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Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag bekommen, der sich vorteilhaft auf die Steuerbelastung auswirkt. Dieser Alleinerziehendenentlastungsbetrag wird immer wieder angepasst und liegt seit 2015 bei 1908,- Euro. Hier erfahren Sie, wie Sie davon profitieren.

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Unterstützung für Alleinerziehende

Die Kindererziehung stellt Eltern vor die verschiedensten Herausforderungen. Unter anderem haben sie in ihrer Karriere weniger Möglichkeiten als Kinderlose.

Das Einkommen ist niedriger und die Gefahr unter die Armutsgrenze zu rutschen höher. Um dem entgegenzuwirken und Kindern den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen, stellt der Staat Eltern die unterschiedlichsten Hilfen zur Verfügung. Da Alleinerziehende besonders beansprucht sind, gelten für sie eigene Regeln.

Grundlagen des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie als alleinerziehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von 1908 Euro im Kalenderjahr von Ihren Einkünften abziehen. Für weitere Kinder steigt der Betrag um jeweils 240 Euro.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage einzelner Monate. Wenn die Voraussetzungen in einem Jahr nicht zur Gänze vorgelegen haben, bekommen Sie pro Monat ein Zwölftel abgezogen.

Zugehörigkeit zum Haushalt

Wenn das Kind in Ihrer Wohnung angemeldet ist, kann man davon ausgehen, dass es dem Haushalt zugehörig ist. Damit haben Sie Anspruch auf den Entlassungsbetrag. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist.

In diesem Fall steht der Betrag demjenigen Alleinstehenden zu, der auch die Voraussetzungen zur Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Kind wechselnd bei beiden Elternteilen wohnt. In diesem Fall sollten sich die Eltern darauf einigen, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen soll.

Wer gilt als alleinerziehend?

Als alleinerziehend oder alleinstehend gelten Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht gegeben sind, die nicht verwitwet sind und auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

Da es aber Ausnahmen gibt, sollten Sie sich im Detail beraten lassen, was Sie in Ihrem speziellen Fall beachten müssen. Das gilt zum Beispiel für den Fall, wenn das Kind als Entwicklungshelfer arbeitet.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Lohnsteuer

Wenn Sie sich für die Lohnsteuerklasse II entscheiden, wird der Entlastungsbetrag bereits bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt. Damit verteilt sich der steuerliche Vorteil gleichmäßig über das gesamte Jahr. Es kann aber auch Vorteile bringen, wenn Sie den Entlastungsbetrag bei ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen und dann in voller Höhe nutzen können.

Entwicklung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Deutschland

Im Jahr 1958 wurde das Splitting-Verfahren für Verheiratete eingeführt. Gleichzeitig gab es einen Sonderfreibetrag für unverheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind. Dieser Freibetrag wurde in den folgenden Jahren mehrmals umbenannt und in der Höhe immer wieder angepasst. Der Anfangsbetrag lag bei 1680,- DM, stieg bis auf 2340,- Euro und liegt heute bei 1908,- Euro.

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