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Nicht selten können Menschen aus persönlichen, körperlichen oder geistigen Gründen nicht eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind auf die Unterstützung von außerhalb angewiesen – in der Regel auf Hilfe staatlicher Einrichtungen. Als Sozialstaat bietet Deutschland verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die unterschiedlichsten Lebens- und Wohnsituationen – so auch die Hilfe zum Lebensunterhalt. Wer sie beantragen kann, wie hoch die Hilfe ist und mehr erfahren Sie in diesem Artikel. Lesen Sie nachfolgend alles zur Hilfe zum Lebensunterhalt.

Übersicht

  • Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?
  • Wer bekommt die Unterstützung?
  • Dauer und Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Regelbedarfsstufen
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: Wo Antrag stellen?

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Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Im Rahmen der sozialen Sicherung bietet die Bundesregierung Deutschland gemäß des dritten Kapitels des SGB XII die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt, auch als HLU abgekürzt. Sie gilt – ähnlich wie das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – als eine bedarfsorientierte Sozialleistung, jedoch nur in sehr geringem Maße.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt bietet daher nur finanzielle Unterstützung für die grundlegenden und alltäglichen Bedürfnisse der Menschen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll jedoch ein menschenwürdiges Leben sicherstellen.

Wer bekommt die Unterstützung?

Wer die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen möchte, muss diese nicht nur beantragen, sondern auch gewisse Kriterien erfüllen. Eine Abgrenzung gegenüber anderen Leistungen und Bedarfsgruppen lässt das SGB XII in Verbindung mit dem SGB II zu: Leistungsberechtigte sind nach § 27 SGB XII insbesondere jene Personen, die weder ausreichend eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Weiterhin darf der Antragsteller keine Ansprüche auf vorrangig gelagerte Sozialleistungen haben – etwa Arbeitslosengeld II nach SGB II oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

Anspruchsberechtige Personen:

  • haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
  • haben keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • sind demnach nicht voll erwerbsgemindert, aber auch nicht erwerbsfähig

In der Praxis können dies vor allem Personen sein, die erwerbsfähig sind, aber auf absehbare Zeit erwerbsgemindert.

Dauer und Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt

Wie bei Sozialgeld und Arbeitslosengeld gilt auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, dass die finanzielle Leistungen nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist, sondern nach Bedarf gezahlt wird. Liegen die Kriterien also für einen längeren Zeitraum vor, wird die Hilfe zum Lebensunterhalt auch für diese Dauer gewährt.

Es gilt aber: Der Bedarf wird regelmäßig geprüft – und Leistungsberechtigte verpflichten sich den Grundsatz der Nachrangigkeit zu beachten. Sie bemühen sich also darum, dass der Lebensunterhalt entweder aus eigenem Einkommen oder Vermögen oder von Angehörigen – insbesondere Ehe- und Lebenspartnern – geleistet wird und dass geprüft wird, ob andere vorrangige Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beanspruchen sind.

Über die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt entscheiden die individuellen Bedarfssituationen der Leistungsberechtigten, die nach Regelbedarfsstufen definiert sind. Die Regelbedarfsstufen sollen in erster Linie grundlegende und alltägliche Bedürfnisse des Leistungsberechtigten decken. Hierzu zählen nach § 27a SGB XII Kleidung, Wohnung, Ernährung, Hygiene, Haushaltsenergie (ohne Anteile der Heizung und Erzeugung von Warmwasser) sowie persönliche Bedürfnisse des Alltags.

Die Nennung der „persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens“ soll insbesondere sicherstellen, dass Leistungsberechtigte in sozialer und kultureller Hinsicht nicht aus dem Alltag ausgegrenzt werden und an derlei Veranstaltungen teilhaben können. Der Gesetzgeber sieht dies in „besonderem Maße“ für Kinder und Jugendliche vor, die an Sportvereinen, Freizeitaktivitäten und Ferienreisen teilnehmen sollen – auch dann, wenn sie oder ihre Eltern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind.

Es gilt nicht nur die Einstufung in die Regelbedarfsstufe als maßgebend für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch ob ein zusätzlicher Bedarf besteht – etwa für die Bildung und Teilhabe an Freizeit-, Kultur- und Sportaktivitäten, ein Mehrbedarf oder einmaliger Bedarf für Schwangere und bei Geburt. Nach Stand 2015 gelten ab dem 1. Januar 2016 folgende Bedarfssätze für die Regelbedarfsstufen (gemäß § 28 SGB XII): 404 Euro (RBS 1) 364 Euro (RBS 2), 324 Euro (RBS 3), 306 Euro (RBS 4), 270 Euro (RBS 5) und 237 Euro (RBS 6).

Regelbedarfsstufen (RBS)

  • Regelbedarfsstufe 1: Sie gilt für einen erwachsenen Leistungsberechtigten, der alleinstehend ist oder als alleinerziehend gilt und einen eigenen Haushalt führt. Für diese Person gilt die RBS 1 auch dann, wenn in ihrem Haushalt eine oder mehrere Personen nach RBS 3 leben.
  • Regelbedarfsstufe 2: Sie umfasst zwei leistungsberechtigte Erwachsene – Ehegatten, Lebenspartner oder andere eheähnliche Lebensgemeinschaften – in einem gemeinsam geführten Haushalt.
  • Regelbedarfsstufe 3: Die RBS 3 gilt für alle Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder ähnliche Personen anzusehen sind und in einem Haushalt mit Personen nach RBS 1 leben.
  • Regelbedarfsstufe 4: Unter dieser Stufe sind Jugendliche mit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 15. bis zum Ende des 18. Lebensjahrs zusammengefasst.
  • Regelbedarfsstufe 5: Sie gilt für leistungsberechtigte Kinder zwischen dem 7. und dem Ende des 14. Lebensjahrs.
  • Regelbedarfsstufe 6: In der letzten Kategorie werden Kinder bis zum Ende des 6. Lebensjahrs berücksichtigt.

Hilfe zum Lebensunterhalt: Wo Antrag stellen?

Der Staat bzw. der Träger der Sozialleistung zahlt die Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich dann, wenn ein Antrag gestellt und dieser nach Prüfung bewilligt wurde.

Es gilt also wie bei allen anderen Leistungen des Sozialstaates Deutschlands auch: Ohne Antrag keine Leistung! Allerdings erfolgt der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht wie üblich mittels Formular oder formlosen Schreibens, denn hier setzt eine besondere Regelung ein: Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt unmittelbar nach Bekanntwerden der erforderlichen Voraussetzungen beim Träger der Sozialhilfe ein.

Dies kann beispielsweise durch ein Telefonat des Betroffenen geschehen oder auch durch das Bekanntmachen durch Angehörige oder Nachbarn. Der Grund für diese besondere Regelung: Durch die einfache „Antragstellung“ soll ein niederschwelliger Zugang zu den Leistungen ermöglicht werden.

Leistungsberechtige und hilfsbedürftige Menschen sollen daher nicht auf ihren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und die damit verbundene Unterstützung verzichten, nur weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Notlage schämen und daher den „Gang“ zum Sozialträger meiden. Der zuständige Träger ermittelt nach Bekanntwerden eigenständig.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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