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Babysitter von der Steuer absetzen? Wie Eltern ihre Steuerlast mindern und somit mehr Geld in der Haushaltskasse haben, erfahren Sie hier!

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Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Kinder kosten Geld. Damit Eltern ihren Nachwuchs mit wichtigen Dingen des Lebens versorgen können, ohne dabei finanziell am Hungertuch nagen zu müssen, bietet der Bund verschiedene steuerliche Entlastungen.

Eine der wichtigsten Unterstützungen für Eltern ist das Kindergeld oder alternativ der Kinderfreibetrag. Bei beiden Varianten handelt es sich um eine steuerliche Erleichterung: Das Kindergeld wird monatlich steuerfrei ausgezahlt, der Kinderfreibetrag mindert die Steuerlast bei der Einkommenssteuererklärung.

Aktuell liegt das Kindergeld bei 192 Euro für das erste und zweite Kind, bei 198 Euro für das dritte und bei 223 Euro für das vierte Kind. Der Kinderfreibetrag liegt seit Januar 2017 bei 7.356 Euro pro Kind und Jahr. Das heißt: Das Einkommen der Eltern wird erst ab 7.357 Euro versteuert.

Ob Eltern monatlich das Kindergeld erhalten oder einmal jährlich vom Kinderfreibetrag profitieren, prüft das Finanzamt in der Günstigerprüfung, wenn bei der Steuererklärung die Anlage „Kind“ ausgefüllt und eingereicht wurde.

Betreuungskosten von der Steuer absetzen

Wer sein Kind von einer Tagesmutter oder in einer Kita betreuen lässt, während er selber beispielsweise berufstätig ist, kann diese Kosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt akzeptiert grundsätzlich maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind bzw. zwei Drittel der Ausgaben. Das schließt auch die Kosten für Babysitter, Nannys, Au-Pairs und Großeltern ein. Aber: Das Finanzamt erstattet nur Kosten mit Überweisung. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Wichtig: Wer das Kind zum Beispiel regelmäßig von der Großmutter betreuen lässt, sollte mit ihr eine Art Vertrag abschließen, nachdem sie eine bestimmte Summe für ihre Betreuung erhält. Wird das Geld überwiesen, kann es von der Steuer abgesetzt werden. Betreuungskosten können Eltern jedoch nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes geltend machen.

Alleinerziehend & Steuern sparen

Getrennt lebende Eltern müssen sich grundsätzlich den Kinderfreibetrag sowie den Betreuungsfreibetrag hälftig teilen. Jeder Elternteil kann also 2.000 Euro Betreuungskosten und 3.678 Euro Kinderfreibetrag angeben.

Das gilt allerdings nur, wenn beide Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil zum Beispiel weniger als 75 Prozent des Kindesunterhalts oder kann diesen gar nicht zahlen, kann er auch keine Steuervergünstigen geltend machen. Dann ist es möglich, dass ein Elternteil dem anderen seinen Anteil an den Freibeträgen überträgt.

Alleinerziehende können zudem von einem Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr und Kind profitieren. Für jedes weitere Kind beträgt der Betrag 240 Euro. Allerdings gilt das nur für Alleinerziehende mit Steuerklasse II.

Schon in der Schwangerschaft Steuerlast mindern

Wer clever vorausplant, kann bereits vor und während der Schwangerschaft die Steuerlast in der Steuererklärung senken. Denn der Gesetzgeber lässt auch Kosten rund um Schwangerschaft und Geburt gelten. Das betrifft etwa Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, Kursgebühren zur Geburtsvorbereitung oder Rückbildungsgymnastik, für die Hebamme oder Medikamente.

Nach der Geburt kann eine Haushaltshilfe die Arbeit im Alltag erleichtern und die Steuerlast mindern. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen können ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden.

Bildquelle: © kamasigns – Fotolia.com

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