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Mit dem Sorgerecht sind Rechte und Pflichten der Eltern für ihre Kinder verbunden. Nach dem § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für das persönliche Wohl und das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie es gesetzlich zu vertreten. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen das Sorgerecht und die Entscheidungsbefugnisse bei beiden Elternteilen.

Übersicht

Gemeinsames Sorgerecht: Beide Elternteile sind wichtig für das Wohl des Kindes
Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung, die der Zustimmung beider Elternteile bedürfen
Angelegenheiten des täglichen Lebens, bei denen ein Elternteil allein entscheiden kann
Uneinigkeit der Eltern bei Entscheidungen des täglichen Lebens
Das Familiengericht kann entscheiden, wenn Eltern bei bedeutenden Entscheidungen keine Einigung finden
Sorgeerklärung der Eltern bei unehelichen Kindern

Gemeinsames Sorgerecht: Beide Elternteile sind wichtig für das Wohl des Kindes

Für eine gesunde Entwicklung eines Kindes sind beide Elternteile wichtig. In einer funktionierenden Ehegemeinschaft oder Lebenspartnerschaft nicht verheirateter Eltern wird das Sorgerecht auch wie „selbstverständlich“ von Mutter und Vater ausgeübt. Schwierig wird es oftmals erst, wenn die Eltern nicht mehr gemeinsam miteinander leben möchten, sich getrennt haben oder sich scheiden lassen.

Das neue Kindschaftsrecht vom 1.7.1998 hat in dem § 1626 BGB festgelegt, dass grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind oder die Kinder auch nach dem Ende ihrer Partnerschaft weiter bestehen soll. Die Verantwortung als Eltern und die Erziehung der Kinder sollen auch nach der Trennung von beiden Elternteilen weiter gemeinsam übernommen werden. Dabei wird zwischen wichtigen Entscheidungen, bei denen beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und denen sie gemeinsam zustimmen müssen und alltäglichen Entscheidungen, bei denen jeder Elternteil allein entscheiden kann, unterschieden.

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Die Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung, die der Zustimmung beider Elternteile bedürfen

Zu den bedeutendsten Entscheidungen, die im gegenseitigen Einvernehmen von Vater und Mutter des Kindes getroffen werden müssen, gehören beispielsweise

– über den üblichen Aufenthaltsort des Kindes, bzw. der Ort, an dem das Kind lebt,
– die Entscheidungen über Wohnortswechsel, Auslandsaufenthalte oder Urlaube,
– über den Besuch des Kindergartens, die Wahl der Schule oder eines Schulwechsels,
– die Entscheidungen zur Berufswahl des Kindes, Ausbildungsstelle, Lehrstelle und Weiteres,
– die Entscheidungen zur Wahl von kostspieligen Hobbys oder Sportarten, Eintritt in Sportvereine oder Ähnliches,
– die Einwilligung in größere gesundheitliche Eingriffe, wie z. B. größere Operationen, Schönheitsoperationen und weiteres,
– die Eröffnung eines Kontos oder Entscheidungen zu Geldanlagen für das Kind.

Angelegenheiten des täglichen Lebens, bei denen ein Elternteil allein entscheiden kann

Die Befugnisse alleinige Entscheidungen in alltäglichen Angelegenheiten zu treffen, hat der Elternteil, bei dem das Kind sich gewohnheitsmäßig aufhält bzw. lebt. Zu diesen alltäglichen Angelegenheiten gehören zum Beispiel:

– die Organisation des täglichen Lebens,
– Entscheidungen zum Besuch von Veranstaltungen in der Schule, Hausaufgabenregelungen oder Hausaufgabenhilfen,
– Entschuldigungen des Kindes bei Krankheit im Kindergarten oder in der Schule,
– routinemäßige ärztliche Besuche, Impfungen und Gesundheitsvorsorge,
– Kontakt des Kindes zu Freunden, Nachbarn oder Freizeitgestaltungen,
– Regelungen zur Höhe des Taschengeldes,
– weitere Entscheidungen, die im alltäglichen Leben vorkommen können und keinen gravierenden Einfluss auf die weitere Entwicklung der Kinder oder des Kindes haben können.

Uneinigkeit der Eltern bei Entscheidungen des täglichen Lebens

Im Normalfall, wenn die Eltern mit den Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, werden auch die Regelungen des alltäglichen Lebens gemeinsam entschieden und miteinander abgesprochen. Die beste Situation für Kinder ist es, wenn sich die Eltern auch über die Regelungen des täglichen Lebens einig sind und den Kindern gegenüber in gleicher Weise verhalten. So entstehen bei Kindern verlässliche Regelungen, die sie kennen und auf deren Einhalt sie auch vonseiten beider Eltern vertrauen können. Können die Eltern sich über Regelungen des alltäglichen Lebens oder relativ „unwichtigen“ Entscheidungen nicht einig werden, so dürfen die Maßnahmen nicht ausgeführt werden.

Das Familiengericht kann entscheiden, wenn Eltern bei bedeutenden Entscheidungen keine Einigung finden

In vielen Fällen jedoch haben sich die Eltern getrennt oder leben in Scheidung. Das sogenannte Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 hatte zum Ziel, dass trotz einer Trennung der Eltern, unabhängig davon ob sie verheiratet waren oder nicht, das Sorgerecht weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Trotz dieses gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, auch nach dem Auseinandergehen ihrer Beziehung, kann es Fälle geben, in denen das Familiengericht eine Entscheidung treffen muss.

Dieses ist dann der Fall, wenn sich die Eltern über die Regelung von bedeutenden Entscheidungen nicht einig werden, wie beispielsweise zum Aufenthaltsort des Kindes, zum Namen oder Namensänderung oder auch in Erbschaftsfragen oder anderen Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Bei Uneinigkeit darf kein Elternteil allein entscheiden. Der eine Elternteil kann die Hilfe des Familiengerichts anrufen und auf Antrag hin sich die Entscheidung allein erlauben lassen. Bis diese Erlaubnis erteilt werden kann, sind jedoch vorher verschiedene andere Maßnahmen notwendig, die eine Einigung der Eltern herbeiführen sollen, wie beispielsweise eine Anhörung beider Elternteile und auch des Kindes. Eine Entscheidung wird vom Familiengericht erst dann gefällt, wenn alle Vermittlungsversuche zu keinem Erfolg geführt haben.

Die Sorgeerklärung der Eltern bei unehelichen Kindern

Verheiratete Paare – Mutter und Vater – erhalten das Sorgerecht automatisch bei der Geburt ihres Kindes. Bei unverheirateten Paaren erhält die Mutter bei der Geburt des Kindes automatisch das Sorgerecht. Wird dann später eine Ehe geschlossen, erhält auch der Vater nachträglich automatisch das Sorgerecht und sie üben in ehelicher Gemeinschaft das Sorgerecht gemeinsam aus. Wird keine Ehe eingegangen, können die Eltern eine Sorgerechtserklärung zum Beispiel beim Jugendamt abgeben, die dann den Vater mit einbezieht. Da die Position unverheirateter Väter vom Gesetzgeber gestärkt werden soll, kann bei Uneinigkeit der Vater beim Familiengericht das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter beantragen.

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