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In einigen Fällen können Erben von verstorbenen Leistungsempfängern vom Sozialamt zur Rückzahlung aufgefordert werden. Was Erben wissen müssen, erfahren Sie hier!

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Grundsätzlich keine Rückzahlung der Sozialhilfe

Wer Sozialhilfe rechtmäßig bewilligt bekommen hat, muss die Leistungen grundsätzlich nicht zurückzahlen. Rückforderungen kann das Sozialamt unter anderem dann machen, wenn die Leistungen unter Angabe falscher Daten erschlichen wurden, der Anteil für die Miete und Heizung nicht geleistet wurde oder ein Darlehen für eine vorübergehende Notlage gewährt wurde. Verstirbt der Leistungsempfänger, bevor die Sozialhilfe zurückgezahlt wurde, kann das Sozialamt die Gelder von den Erben verlangen.

Anspruch auf Kostenersatz geht auf Erben über

Nach § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann das Sozialamt die Sozialhilfe für bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall zurückverlangen. Das gilt allerdings nur für den Wert des Nachlasses, den er zum Zeitpunktes des Erbfalls hatte – beispielsweise ein Haus, das im Wert steigen oder fallen kann. Der Erbe muss nicht mit seinem Privatvermögen haften.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Sozialleistungen gilt nur bis zur Freibetragsgrenze von 2.454 Euro. Liegt der Wert des Nachlasses darunter, muss der Erbe die Leistungen nicht zurückzahlen. Das gilt weiterhin für den Nachlass, wenn dieser unter 15.340 Euro liegt, sofern der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Leistungsempfänger verheiratet oder verwandt war, mit ihm zusammenlebte und ihn gepflegt hat.

Einer bleibt auf den Kosten sitzen?

Ist der Anspruch auf Kostenersatz des Sozialamts gerechtfertigt, haften alle Erben gesamtschuldnerisch. Das heißt die Rückzahlung muss nicht von einem Erben alleine geleistet werden. Nicht immer kann aber jeder Erbe den gleichen Betrag aufwenden. So muss das Sozialamt bei der Ermessensentscheidung den Einzelfall prüfen und sicherstellen, dass eine Mehrbelastung des Einzelnen vermieden wird.

Rückzahlung als besondere Härte

Stellte die Erstattung der Sozialhilfekosten eine besondere Härte für den betroffenen Erben oder die Erben dar, kann das Sozialamt seinen Anspruch nicht durchsetzen. Ob eine besondere Härte zutrifft, muss gegebenenfalls ein Gericht entscheiden.

Zu diesem Thema entschied das Sozialgericht Heilbronn im Februar, dass die Rückzahlung von 20.000 Euro für eine 12-jährige Erbin eine besondere Härte darstelle und das Jobcenter die Leistungen folglich nicht einfordern dürfe. Es war zu der Klage gekommen, weil sich das Mädchen weigerte als Erbin ersatzweise für ihren verstorbenen Vater die Leistungen zu erstatten.

Jobcenter forderte 20.000 Euro von 12-Jähriger

Der Mann hatte die Hartz-IV-Leistungen rechtmäßig erhalten und kurze Zeit vor seinem Tod sogar auf Wunsch des Jobcenters eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt und bewilligt bekommen.

Während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente erbte der Mann Geld von seiner Tante. Kurz darauf verstarb er selber und vererbte das Geld – insgesamt 35.000 Euro – wiederum an seine Tochter. Das Jobcenter verlangte daraufhin die Rückzahlung der Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 20.000 Euro.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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