Bei den unterschiedlichen Begriffen Hartz IV, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Sozialgeld kann man leicht durcheinander kommen. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was Sie zum Sozialgeld nach § 23 SGB II wissen müssen.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Sozialsystem in Deutschland
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV
  • Grundsicherung im Alter
  • Sozialhilfe
  • Sozialgeld
  • Voraussetzungen für Sozialgeld
  • Berechtigte Personengruppen
  • Leistungen des Sozialgeld nach § 23 SGB II
  • Regelbedarf des Sozialgelds nach § 23 SGB II
  • Mehrbedarf des Sozialgelds
  • Sonderbedarf des Sozialgeldes
  • Sanktionen beim Sozialgeld nach § 23 SGB II
  • Sozialgeld und Krankenversicherung
  • Arbeiten trotz Sozialgeld?
  • Beratung

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Das Sozialsystem in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen. Diese sind abgestuft je nachdem welchen Status Sie haben, wie alt Sie sind, ob Sie arbeitsfähig sind und welche Mittel Ihnen zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich eine Reihe von Fällen, die hier kurz vorgestellt werden sollen:

Arbeitslosengeld

Es wird für ein Jahr, bzw. bei älteren Arbeitslosen für zwei Jahre ausgezahlt und richtet sich nach den Beiträgen, die Sie eingezahlt haben. Damit können Sie Ihren Lebensstandard einigermaßen halten, während Sie nach einer neuen Arbeit suchen.

Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV

Wenn Sie arbeitsfähig sind aber kein normales Arbeitslosengeld bekommen können, stehen Ihnen Bezüge im Rahmen des ALG II zu. Es wurde dafür konzipiert, Ihren Lebensunterhalt zu sichern, damit ein menschenwürdiges Leben möglich ist. Mit den Zahlungen werden die Miete und der Grundbedarf gedeckt, jedoch nicht viel mehr.

Grundsicherung im Alter

Diese steht Menschen ab dem 65. Lebensjahr zu. Daneben gibt es auch einen entsprechenden Anspruch für Menschen mit Erwerbsminderung, d.h. solchen, die nicht mehr voll arbeiten können. Diese Leistungen zählen zur Sozialhilfe.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst eine Reihe von Leistungen. Dazu zählen Eingliederungshilfen für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten und die Hilfe zum Lebensunterhalt, besonders im Alter.

Sozialgeld

Im Unterschied zu den zuvor genannten Leistungen ist das Sozialgeld nur für Personen gedacht, die selbst nicht erwerbsfähig sind und die mit einer erwerbsfähigen Person, die zum Empfang von Hartz IV berechtigt ist, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Das Sozialgeld wird also nur für einen ganz speziellen Fall ausgezahlt.

Voraussetzungen für Sozialgeld

Um Sozialgeld zu empfangen, muss der Betreffende erwerbsunfähig sein. Das gilt zum Beispiel für Kinder bis 15 Jahre. Außerdem muss der Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Hartz IV-Empfänger zusammenleben.

Ausgeschlossen sind Personen, die eine Rente aufgrund ihres Alters oder einer dauerhaften Erwerbsminderung erhalten.

Personengruppen, die Sozialgeld empfangen können

Drei Gruppen können Sozialgeld empfangen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen: Kinder bis 15 Jahre, dauerhaft erwerbsunfähige Minderjährige und Eltern, Ehepartner sowie Lebenspartner, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind.

Leistungen des Sozialgeld nach § 23 SGB II

Das Sozialgeld wird auch ‚Hartz IV für nicht Erwerbsfähige‘ genannt, denn es umfasst die gleichen Leistungen wie das Arbeitslosengeld II. Sie haben also Anspruch auf den Regelbedarf, Mehrbedarf, und Sonderbedarf.

Regelbedarf des Sozialgelds nach § 23 SGB II

Der Regelbedarf des Sozialgeldes richtet sich nach dem Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II. Das bedeutet, dass er jedes Jahr neu festgelegt wird und den regionalen Mietspiegel mitberücksichtigt. Das Sozialgeld dient also nur dazu, ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Wenn möglich, müssen besondere Aufwendungen mit eigenen Mitteln bestritten werden.

Mehrbedarf des Sozialgeldes

Für bestimmte Gruppen wie Schwangere, Alleinerziehende und andere gilt der erhöhte Satz des Arbeitslosengeldes II. Bei ihnen kann man davon ausgehen, dass sie höhere Kosten zu tragen haben. Aber auch hier gilt, dass in den pauschalen Beiträgen besondere Ausgaben bis zu einem Anteil von 10% der Gesamtsumme bereits enthalten sind.

Sonderbedarf des Sozialgelds

Für den Sonderbedarf gibt es zwei Szenarien: einmalige Aufwendungen und dauerhafte Belastungen. Für einmalige Anschaffungen, wie die Einrichtung einer Wohnung kann der Leistungsträger Zahlungen oder ein Darlehen gewähren. Bei dauerhaften Belastungen werden die Kosten direkt übernommen. Das gilt zum Beispiel für Medikamente, Hygieneartikel oder besondere Kleidung, die benötigt wird.

Sanktionen beim Sozialgeld nach § 23 SGB II

Wie beim Arbeitslosengeld II können auch über Empfänger des Sozialgeldes empfindliche Strafen verhängt werden, wenn sie sich nicht an ihre Pflichten halten.

Dazu zählt zum Beispiel die Meldepflicht und die Pflicht sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn das angeordnet wird. Auch eine mutwillige Minderung des Einkommens gilt als Verstoß gegen die Auflage eines Empfängers von Sozialgeld.

Je nach Schwere oder Häufigkeit der Verfehlungen kann das Sozialgeld gekürzt oder komplett gestrichen werden.

Sozialgeld und Krankenversicherung

Wenn Sie Sozialgeld nach § 23 SGB II empfangen, sind Sie nicht verpflichtet sich bei einer gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu versichern. Sie können aber einen entsprechenden Zuschuss beantragen, um sich versichern zu lassen. Dabei kann die Zahlung an Sie oder direkt an die Krankenkasse erfolgen.

Arbeiten trotz Sozialgeld?

Auch für die Empfänger von Sozialgeld gibt es die Möglichkeit einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass für die Erwerbsunfähigkeit die Bedingungen einer regulären Vollbeschäftigung ausschlaggebend sind. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel durch Bildschirmarbeit oder andere vertretbare Tätigkeiten geringfügig oder selbstständig beschäftigt sein können. Dabei sollten Sie aber auf die Freibeträge achten, die Ihnen beim Bezug von Sozialhilfe zustehen. Unter Umständen können Sie Ihr Einkommen bzw. dass Ihrer Bedarfsgemeinschaft wirkungsvoll aufstocken.

Sozialgeld nach § 23 SGB II: Lassen Sie sich beraten

In den meisten Fällen kann sich ein Empfänger von Sozialgeld nicht selbst darum kümmern. Diese Aufgabe muss also der Arbeitslosengeld-Empfänger, mit dem er in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, übernehmen. Dadurch kommt es zu einer doppelten Belastung. Als Betroffener sollten Sie sich deshalb frühzeitig an eine Beratungsstelle wenden, die Ihnen individuell sagen kann, was Sie bei Ihrem Fall beachten müssen.

Das gilt vor allem dann, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen.

Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com

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