Hartz 4JobSozialhilfe am

Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten eine staatliche Grundsicherung, um ein würdevolles Leben führen zu können. Wem keine Sozialhilfe zusteht, dem wird das sogenannte Sozialgeld gezahlt. Das ist der Fall, wenn der Bedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen lebt. Was Sie über diese Sozialleistung wissen sollten!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Wer hat Anspruch auf Sozialgeld?
  • Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
  • Definition von eheähnlicher Gemeinschaft
  • Wer ist vom Anspruch ausgenommen?
  • Welche Leistungen werden gezahlt?
  • Regelbedarf
  • Höhe des Regelbedarfs
  • Anrechnung von Einkommen
  • Unterkunft und Heizung
  • Geld- oder Sachleistungen
  • Zuschuss für die Krankenversicherung
  • Fehlverhalten wird sanktioniert

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Wer hat Anspruch auf Sozialgeld?

Sozialgeld steht erwerbsunfähigen Bedürftigen zu, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen leben. Die Bedürftigen, die Sozialgeld beziehen wollen, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Kinder unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig. Sie sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen (zum Beispiel Unterhalt) oder Vermögen decken können. Für ein Kind kann außerdem Sozialgeld beantragt werden, wenn beide Eltern Bafög beziehen und die Einkünfte nicht die Kosten für den Unterhalt des Kindes decken. Sozialgeld wird jedoch nur dann gezahlt, nachdem der Anspruch auf Kindergeld erfolglos geprüft wurde.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht man etwas anderes als unter einer Hausgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft wird wie folgt definiert: Mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebt mit Partner oder Partnerin und unter 25-jährigen unverheirateten Kindern in einem Haushalt.

Als Partner gelten die nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner, aber auch Partner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Kinder sind nur dann Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn die Unfähigkeit besteht, den Lebensbedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken. Zu einer Hausgemeinschaft zählen hingegen uneingeschränkt alle Personen, die in einem Haushalt leben.

Definition von eheähnlicher Gemeinschaft

Als eheähnliche Gemeinschaft gilt eine feste Partnerschaft in Form einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. In ihrem Fall geht man davon aus, dass beide Partner in Notzeiten füreinander einstehen. Eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung und Betreuung von Kindern und die Befugnis, über die wirtschaftlichen Gegenstände des jeweils anderen verfügen zu können, deuten auf eine eheähnliche Gemeinschaft hin.

Wer ist vom Anspruch ausgenommen?

Keinen Anspruch auf Sozialgeld haben Menschen, die dauerhaft vollständig erwerbsunfähig sind. Außerdem erhalten Personen, die eine Altersrente beziehen oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls kein Sozialgeld. Sie haben Anspruch auf die Grundsicherung im Alter.

Ist jedoch das anzurechnende Vermögen so hoch, dass kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, können  Personen über 65, die keine Altersente beziehen oder die dauerhaft erwerbsunfähig sind, Sozialgeld erhalten – sofern die Freibeträge nicht überschritten werden.

Welche Leistungen werden gezahlt?

Das Sozialgeld ist dafür da, um verschiedene Bedarfe zu decken. Dazu gehören der Regelbedarf für Erwachsene, junge Erwachsene, Jugendliche oder Kinder, die Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Regelbedarf

Der Regelbedarf soll die Kosten des täglichen Bedarfes decken: Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (exklusive Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege und Hausrat. Außerdem bildet der Regelbedarf auch die Kosten der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ab, um Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.

Höhe des Regelbedarfs

Der volle Regelbedarf beträgt seit dem 1.1.2015 bundesweit 399 Euro. Anspruch auf den umfänglichen Satz haben Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt 360 Euro.

Für ein Kind bis 6 Jahre werden 234 Euro gezahlt, zwischen dem 6. und dem 13. Lebensjahr 267 Euro. Erreicht ein Kind das Alter zwischen 14 und 17 Jahren, beträgt der Regelbedarf 302 Euro. 320 Euro erhalten junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die noch bei ihren Eltern wohnen oder die ohne Zustimmung des kommunalen Trägers umgezogen sind.

Anrechnung von Einkommen

Wie auch beim Arbeitslosengeld II werden Einkünfte wie Kindergeld, Kindesunterhalt oder andere Sozialleistungen angerechnet.

Unterkunft und Heizung

Sozialgeldempfänger haben Anspruch auf die Zahlung von Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, vorausgesetzt, die Kosten gelten als angemessen. Tilgungsraten von Eigentum gehören nicht dazu: Besitzen Hilfsbedürftige eine Immobilie, werden nur die anderen damit verbundenen Belastungen gezahlt.

Junge Erwachsene, die von zu Hause ausziehen wollen, benötigen die Zustimmung des kommunalen Trägers, um die Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Diese Zustimmung wird zum Beispiel gewährt, wenn schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, aus denen die Kinder nicht bei den Eltern wohnen können, oder wenn der Umzug die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht.

Geld- oder Sachleistungen

Hilfsbedürftige mit Anspruch auf Sozialgeld können darüber hinaus einmalige Leistungen erhalten, die als Geld- oder Sachleistung übermittelt werden, auch in Form eines Darlehens. Dazu zählen die Erstausstattung der Wohnung, zu der auch Haushaltsgeräte gehören, eine Erstausstattung für Kleidung, die auch für Schwangere und Babys übernommen wird, sowie die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur und die Miete von therapeutischen Geräten  sowie die Reparatur von therapeutischen Ausrüstungen.

Zuschuss für die Krankenversicherung

Wer Sozialgeld bezieht, unterliegt keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der Sozialgeldempfänger kann sich aber nach Möglichkeit über die Familienversicherung versichern.

Ist kein Stammversicherter für diese Lösung greifbar, kann der Bedürftige einen Zuschuss für die Krankenversicherung beantragen. Die Voraussetzungen für den Anspruch prüft die Krankenkasse. Um zu gewährleisten, dass der Zuschuss zweckgebunden verwendet wird, ist die Zahlung direkt an die Krankenkasse möglich.

Fehlverhalten wird sanktioniert

Wer Sozialgeld bezieht, muss bei pflichtwidrigem Verhalten Sanktionen fürchten, die den Wegfall oder die Minderung von Leistungen nach sich ziehen. Zum Beispiel müssen die Pflichten erfüllt werden, die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt wurden. Dazu zählen beispielsweise ausreichende eigene Bemühungen. Außerdem darf eine zumutbare angebotene Arbeit oder Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht abgelehnt, abgebrochen oder verhindert werden.

Bildquelle: © Frank Täubel – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1