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Scherben bringen Glück, heißt es gerne im Volksmund. Aber nicht jede Ehe, die in Scherben liegt, ist auch ein Grund zur Freude auf einen friedlichen und unkomplizierten Neuanfang.

Denn neben den ganzen „lokalen“ Formalitäten wie der Suche nach einer neuen Wohnung und der Frage nach dem Sorgerecht für eventuell vorhandene Kinder kommt noch die finanzielle Frage nach dem Unterhalt für die Kinder und den Ex-Partner dazu.

Der muss allerdings nicht bis aufs Blut und die nackte Existenz bezahlt werden. Ein gewisser Betrag, der so genannte „Selbstbehalt“ ist von der Einbeziehung in die Unterhaltsforderungen ausgenommen.

Immerhin darf derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, nicht aus diesem Grund zum Sozialfall werden – auch dann nicht, wenn ein Ehevertrag vorliegt, der ein entsprechendes Einkommensgefälle verursacht. Ein solcher Vertrag ist damit nichtig.

Sollten sich die beiden Parteien nicht von alleine über eine angemessene Zahlungsvereinbarung einigen, übernehmen Gerichte diese Rolle. Sie regeln in diesem Zuge auch die Höhe des individuellen Selbstbehalts unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle, der Erwerbstätigkeit des Unterhalt-Zahlenden und der Unterhaltsempfänger.

Grundsätzlich festzuhalten ist dabei, dass der Selbstbehalt – egal, wie hoch er ausfällt – unantastbar ist. Kann der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltspflichten also nicht in vollem Maße nachkommen, darf der Selbstbehalt nicht einbezogen werden.

Übersicht:

  • Was es sonst noch zu berücksichtigen gibt?
  • Welche Formen der Selbstbehalte gibt es?
  • Wie hoch fällt der aktuelle Selbstbehalt aus?
  • Alltagsprobleme beim Selbstbehalt
  • Wann kann der Selbstbehalt erhöht werden?

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Welche Formen der Selbstbehalte gibt es?

Beim Selbstunterhalt unterscheidet man zwischen drei größeren Formen, dem notwendigen, dem angemessenen und dem eheangemessenen Eigenbedarf.
Wie hoch die jeweiligen Zahlen ausfallen, regelt Düsseldorfer. Tabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Welche der drei Formen des Selbstbehalts bei Unterhaltszahlungen zutrifft, hängt von der Beziehung des Unterhaltszahlers zum Unterhaltsempfängers ab:

  • Minderjährige und privilegierte Kinder bis 21 Jahre lösen den notwendigen Selbstbehalt aus.
  • Nicht privilegierte Kinder eines entsprechenden Alters bedingen den angemessenen Eigenbedarf und der
  • eheangemesse Eigenbedarf trifft dann zu, wenn es nur um den ehemaligen Ehepartner, nicht aber um Kinder geht.

Die Höhe des Selbstbehalts steht dabei in Relation zu der Art der Unterhaltsforderung:
Privilegierte Kinder, haben einen höheren Anspruch auf Unterhalt als nicht privilegierte Kinder oder der ehemalige Ehepartner – und können dafür im Umkehrschluss dafür sorgen, dass der Selbstbehalt kleiner ausfällt.

Wie hoch fällt der aktuelle Selbstbehalt aus?

Der aktuelle (Stand 2016) notwendige Selbstbehalt beträgt für minderjährige und volljährige Kinder bis 21 Jahre, die Zuhause wohnen und eine Ausbildung oder ein Erststudium absolvieren,

  • 1.080 € pro Monat, sofern das zahlende Elternteil erwerbstätig ist und
  • 880 € pro Monat, wenn es keiner Arbeit nachgehen.
  • Bei nicht privilegierten, Zuhause-wohnenden Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt der Elternteile bei 1.300 € pro Monat – unabhängig von einer bestehenden oder nicht- bestehenden Berufstätigkeit der Eltern.
  • Es sei denn, es handelt sich um ein nichteheliches Kind und die Ehepartner sind bereits getrennt lebend oder geschieden, dann beträgt der Selbstbehalt 1.200 € pro Monat.
  • In beiden Fällen hat das nicht-privilegierte Kind bei einem eigenen Hausstand hat es ein Recht auf 670 € Unterhalt pro Monat – ohne, dass sich etwas an der Höhe des Selbstbehalts ändert.
  • In den notwendigen Selbstbehalt schon eingerechnet sind 380 € pro Monat für Unterkunft und umlagefähige Nebenkosten und Heizung; diese belaufen sich beim angemessenen Selbstbehalt auf 480 € pro Monat.
  • Der eheangemessene Selbstbehalt reiht sich mit aktuell 1.200 € pro Monat (inklusive 420 € für Miete und Co.) zwischen diesen beiden Selbstbehalt-Formen ein.

Alltagsprobleme beim Selbstbehalt

Verdient man als Unterhaltszahlungspflichtiger nicht besonders viel, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass man sich aufgrund des Selbstbehalts keine allzu großen Gedanken machen muss.

Doch Vorsicht: Wer sein Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit bezieht, muss damit rechnen, dass beispielsweise auch Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die letzten 12 Monate umgelegt werden – und meistens weniger Geld vorhanden ist, als der durchschnittliche Selbstbehalt zunächst angibt.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass mehrere Unterhaltsempfänger der verschiedenen Stufen Rechte geltend machen können – das Einkommen des Unterhaltszahlers unter Berücksichtigung des Selbstbehalts aber nicht ausreicht, um allen Forderung gerecht zu werden.

In solchen Situationen wird das zur Verfügung stehende Geld aufgeteilt, was für manche eigentlich berechtigten Empfänger aber einfach zu wenig sein kann.

Wann kann der Selbstbehalt erhöht werden?

Wem der Selbstbehalt zu niedrig vorkommt, hat nur zwei Möglichkeiten, die Prüfung und Bewilligung einer Erhöhung zu erreichen:

  • Indem unvermeidbar höhere Wohnkosten nachweisbar sind oder
  • das betreuende Elternteil über ein mindestens 50% höheres Einkommen als der Barunterhaltspflichtige verfügt.

Im ersten Fall kann es – je nach Lage auf dem Wohnungsmarkt – passieren, dass die 430 € für die Miete für den Unterhaltszahler nicht ausreichen. Ist es ihm aufgrund seines Arbeitsplatzes unmöglich, weiter weg zu ziehen und kann er eine Erhöhung seines notwendigen Selbstbehalts um 50 € monatlich einfordern und wird diese in der Regel erhalten.

Ähnliches gilt, wenn das Elternteil, bei dem das zu betreuende Kind lebt, mehr als 50% als der Barunterhaltspflichtige verdient.

Zwar bedeutet das nicht, dass dadurch sämtliche Unterhaltsforderungen als hinfällig zu betrachten sind – aber die Grenzen des Selbstbehalts auf Seiten des Unterhaltszahlenden dürfen keinesfalls unterschritten werden und sind sind – je nach Fall – bis auf 1.300 € pro Monat aufstockbar.

Schließlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass durch anfallende Unterhaltszahlungen kein übermäßiges finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen darf.

Würde es durch die bestehenden finanziellen Verhältnisse und Forderungen zu einem solchen kommen, wäre dieser Umstand unzumutbar.
Was im Umkehrschluss bedeutet, dass auch Elternteile, denen Unterhalt zusteht, bei eigener Leistungsfähigkeit selbst höhere Gelder aufbringen müssen.

Bildquelle: © Schlierner – Fotolia.com

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