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Steuerfreies Einkommen – auch Grundfreibetrag oder Steuerfreibetrag – markiert die Verdienstgrenze, bis zu der keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Die Höhe es Freibetrags wird regelmäßig der allgemeinen Preisentwicklung angepasst und variiert dementsprechend von Jahr zu Jahr.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema steuerfreies Einkommen und was für das Jahr 2015 gilt.

Übersicht

  • Was ist steuerfreies Einkommen?
  • Wie hoch ist das steuerfreie Einkommen 2015?
  • Berücksichtigung nach Steuerklasse
  • Steuerfreie Einkommen durch Ehrenamt

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Was ist steuerfreies Einkommen?

Grundsätzlich gilt: Jedes Einkommen muss besteuert werden. Dazu zählen Arbeitseinkünfte ebenso wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Kapitaleinkünfte. Bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze muss jedoch keine Einkommensteuer gezahlt werden. Diese Grenze wird auch Grundfreibetrag, Freibetrag oder Steuerfreibetrag genannt.

Der Freibetrag bezieht sich allerdings nur auf die Einkommensteuer. Andere Steuerarten wie Gewerbesteuer oder Kapitalertragsteuer bleiben hiervon unberührt.

Hintergrund des steuerfreien Einkommens

Im Einkommensteuergesetz (genauer § 32a EStG) ist festgelegt, bis zu welcher Einkommenshöhe keine Steuern abzuführen sind. Hintergrund des steuerfreien Einkommens ist, dass jedem Bürger das sogenannte Existenzminimum zusteht. Der Steuerfreibetrag wurde also eingerichtet, um gering verdienende Menschen vor einer zusätzlichen Belastung zu schützen.

Dieser Grundfreibetrag darf somit nicht durch Steuern belastet werden. Das gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und Rentner. Meist handelt es sich bei den steuerfreien Einkommen um Zuverdienste für die Aufbesserung des Lebensunterhaltes oder um Nebenjobs bzw. Minijobs für Studenten, Schüler oder Rentner.

Wie hoch ist das steuerfreie Einkommen 2015?

Der Freibetrag wird regelmäßig der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Nachdem der Grundfreibetrag für 2015 bereits ermittelt wurde, hat die Bundesregierung am vergangenen Mittwoch, den 25.03.2015, beschlossen, den Grundfreibetrag 2015 nachträglich noch einmal zu erhöhen. Und zwar um 118 Euro bei Ledigen und entsprechend 236 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern.

Für das Jahr 2015 gelten nunmehr folgende Freibeträge:

  • 8.472 Euro für Ledige (Vorjahr: 8.354 Euro),
  • 16.944 Euro für zusammen Veranlagte (Vorjahr: 16.708 Euro),
  • 7.008 Euro für Kinder (Vorjahr: 7.008 Euro).

Der neue Grundfreibetrag 2015 steigt rückwirkend zum 1. Januar 2015.

Berücksichtigung nach Steuerklasse

Der Grundfreibetrag hängt von der Steuerklasse ab. Dabei gilt für die jeweiligen Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1: ein Grundfreibetrag
  • Steuerklasse 2: zwei Grundfreibeträge für beide Ehepartner zusammen
  • Steuerklasse 4: jeweils ein eigener Grundfreibetrag für die einzelnen Ehepartner
  • Steuerklasse 5: kein Freibetrag

Der Grundfreibetrag ist bereits in die monatlichen Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftwares der Arbeitgeber berücksichtigen den Freibetrag automatisch. Steuerzahlen müssen also nichts tun, um den Grundfreibetrag auf ihr Einkommen angerechnet zu bekommen.

Wie kann ich mein steuerfreies Einkommen selbst ermitteln?

Um zu ermitteln, ob bzw. wie hoch Ihr steuerfreies Einkommen ist, gehen Sie folgt vor:

1. Ermitteln Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen indem Sie Ihre Einkünfte zusammenzählen.

2. Falls vorhanden, ziehen von der Summe Ihrer Einkünfte folgende Posten ab:

  • Werbungskosten
  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Entlastungs- und Freibeträge sowie
  • Verluste.

Anhand des Ergebnisses können Sie mit Hilfe von Steuertabellen Ihre Steuerschuld ermitteln. Die Steuertabellen werden für jedes Jahr neu erstellt.

Beispiel:

Sie sind Auszubildender und ledig. Ihr Ausbildungsgehalt beträgt 800 Euro brutto im Monat. Bei zwölf Gehältern ergibt sich ein Brutto-Jahresgehalt von 9.600 Euro. Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, ist das gleichzeitig Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Fall 1:

Sie haben keine weiteren Posten, die Sie von den 9.600 Euro abziehen können oder diese betragen in Summe weniger als rund 900 Euro. Dann liegen Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag und müssen Einkommensteuer zahlen.

Fall 2:

Ihnen sind Werbungskosten in Höhe von 1.500 Euro entstanden. Dann ergibt sich folgende Rechnung:

Brutto-Jahresgehalt: 9.600 Euro

./. Werbungskosten: 1.500 Euro

_______________________________________________

= zu versteuerndes 8.100 Euro  Einkommen

Mit einem zu versteuernden Einkommen von 8.100 Euro liegen Sie innerhalb des Grundfreibetrages und müssen keine Steuern zahlen.

Die Beispielrechnung zeigt: Auch, wenn der Steuerfreibetrag eigentlich mit dem erzielten Einkommen überschritten wird, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Steuern gezahlt werden müssen. In einigen Fällen  – zum Beispiel dann, wenn Werbungskosten oder andere Kostenpositionen in entsprechender Höhe abgezogen werden können – kann der Steuerfreibetrag überschritten werden und das Einkommen bleibt dennoch steuerfrei.

Steuerfreie Einkommen durch Ehrenamt

Neben dem beschriebenen Steuerfreibetrag gibt es noch weitere Freibeträge, die ein steuerfreies Einkommen ermöglichen. So zum Beispiel bei ehrenamtlichen Tätigkeiten oder als Übungsleiter bei Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. In diesen Fällen erhält man in der Regel eine so genannte Aufwandsentschädigung.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten hat der Gesetzgeber einen Freibetrag vorgesehen, der für eine gezahlte Aufwandsentschädigung gilt. Dieser Freibetrag gilt dann nur für die erhaltene Aufwandsentschädigung und kann nicht auf das übrige Einkommen angewendet werden.

Die Freibeträge können sich je nach aktueller gesetzlicher Regelung verändern. Fragen Sie bei den zuständigen Behörden oder bei Steuerfachleuten nach den aktuell geltenden Freibeträgen für Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Bildquelle: © vege – Fotolia.com

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