JobRecht am

Schwanger in der Probezeit – besteht auch hier Kündigungsschutz? Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Rechte und Pflichten Sie haben und worauf Sie ganz besonders achten müssen, wenn Sie von Ihrem Kündigungsschutz Gebrauch machen möchten.

Übersicht:

Allgemeines

  • Problematik: Schwangerschaft und Job
  • Grundsätzlich Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
  • Schwangerschaft häufig doch ein Kündigungsgrund?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Das sind Ihre Rechte und Pflichten

  • Diese Rechte haben Sie bei Schwangerschaft
  • Diese Pflichten haben Sie bei Schwangerschaft

Problematik: Schwangerschaft und Job

Eine Schwangerschaft kann eines der schönsten Erlebnisse überhaupt sein – wenn da nicht das Problem mit dem Job wäre. Gerade heute arbeiten zunehmend beide Elternteile, um ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften zu können. Dementsprechend häufig ist das Pärchen darauf angewiesen, dass auch die Frau ein regelmäßiges Einkommen bezieht. Nun ist es während der Schwangerschaft meist nicht möglich, bis kurz vor der Entbindung arbeiten zu gehen.

Die Frau sollte sich vor der Geburt zurücklehnen und entspannen können, um sich auf den nächsten großen Schritt innerlich vorbereiten zu können. Leider ist dies vielen Arbeitsgebern aber ein Dorn im Auge. Denn dadurch, dass die Frau plötzlich nicht mehr arbeiten kann, fällt dem Arbeitsgeber eine Fachkraft weg.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch noch den Lohn fortzahlen – doppelter Ärger aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Grund genug, dass sich viele schwangere Frauen davor fürchten, durch die Schwangerschaft ihren Job zu verlieren und damit nicht mehr das Einkommen beziehen zu können, welches das Pärchen zum Leben benötigt.

Nun kommt ein weiteres Problem hinzu: Eine Schwangerschaft ist selten vorhersehbar. Was ist, wenn die Schwangerschaft noch während der Probezeit einsetzt? Also dann, wenn man sich gerade beim Chef als taugliche Arbeitskraft beweisen muss. Wird er einem den Job verweigern?

Grundsätzlich Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Im Allgemeinen müssen Arbeitnehmerinnen nicht befürchten, dass Sie aufgrund ihrer Schwangerschaft plötzlich ihren Abreitplatz verlieren. Der Gesetzgeber hat natürlich einen Kündigungsschutz ausgesprochen, der im Mutterschutzgesetz verankert ist. Dieser besondere Kündigungsschutz soll die Arbeitnehmerinnen davor schützen, dass ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage mit einer Jobkündigung genommen wird. Gleichzeitig schützt das Gesetz die Schwangere vor den psychischen Belastungen, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden wären.

Ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

Im Mutterschutzgesetz wird dem  Arbeitgeber ein ausdrückliches Kündigungsverbot ausgesprochen. Dieses Kündigungsverbot gilt für alle Arten einer Kündigung: Für ordentliche, außerordentliche sowie Änderungskündigungen.

„Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt an. Wird im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch genommen, so besteht weiterhin ein Kündigungsschutz, und zwar aufgrund der Regelungen des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.“

Schwangerschaft häufig doch ein Kündigungsgrund?

Häufig kann man von Kündigungen lesen, die trotz Schwangerschaft durchgebracht werden. Einige Arbeitgeber verhalten sich dabei recht rücksichtslos und versuchen mit allen Mitteln, die schwangere Fachkraft loszuwerden. Zum Beispiel mit der folgenden Methode:

Der schwangeren Arbeitskraft wird ein Arbeitsplatzwechsel vorgeschrieben, bei dem sie plötzlich viele Kilometer mehr zur Arbeit fahren muss. Teilweise ist die Schwangere dadurch gezwungen, selbst zu kündigen. Der Arbeitgeber ist fein raus und das Problem beseitigt.

Es ist also mit Sicherheit nicht ganz einfach. Rechtslücken gibt es immer, doch wer seine Rechte und Pflichten kennt und diese einhält, der fährt in der Regel ziemlich sicher.

Diese Rechte haben Sie bei Schwangerschaft

Grundsätzlich haben Sie ein Recht darauf, bei Schwangerschaft Ihren Job zu behalten. Der Arbeitgeber darf Sie bei Schwangerschaft nicht kündigen. Daneben gibt es noch einige Sonderfälle, die man kennen sollte:

1. Sonderfall: Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverträgen

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben und dieser Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft aufgrund der dort drin getroffenen Vereinbarungen in der Schwangerschaft endet, dann endet damit  auch das Arbeitsverhältnis. Der Kündigungsschutz wird dann unwirksam, da man ja nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.

2. Sonderfall: Kündigungsschutz für Schwangere während der Probezeit

Auch während der Probezeit besteht für Schwangere ein Kündigungsschutz. Hierbei sind zwei Varianten zu beachten:

Wenn im Arbeitsvertrag der Probezeit vereinbart worden ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Probezeit sofort endet, dann besteht im Anschluss an die Probezeit kein Kündigungsschutz mehr für die Schwangere.

Ist die Probezeit ein Teil eines unbefristeten Arbeitsvertrags, so besteht der Kündigungsschutz automatisch weiter – und zwar innerhalb und nach der Probezeit.

3. Sonderfall: Kündigung mit behördlicher Zustimmung

Bisher belastet die Regelung den Arbeitgeber recht einseitig, was bedeutet, dass alle Regelungen gegen ihn sprechen. Was ist allerdings, wenn eine Kündigung der Schwangeren durchaus gerechtfertigt ist? Hierfür gibt es die Ausnahmeregelung, dass eine Kündigung auch während einer Schwangerschaft durchgebracht werden kann, wenn die zuständige Bezirksregierung den Fall als zulässig erklärt – egal ob sich die Schwangere in der Probezeit oder bereits fest im Arbeitsverhältnis befindet.

Typische Fälle hierfür könnten sein:

  • Betriebsstilllegung
  • Insolvenz
  • Teilstilllegung
  • vorsätzliche strafbare Handlungen der Schwangeren
  • grobe Pflichtverletzungen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten

Diese Pflichten haben Sie bei Schwangerschaft

Eine besonders wichtige Pflicht für die Schwangere besteht darin, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu unterrichten. Der Kündigungsschutz – auch in der Probezeit – ist nur dann gültig, wenn die Schwangere dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt. Solange sie ihre Schwangerschaft nicht mitteilt, kann sie sich nicht auf ihren Kündigungsschutz berufen.

Wichtig: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, obwohl er nichts von der Schwangerschaft weiß, dann hat die Schwangere bis zu 2 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihm die Schwangerschaft mitzuteilen. Sollte ein für die Frau nicht zu vertretener Grund dafür verantwortlich sein, dass die Mitteilung über die Schwangerschaft die 2 Wochen überschreitet, so muss die Frau dies nachweisen. Meist kann die Frist dann noch verlängert werden.

Bildquelle: © Subbotina Anna – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1