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Die Steuerklasse 6 ist definitiv die schlechteste ihrer Art. Unter Arbeitnehmern ist sie sehr unbeliebt, denn sie fordert von allen Steuerklassen die meisten Abzüge. Dies liegt vor allem daran, dass sie ausschließlich für Zweitjobs oder Midijobs, also Stellen, die über eine geringfügige Beschäftigung hinaus gehen, gedacht ist. Sie ist also eine steuerliche Ersatzklasse, die jedoch von den Arbeitnehmern hohe Tribute fordert. Wer es vermeiden kann, sollte daher eine Eingruppierung in der Steuerklasse 6 umgehen und nach anderen Lösungswegen suchen.

Übersicht

  • Besonderheiten der Steuerklasse 6
  • Für wen sie geschaffen wurde
  • Ist die Steuerklasse 6 umgehbar?
  • Gehaltsberechnungen in der Steuerklasse 6

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Die Steuerklasse 6 – eine Außenseiterin im Steuerwesen

In der Steuerklasse 6 herrschen denkbar ungünstige Bedingungen vor. Zum einen macht sie keinerlei Unterschied zwischen verheirateten oder alleinerziehenden Personen. Ferner gibt es in dieser Eingruppierung keinen steuerlichen Grundfreibetrag. Auch alle anderen Vorzüge wie Arbeitnehmerpauschbeträge, Kinderfreibeträge oder gar Vorsorgepauschalen, die in den Steuerklassen I – V beansprucht werden können, gibt es in der Steuerklasse 6 nicht.

Ferner spielt es keine Rolle, wie alt ein Arbeitnehmer ist oder wie viele Kinder er zu versorgen hat. Rigoros wird hier alles zum höchstmöglichen Prozentsatz besteuert, wofür Menschen hart in unterschiedlichen Jobs gearbeitet haben.

Das Besondere an der Steuerklasse 6 ist jedoch, dass sie mit allen anderen Steuerklassen kombinierbar ist und dies definitiv bei mehr als einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle auch geschehen muss. Um weitere Steuernachteile zu vermeiden, sollte für die Steuerklasse 6 daher immer die Arbeitsstelle ausgesucht werden, bei der das Gehalt am geringsten ist. Minijobs sind hiervon natürlich ausgenommen.

Beantragen der Steuerklasse 6

Für die Steuerklasse 6 ist eine separate elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit den entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen erforderlich. Da es die klassische Lohnsteuerkarte nicht mehr gibt, werden alle Daten nunmehr durch die Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelt. Es ist daher erforderlich, den jeweiligen Arbeitgeber über die Steuerklasse zu informieren. Die Zuordnung der Steuerklassen ist dann im Allgemeinen für den Rest des laufenden Jahres gültig.

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Für wen die Steuerklasse 6 geschaffen wurde

Mit der Steuerklasse 6 werden nur sehr fleißige Menschen konfrontiert. Menschen, die aus finanziellen Gründen neben ihrem Hauptberuf eine zweite oder mehrere Tätigkeiten ausüben müssen, die über das Gehalt einer geringfügigen Beschäftigung hinaus reichen. Natürlich können dies auch Menschen sein, die freiwillig gerne viel arbeiten. Manchmal kommt es auch vor, dass jemand einen attraktiven neuen Job gefunden und ihn sofort angetreten hat, obwohl er oder sie noch dem alten Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Dieser Fall ist ein gutes Beispiel für eine kurzfristige und notgedrungene Eingruppierung in Steuerklasse 6.

Schließlich aber können auch Rentner davon betroffen sein, die sich über die 450 EUR Grenze hinaus noch etwas hinzuverdienen möchten.

Die Steuerklasse 6 ist daher zwingend erforderlich, sobald neben dem Hauptjob ein Einkommen über 450 EUR erzielt wird. Da der betroffene Personenkreis jedoch bereits in einer der fünf anderen Steuerklassen eingruppiert sein muss und von deren steuerlichen Freibeträgen profitiert, hat der Gesetzgeber die Steuerklasse 6 ohne Gewährung weiterer finanzieller Vorteile geschaffen und so dort Gehaltsabzüge bis zu weit über 40 % ermöglicht.

Mögliche Alternativen zur Steuerklasse 6

Auch ganz emsige Menschen sollten sich überlegen, ob sie fast die Hälfte ihres in Steuerklasse 6 erzielten Einkommens Monat für Monat dem Staat opfern möchten. Um aus dieser Steuerwüste heraus zu kommen, bieten sich folgende Optionen an:

  • – Reduzieren der Arbeitszeit im Zweitjob, so dass die Steuerabgaben in Klasse 6 sinken
  • – generelle Umwandlung des Nebenjobs in eine geringfügige Beschäftigung
  • – Überlegungen anstellen, ob statt des hoch zu versteuernden Einkommens eine freiberufliche, respektive selbständige Tätigkeit in Frage kommt. Allerdings hängt dies maßgeblich von der Art der Arbeitsstelle ab. Im Bereich Immobilien, Versicherungen, Beratungsdienstleistungen oder Online-Tätigkeiten dürfte dies vermutlich unproblematisch sein. Aber nicht alle angebotenen Stellen lassen ein freiberufliches oder selbständiges Einkommen zu.

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Unabhängigkeit durch Selbständigkeit

Freiberufler und Selbständige sind unabhängig von Steuerklassen. Ferner können sie viele ihrer Kosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend machen. Natürlich müssen sie auch alle erzielten Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit mit in die Einkommensteuererklärung aufnehmen. Allerdings gibt es auch dort einen steuerlichen Grundfreibetrag, der der Förderung der Kleinunternehmer dient.

Sicher ist jedoch, dass die zu zahlende Einkommensteuer bei weitem nicht an die hohen Abgaben in Steuerklasse 6 heranreicht. Daher sollte auch die Frage der eventuellen Selbständigkeit mit in die monetären Überlegungen aufgenommen werden, bevor die Entscheidung für die ungünstigste aller Steuerklassen fällt.

Gehaltsbeispiele in Steuerklasse 6

Um die hohen Differenzen zwischen Brutto- und Nettoeinkommen aufzeigen zu können, stellen wir nachstehend zwei Einkommensbeispiele in Steuerklasse 6 vor:

  • Brutto: 500,00 EUR
  • Kirchensteuer: 4,61 EUR
  • Lohnsteuer: 57,66 EUR
  • Rentenversicherung: 46,75 EUR
  • Arbeitslosenversicherung: 7,50 EUR
  • Krankenversicherung: 41,00 EUR
  • Pflegeversicherung: 7,13 EUR

Hieraus ergibt sich ein Nettoverdienst von 335,35 EUR und entspricht Abgaben von Steuern und Sozialversicherung in Höhe von 33 %.

Völlig anders sieht es hingegen bei einem Einkommen von 2.000 brutto monatlich aus.

  • Solidaritätszuschlag: 25,40 EUR
    Kirchensteuer: 36,95 EUR
    Lohnsteuer: 461,83 EUR
  • Rentenversicherung: 187,00 EUR
    Arbeitslosenversicherung: 30,00 EUR
    Krankenversicherung: 164,00 EUR
    Pflegeversicherung: 28,50 EUR

    Es verbleiben netto: 1.066,32 EUR.

In diesem Beispiel betragen die Abgaben an Steuern und Sozialversicherung 933,68 EUR, beziehungsweise 46,7 %.

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Sie können geringfügig variieren zwischen den einzelnen Bundesländern, Krankenkassenbeiträgen und der Kirchenzugehörigkeit. Dennoch sind die Belastungen in Steuerklasse 6 immens hoch und einer reiflichen Überlegung wert.
Von der Möglichkeit, sie bei der jährlichen Steuererklärung abzusetzen, sollte daher jeder Betroffene Gebrauch machen. Ein Teil der Abgaben wird dann mit dem Jahreseinkommen verrechnet und zurückerstattet. So kann zumindest ein Teil der hohen Steuern wieder aufgefangen werden.

Bildquelle: © underdogstudios – Fotolia.com

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