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Die häufig gebrauchten Begriffe Sozialhilfe und Sozialhilfesatz erscheinen zunächst selbsterklärend. Aber kennen Sie wirklich alle Details? Wissen Sie genau, was der Sozialhilfesatz alles abdeckt – und was nicht? Wir informieren Sie in unserem Artikel über alles Wissenswerte rund um den Sozialhilfesatz: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Wozu dient der Sozialhilfesatz?
  • Sozialhilfe und Sozialhilfesatz: gesetzliche Grundlagen
  • Sozialhilfesatz: Für wen?
  • Sozialhilfesatz und Sozialhilfe: Voraussetzungen
  • Sozialhilfesatz: Umfang
  • Sozialhilfesatz: Höhe
  • Sozialhilfesatz und Zusatzleistungen für Schüler
  • Sozialhilfesatz und Mehrbedarf
  • Sozialhilfesatz und einmalige Leistungen
  • Fazit

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Wozu dient der Sozialhilfesatz?

Sozialhilfe als staatliche Sozialleistung soll Menschen finanziell unterstützen, die nicht in der Lage sind, die für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlichen finanziellen Mittel selbst zu erwirtschaften.

Neben der rein physischen Existenz berücksichtigt die Gewährung von Sozialhilfe auch die sogenannte soziale Teilhabe beziehungsweise das soziokulturelle Existenzminimum. Hierunter ist ein Teilnehmen an gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Ereignissen zu verstehen.

Sozialhilfe und Sozialhilfesatz: gesetzliche Grundlagen

Die Sozialhilfe einschließlich des Sozialhilfesatzes ist gesetzlich verbindlich geregelt. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), auch als Sozialgesetzbuch XII bezeichnet, enthält die Vorschriften zur deutschen Sozialhilfe.

Das Sozialhilferecht begründet für die Sozialhilfe einklagbare Rechtsansprüche von Bedürftigen auf Sozialleistungen. Das SGB XII drückt in seinem § 1 Satz 1 eindeutig aus: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“

Artikel 1 Absatz 1 im Grundgesetz (GG) im Abschnitt „Die Grundrechte“ nimmt auf das menschenwürdige Existenzminimum Bezug: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der damit in Verbindung anwendbare Artikel 20 GG im Abschnitt „Der Bund und die Länder“ widmet sich in den Absätzen 1 bis 4 dem Sozialstaatsprinzip.

Sozialhilfesatz: Für wen?

Menschen, die Mittel zum Finanzieren ihres Lebensunterhalts nicht aus eigener Kraft aufbringen können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe. Für staatlichen Unterstützungsbedarf gibt es mehrere Gründe, entsprechend laufen Sozialhilfen unter verschiedenen Bezeichnungen.

Arbeitslosengeld II (Alg II), umgangssprachlich meistens als Hartz IV betitelt, dient als Grundsicherungsleistung für arbeitslose Erwerbsfähige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatzes können ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen. Arbeitslosengeld II trat am 1. Januar 2005 die Nachfolge der Arbeitslosenhilfe an mit drastischen Leistungseinschnitten.

Grundsicherung gibt es in Form einer Grundsicherung im Alter sowie bei einer Erwerbsminderung. Wer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht hat und eine Rente bezieht, deren Höhe unterhalb des Sozialhilfesatzes liegt, kann seine Rente mithilfe der Grundsicherung aufstocken.

Grundsicherung können außerdem Personen erhalten, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, was sich hier nicht auf die Arbeitsmarktlage bezieht, sondern auf eine Behinderung oder Erkrankung.

Sozialhilfesatz und Sozialhilfe: Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist tatsächliche Bedürftigkeit. Arbeitslosigkeit sowie ein extrem niedriges Einkommen oder eine entsprechend geringe Rente allein begründen noch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Vielmehr kommen hierfür nur Personen infrage, die ihren Lebensunterhalt auch nicht aus anderen Einnahmequellen bestreiten können.

Vermögen oder beispielsweise regelmäßige Mieteinnahmen schließen Leistungen nach dem Sozialhilfesatz aus. Ebenso haben Rentner mit zwar nur geringer Rente, aber laufendem Einkommen aus einer weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit keinen Anspruch. Außerdem werden Einkommen oder Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern angerechnet.

Selbst Kinder können zum finanziellen Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden, sofern ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze überschreitet.

Wer seine Bedürftigkeit in den vorausgegangenen 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, gefährdet seinen Anspruch auf Sozialleistungen.

Sozialhilfesatz: Umfang

Der Sozialhilfesatz soll den Regelbedarf abdecken. Dabei handelt es sich vorrangig um Aufwendungen für die Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf – beispielsweise Hausrat, Haushaltsgeräte und Instandsetzung, Wäsche – und darin enthaltene Haushaltsenergie wie Wasser, Gas und Strom, außerdem Ausgaben für die „persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens“.

Der Sozialhilfesatz-Umfang berücksichtigt jedoch keine Aufwendungen für Miete und Heizung sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ergänzend zum Sozialhilfesatz können von gewissen Personengruppen Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen geltend gemacht werden.

Sozialhilfesatz: Höhe

Der Sozialhilfesatz wurde in den einzelnen Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2016 erhöht:

  • Stufe 1: Volljährige Alleinstehende und Alleinerziehende: 404 Euro
  • Stufe 2: Volljährige Ehe-/Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft: 364 Euro
  • Stufe 3: Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft: 324 Euro
  • Stufe 4: Jugendliche vom vollendeten 14. bis vollendeten 18. Lebensjahr jeweils: 306 Euro
  • Stufe 5: Kinder vom vollendeten 6. bis vollendeten 14. Lebensjahr jeweils: 270 Euro
  • Stufe 6: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr jeweils: 237 Euro

Miet- und Heizkosten übernimmt das Sozialamt separat, sofern diese im vertretbaren Rahmen liegen und die Wohnungsgröße angemessen ist.

Sozialhilfesatz und Zusatzleistungen für Schüler

Besuchen Schüler eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule, bekommen sie pro Schuljahr hierfür 100 Euro extra, vorausgesetzt, sie beziehen im Monat des ersten Schultages Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sozialhilfesatz und Mehrbedarf

Hat ein Sozialhilfeempfänger regelmäßig, nicht nur einmalig, Aufwendungen für besonderen persönlichen Bedarf, wird sein Sozialhilfesatz entsprechend angehoben. Der Mehrbedarf ist individuell nachzuweisen und muss „unabweisbar“ sein.

Typische Beispiele für Mehrbedarf sind:

  • ständig erhöhte Essenskosten, wenn eine Person nicht selbst kochen kann und zum Beispiel auf „Essen auf Rädern“ angewiesen ist
  • höherer Wäscheverschleiß oder Reinigungsbedarf aufgrund einer Behinderung
  • Extra-Fahrtkosten eines nichtsorgeberechtigten Elternteils zum Besuch seiner Kinder
  • Fahrtkosten zum inhaftierten Ehepartner
  • Sozialhilfesatz und einmalige Leistungen
  • Einmalige Leistungen in Ergänzung zum regulären Sozialhilfesatz sind zum Beispiel folgende Posten:
  • Ersteinrichtung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung mit Bekleidung
  • Erstausstattung von Kleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Reparieren oder Mieten therapeutischer Geräte
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen

Einmalige Leistungen müssen unbedingt bereits vor dem Kauf beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Außerdem sind sämtliche Quittungen dafür aufzubewahren, um gegebenenfalls dem Sozialamt die korrekte Verwendung finanzieller Zuschüsse nachweisen zu können.

Fazit

Der Sozialhilfesatz deckt den Grundbedarf von Menschen, die nicht selbst die finanziellen Mittel dafür aufbringen können. Insbesondere Langzeitarbeitslose, Erwerbsgeminderte und Rentner mit nicht ausreichender Rente können Sozialhilfe in Form von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung beantragen, sofern sie über kein anderes Einkommen oder größeres Vermögen verfügen.

Der Sozialhilfesatz hängt von zahlreichen gesetzlichen Regelungen ab. Sozialhilfeempfänger sollten sich auf jeden Fall umfassend über den Sozialhilfesatz informieren. Auch Nichtbetroffene sollten sich dafür interessieren.

Bildquelle: © M. Schuppich – Fotolia.com

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