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Wenn der Steuerbescheid im Briefkasten landet, riskieren viele Menschen nur einen flüchtigen Blick auf das Schreiben vom Finanzamt und heften es dann weg. Dabei kann es sich durchaus lohnen, genauer hinzusehen, denn oftmals unterlaufen dem Finanzamt Fehler. Und dagegen sollte man Einspruch erheben!

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Millionen fehlerhafte Steuerbescheide?

Etwa 3,8 Millionen Steuerzahler haben 2015 Einspruch bei ihrem Finanzamt erhoben, weil sie einen fehlerhaften Steuerbescheid vermuteten. Nach einer Bearbeitung durch das Finanzamt wurde bei rund 2,5 Millionen dieser Einsprüche eine Entscheidung zugunsten des Steuerzahlers getroffen. Die Steuerbescheide waren also bei rund zwei Dritteln der eingereichten Einsprüche tatsächlich fehlerhaft.

In mehr als 850.000 dieser Fälle haben die Steuerzahlen ihren Einspruch zurückgenommen, sodass das Prüfungsverfahren eingestellt wurde. Laut Deutschem Steuerberaterverband ist dies möglich, wenn sich aus der Prüfung ein Nachteil für den Steuerzahler ergibt. Und dennoch waren auch in diesen Fällen die Steuerbescheide fehlerhaft. Hinzu kommen jene Steuerbescheide, die unbemerkt fehlerhaft sind, weil der Steuerzahler nicht nachprüft oder keinen Einspruch erheben möchte.

Wie prüft man nun seinen Steuerbescheid?

Im Grunde können Steuerzahler ganz einfach zu Hause prüfen, ob dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist. Hierzu gilt es einfach die eingereichte Einkommenssteuererklärung – in Kopie – mit dem Steuerbescheid zu vergleichen. Zu prüfen sind falsch veranlagte Aufwendungen, Zahlendreher oder etwa die Steuerschuld, die mitunter nicht korrekt berechnet wurde. Auch bei der Datenübermittlung durch den Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder Krankenkasse können Fehler entstehen, sodass auch diese Angaben genau geprüft werden sollten.

Wann man Einspruch erheben kann

Grundsätzlich kann der Steuerzahler bis zu einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids diesem beim Finanzamt widersprechen. Fehler oder Widersprüche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wurden, können nur dann korrigiert werden, wenn der Steuerbescheid einen sogenannten „Vorläufigkeitsvermerk“ haben.

Dieser steht in den Erläuterungen, wenn etwa betreffende Gerichtsurteile vom Europäischen Gerichtshof oder Bundesfinanzhof noch ausstehen. Etwaige Verfahren werden im Bescheid aufgeführt. Will man aus anderen Gründen heraus Einspruch erheben, ist dies nach Ablauf der gängigen Frist nur durch Verweis auf ähnliche Streitfälle möglich.

Ist der Steuerbescheid mit der Anmerkung „Nachprüfung“ versehen, kann theoretisch bis zur Verjährungsfrist der Festsetzung Einspruch erhoben werden. Fristende ist nach vier Jahren das Ende des Kalenderjahrs, in dem die Einkommenssteuererklärung eingereicht wurde. Also die Steuererklärung für 2014, die im Mai 2015 eingereicht wurde, kann bei „Vorbehalt der Nachprüfung“ bis zum 31. Dezember 2019 angefochten werden.

Wie erhebt man Einspruch beim Finanzamt?

Für den Einspruch genügt zunächst ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt. Diese kann sowohl per Post als auch per E-Mail versandt werden, wie der Bundesfinanzhof entschied. Wer nur noch wenige Tage bis zum Fristende hat, kann die Begründung für den Einspruch auch nachliefern. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb eines Monats erfolgt.

Muss man die Steuerschuld dennoch begleichen?

Erfolgt ein Steuerbescheid mit einer Schuld, die der Steuerzahler an den Fiskus zu leisten hat, muss diese in der Regel unmittelbar in der angegebenen Zeit beglichen werden. Das gilt auch dann, wenn man Einspruch gegen den Steuerbescheid einreicht. Wer die Zahlung nicht direkt leisten möchte, sollte mit dem Einspruch eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Dann zahlt man erst, wenn über den Steuerbescheid entschieden wurde.

Nachzahlung nach Prüfung – was nun?

Kommt es im Zuge der Prüfung durch das Finanzamt zu einer Nachzahlung, muss der Steuerzahler diese nicht in jedem Fall hinnehmen. Vor allem, wenn Daten von Dritten fehlerhaft waren – etwa vom Arbeitgeber oder der Rentenversicherung – und das Finanzamt diese nicht mit den Daten des Steuerzahlers abgeglichen hat, kann der Fehler nicht zulasten des Steuerzahlers erfolgen.

Bildquelle: © Monkey Business – Fotolia.com

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