen der Chefs

Beispiel: Der Chef verlegt einfach Ihren Arbeitsort, sodass Sie einen erhöhten Arbeitsweg haben. Stellen Sie sich vor, Sie müssten allein dadurch jeden Tag eine Stunde länger zur Arbeit und eine weitere wieder zurück fahren – unter solchen Umständen sind viele Eltern gezwungen abzulehnen und sogar selbst zu kündigen. Und schon hat der Arbeitgeber gewonnen.

Das liegt am Folgenden: Nach Beendigung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch darauf, den Arbeitsplatz mit allen Rechten und Pflichten weiter auszuüben, den er vor der Elternzeit ausgeübt hat. Für das Beispiel würde das bedeuten, dass dies auch für die Arbeitszeit gilt. Einfach so kündigen kann der Chef einen zwar nicht, doch durch die Erhöhung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz können viele Arbeitnehmer zur eigenständigen Kündigung gedrängt werden. Dies würde schließlich einen zeitlichen Mehraufwand von mehreren Stunden pro Woche bedeuten. Und das ausgerechnet dann, wenn man sich eigentlich um das Kind kümmern muss.

Was passiert während der Probezeit?

Eine Probezeit dauert in der Regel etwa drei bis sechs Monate. Allerdings kann die Probezeit durch eine Schwangerschaft faktisch verkürzt werden. Spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung beginnt das Kündigungsschutzgesetz. Ab diesem Zeitpunkt kann man nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Und das gilt auch für diejenigen Frauen, die schon während der Probezeit schwanger geworden sind. Damit fällt der eigentliche Erprobungszweck in der Probezeit nämlich einfach weg.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen. Es gilt auch für Auszubildende sowie für geringfügig beschäftigte Frauen. Sollte man schwanger werden, gibt es einige Dinge, die man grundsätzlich beachten sollte.

Das sollten Sie bei Schwangerschaft unbedingt beachten

Schwangere Frauen stehen in der Pflicht, dem Arbeitgeber möglichst unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von der Schwangerschaft wissen.

Übrigens: Sollte der Arbeitgeber Sie kündigen, ohne zu wissen, dass Sie schwanger sind, so können Sie ihn bis zu zwei Wochen danach noch nachträglich über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Eine solche Kündigung wäre dann nachträglich unwirksam.

Wichtig: Befristete Arbeitsverhältnisse

Der Arbeitgeber kann den Mutterschutz durch ein befristetes Angestelltenverhältnis leider in gewissem Maße umgehen: Befristete Verträge können nämlich auch während der Schwangerschaft ganz normal auslaufen und enden. Die Chance darauf, dass der Vertrag nach der Schwangerschaft nochmals verlängert wird, ist in der Regel eher gering. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber meinen könnte, dass die Mutter nach der Geburt noch für längere Zeit ausfallen könnte. Das wiederum würde für den Arbeitgeber Lohnkosten bedeuten, aber leider keine Einnahmen. Hierbei muss er allerdings aufpassen: Würde er die Vertragsbeendigung allein mit der Schwangerschaft begründen, so würde dies nach europäischem Recht eine Diskriminierung darstellen.

Die Mutterschutzfrist

Schwangere Frauen dürfen in Deutschland in den letzten sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Dies ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt ist die Frist sogar auf zwölf Wochen nach der Geburt heraufgesetzt.

Kündigungsschutz: Das sollten Sie beherzigen

Einen Kündigungsschutz genießen Sie als Arbeitnehmer generell, wenn Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb angestellt sind. Vorher kann der Arbeitgeber noch mit kürzerer Frist und ohne Grund kündigen.

Bildquelle: © mmphoto – Fotolia.com

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