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Sie erwägen einen Schwangerschaftsabbruch? An dieser Stelle möchten wir Sie unabhängig von politischer Meinungen zu den Kosten einer Abtreibung informieren. Lesen Sie einfach weiter und erfahren Sie alles Wichtige zu den Kosten und wer die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs übernimmt.

Übersicht

  • Der Abbruch einer Schwangerschaft
  • Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch
  • Kosten & Kostenträger eines Schwangerschaftsabbruchs
  • Abbruch-Regelungen in anderen Ländern Europas

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Der Abbruch einer Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft abzubrechen, kann sehr unterschiedliche Gründe haben und soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Da es sich aber in jedem Fall um einen medizinischen Eingriff handelt, sollte man sich im Vorfeld ausführlich informieren – oder besser von einer anerkannten Stelle beraten lassen.

Dies definiert auch das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG). Nach § 2a SchKG müssen zwischen der ärztlichen Aufklärung und dem Eingriff mindestens drei Tage liegen, die als Bedenkzeit gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Aufklärung nicht mit einer weiterführenden Beratung – etwa durch die ProFamilia – zu vergleichen ist, sondern vorrangig auf den Eingriff bezogen ist.

Nach SchKG ist der Arzt dennoch verpflichtet, die Patientin unter medizinischen und psychischen Aspekten zu beraten. Vor dem Arztbesuch und einer anderen Beratung können weniger oder mehr Tage als die Bedenkzeit liegen.

Wichtig: Ein Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Artikels und der aufgeführten Regelungen entspricht nicht der Einnahme der „Pille danach“, die nach spätestens 72 Stunden nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, sowie dem Einsetzen der Spirale, welches noch bis zu fünf Tage nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr möglich ist.

Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch

Grundsätzlich ist nach deutscher Gesetzeslage nicht jeder Schwangerschaftsabbruch gleich zu bewerten. So gibt es einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und eine legale Abtreibung, wenngleich erster nicht strafrechtlich verfolgt wird. Der rechtliche Hintergrund einer Abtreibung hat Auswirkungen auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Näheres dazu im nachfolgenden Abschnitt.

Abbruch ohne Indikation

Mit Blick auf die nicht rechtswidrige Abtreibung ist weiterhin die Indikation zu berücksichtigen. Ein Schwangerschaftsabbruch darf dann ohne Angabe von Gründen (der Gesetzgeber spricht von einem Abbruch ohne Indikation) vorgenommen werden, wenn die 14. Schwangerschaftswoche nicht überschritten wurde, die gesetzlich vorgeschriebene Beratung stattgefunden hat, die Bedenkzeit von drei Tagen eingehalten wurde und ein berechtigter Arzt den Abbruch vornimmt. Eine Bescheinigung über die Beratung ist erforderlich.

Abbruch mit Indikation

Ein Schwangerschaftsabbruch kann auch aus unfreiwilligen Gründen erfolgen, die man als kriminologische oder medizinische Indikation beschreibt. Kriminologische Hintergründe hat der Schwangerschaftsabbruch dann, wenn die Frau etwa in Folge einer kriminellen Handlung schwanger geworden ist.

Sie ist dann berechtigt, ohne Pflichtberatungsgespräch die Schwangerschaft bis zur 14. Schwangerschaftswoche abzubrechen. Liegt ein medizinischer Grund vor, die Schwangerschaft abzubrechen, darf die Abtreibung auch nach der 14. Schwangerschaftswoche erfolgen. Auch hier gilt keine Beratungspflicht oder Bedenkzeit. Der ärztliche Hinweis auf Beratung sollte dennoch erfolgen, auch um möglichen psychischen Folgen entgegenwirken zu können.

Kosten & Kostenträger eines Schwangerschaftsabbruchs

Je nach Grund bzw. Angabe von Gründen variieren die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch. Auch die Krankenkassen, die als Kostenträger einspringen können, unterscheiden, ob eine Abtreibung mit oder ohne Indikation erfolgt ist.

Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation

Gibt die Frau keine Gründe für den Abbruch an, muss sie in der Regel einen Großteil der Kosten selber tragen. So sehen es viele Krankenkassen vor. Sie übernehmen meist lediglich die Kosten für die Beratung durch einen Arzt, die ärztlichen Leistungen sowie Medikamente zur Vor- und Nachbehandlung (Gewährleistung der Gesundheit) und ggf. die Behandlungskosten infolge einer Komplikation.

Die Kosten für den tatsächlichen Eingriff muss die Frau selber tragen. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch variieren zwischen 300 und 500 Euro. Hier spielt die Variante des Abbruchs eine entscheidende Rolle – und damit auch der Zeitpunkt der Abtreibung. Denn: Bis zur 9. Schwangerschaftswoche ist ein Abbruch durch Medikamente möglich, danach erfolgt der Abbruch operativ.

Zusammengefasst: Kosten variieren zwischen 300 und 500 Euro je nach Methode. Die Krankenkasse übernimmt nur einen geringen Teil der Kosten.

Aber: Frauen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, Sozialhilfe beziehen oder Asylbewerberinnen sind, können einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch mit Indikation

Gibt die Frau einen Grund für die Abtreibung an, liegt also nach Strafgesetzbuch ein medizinischer oder kriminologischer Hintergrund vor, werden die Kosten für den Eingriff vollständig von der Krankenkasse übernommen.

Abbruch-Regelungen in anderen Ländern Europas

Das Thema Schwangerschaftsabbruch spaltet nicht nur Familien, Freundschaften und Gesellschaften, sondern auch Länder. Innerhalb Europas gibt es sowohl Länder, in denen ein Abbruch illegal ist, sofern keine Lebensgefahr für die Frau besteht, als auch welche, in denen die Kosten vollständig getragen werden.

In Irland ist ein Abbruch etwa nur dann legal, wenn besondere Umstände herrschen. In Finnland entscheidet der Arzt darüber, ob eine Abtreibung vorgenommen werden darf oder nicht. In anderen Ländern wie den Niederlanden sind die Gesetze wiederum sehr locker. Hier dürfen Abtreibungen bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.

Damit wäre die Frau im 6. Monat schwanger. Nicht selten reisen Frauen aus Deutschland, die nach der 14. Schwangerschaftswoche abtreiben wollen, ins Nachbarland Niederlande. Unabhängig von moralischen Fragen bleibt hier festzuhalten, dass diese Kosten in jedem Fall selber getragen werden müssen.

Bildquelle: © homonstock – Fotolia.com

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