JobRecht am

Als Vater bei der Geburt des eigenen Kindes dabei zu sein, gehört für viele Familien einfach mit dazu. Deshalb gewähren die meisten Arbeitgeber dafür ganz selbstverständlich einen Tag Sonderurlaub. Das ist aber nicht einfach nur eine Selbstverständlichkeit, sondern ein verbrieftes Recht, sofern nicht anders im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.

Übersicht:

  • Urlaubsregelungen vor, während und nach der Geburt
  • Ihr gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub
  • Vertragliche Urlaubsregelungen
  • Wann Sonderurlaub bei Geburt ausgeschlossen ist
  • Was tun bei widersprüchlichen Regelungen?
  • Sonderregeln für Sonderurlaub bei Geburt

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Urlaubsregelungen rund um Schwangerschaft und Geburt

Die Begriffe Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternzeit und Sonderurlaub bei einer Geburt werden häufig unsauber verwendet. Um Ihnen den Einstieg in dieses Thema zu erleichtern, haben wir hier für Sie das Wichtigste verständlich zusammengefasst:

Mutterschaftsurlaub: Hierbei handelt es sich eigentlich nicht um einen Urlaub, sondern um ein Verbot. Um die (werdende) Mutter und das (ungeborene) Kind zu schützen, dürfen Frauen für eine gewisse Zeit nicht arbeiten. Konkret sind das 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen danach. Insgesamt also 14 Wochen. In Branchen, in denen zum Beispiel mit Stoffen gearbeitet wird, die für die Entwicklung des Kindes besonders gefährlich sein können, gelten aber auch längere Zeiträume. Oft werden Schwangere in diesen Branchen beurlaubt, sobald sie ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber melden.

Eine weitere Ausnahme sind Früh- und Mehrlingsgeburten mit 12 Wochen Beurlaubung.

Ein wichtiges Merkmal bei diesem Urlaub ist die vollständige Fortzahlung des Lohns.

Sonderurlaub bei Geburt: Hierbei handelt es sich um einen voll bezahlten Urlaubstag, der zur Geburt des Kindes genommen werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, diesen Tag zu verschieben, wenn die Geburt des Kindes auf einen arbeitsfreien Tag fällt, außer es wurde anders vereinbart.

Vaterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub und Elternzeit: Bis ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat (also seinen dritten Geburtstag feiert), haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit. Dabei können sich die Eltern selbst aussuchen, ob sie diese ganz oder teilweise, einzeln oder zusammen beanspruchen.

Dafür müssen Sie aber zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland leben und das Kind selbst erziehen und betreuen. Die Eltern können nebenbei arbeiten, jedoch nicht länger als 30 Stunden in der Woche. Das gilt auch für Auszubildende und in Heimarbeit Angestellte.

Während der Freistellung wird kein Lohn gezahlt.

Woraus leitet sich der Anspruch für Sonderurlaub zur Geburt eines Kindes ab?

Das BGB begründet den Anspruch auf einen freien Tag zur Geburt des eigenen Kindes nicht direkt. Im § 616 wird von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit gesprochen, während der ein Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachkommen kann und zwar aus Gründen, die er selbst nicht verschuldet hat. Nun könnte man spitzfindig behaupten, dass der Vater die Geburt eines Kindes immer „mitverschuldet“, aber dennoch wird dieser Paragraph so ausgelegt, dass Anspruch auf Urlaub besteht.

Dabei muss man allerdings beachten, dass diese Regelung nicht greift, wenn für den Tag der Geburt sowieso schon Urlaub beantragt wurde. Denn dann muss der Arbeitnehmer seiner Arbeit überhaupt nicht nachkommen und kann also auch nicht verhindert sein, das zu tun.

Urlaub bei Geburt: Auf den Vertrag kommt es an

Da es im Bürgerlichen Gesetzbuch keine konkrete Regelung zum Sonderurlaub gibt, kommt es in Ihrem Fall darauf an, ob etwas zu diesem Thema in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Tarifvertrag eindeutig regelt, wie die Geburt eines Kindes in Hinblick auf den Sonderurlaub geregelt wird.

Das kann für den Arbeitnehmer auch durchaus unerfreulich sein. Wenn Ihr Vertrag die Anwendung des § 616 explizit ausschließt, dann müssen Sie regulär Urlaub nehmen, wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes dabei sein wollen. Das bedeutet aber auch, dass die normalen Regelungen zum Urlaub gelten. Im Extremfall kann dies zu Schwierigkeiten führen.

Sprechen Sie sich im Zweifelsfall also rechtzeitig mit Ihrem Chef ab und lassen Sie sich die Zusage auf Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes notfalls schriftlich geben.

Sonderurlaub bei Geburt kann nicht pauschal ausgeschlossen werden

Wenn Ihr Arbeitsvertrag allgemeine Formulierungen zu Ihrem Nachteil enthält, sollten Sie stutzig werden. Das gilt neben der Urlaubsregelung bei Geburt, Hochzeit und anderen Ereignissen auch für die pauschale Abgeltung von Überstunden. Dadurch kann es schnell zu einer unangemessenen Benachteiligung kommen, die nicht zulässig ist.

Außerdem gilt, dass Sonderurlaub nur für die Fälle gewährt wird, die im Tarif- oder Arbeitsvertrag erwähnt werden, für alle anderen aber nicht. Das bedeutet: Gewährt Ihr Vertrag Ihnen einen Tag Sonderurlaub für eine Hochzeit und erwähnt nichts anderes, bedeutet das automatisch, dass Sie bei der Geburt Ihres Kindes keinen Sonderurlaub bekommen.

Was gilt bei widersprüchlichen Regelungen?

Es kann sein, dass in Ihrem Tarifvertrag etwas anderes steht als in Ihrem Arbeitsvertrag. In diesem Fall gilt, dass Sie die Regelung nutzen können, die für Sie günstiger ist. Enthält einer der beiden Verträge also eine Zusage zum Sonderurlaub bei Geburt, dann können Sie diesen auch in Anspruch nehmen.

Besondere Regelungen z.B. für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Bei der Geburt eines Kindes bekommen verbeamtete und im öffentlichen Dienst beschäftigte Lebenspartner einen Tag Sonderurlaub. Das gilt sowohl für verheiratete, heterosexuelle Paare als auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Entscheidend dafür ist die formelle Eintragung der Lebenspartnerschaft. Die biologische Vaterschaft spielt dabei keine Rolle.

Darüber hinaus ist die Formulierung des Vertrags von Bedeutung. Ein Sonderurlaub für den Tag der Geburt gilt tatsächlich nur für diesen einen Tag, Sonderurlaub für die Niederkunft  oder andere derartige Formulierungen können mit einschließen, dass der freie Tag einfach zum generellen Urlaubskonto hinzugerechnet wird.

Sprechen Sie sich bei Unklarheiten am besten mit Ihrem Arbeitgeber ab und lassen Sie sich die genauen Regelungen schriftlich bestätigen.

Bildquelle: © kolinko_tanya – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1