Streit um Unterkunftskosten: Wichtige Tipps für Hartz-IV-Bezieher
Hartz 4 am

Deutschlandweit explodieren die Mietpreise, was nicht nur für den arbeitenden Teil der Bevölkerung sondern auch für die Hartz-IV-Bezieher zu einem immer größeren Problem wird. Immer häufiger übernehmen die Jobcenter für den Sozialhilfebedürftigen die Miet- und Heizkosten nicht in voller Höhe. Nicht selten, weil die Ämter fatale Fehler begehen. Auf die folgenden vier Fehler der Jobcenter sollten Sie beim Thema Unterkunftskosten besonders achten!

Heizkosten aufgrund von Unangemessenheit nicht übernommen

Laut Gesetz müssen die Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernehmen, sofern sie angemessen sind. Doch wann kann man von einer solchen Angemessenheit sprechen?

Und vor allem: Wer entscheidet darüber? Natürlich entscheidet das Amt. Und genau das kann schnell zum Problem werden, wenn sich kleine Fehler oder Schlampereien bei der Angemessenheitsprüfung einschleichen.

Bei den Heizkosten orientiert sich das Amt am bundesweiten Heizspiegel von 2016. Je nach Energieträger übernimmt es im Jahr Kosten von bis zu 19,20 Euro je Quadratmeter für eine Gebäudewohnung in der Größenordnung 100 bis 250 Quadratmeter im Fall des Heizens mit Erdgas.

Für Warmwasser werden die Kosten bis zu einer Höhe von 1,75 Euro je Quadratmeter übernommen, bei Heizöl dürfen es 16,30 Euro je Quadratmeter sein und bei Fernwärme 23,00 Euro je Quadratmeter. Andere Energieträger orientieren sich ebenfalls am Wert der Fernwärme.

Wichtige Tipps: Die Gesamtgebäudegröße können Sie auf der Nebenkostenabrechnung oder im Energieausweis finden. Im Fall einer späteren Nebenkosten-Nachzahlung kann es sein, dass eine zuvor als angemessen befundene Wohnung plötzlich als unangemessen eingestuft wird – nicht selten bleibt der Hartz-IV-Bezieher dann selbst auf den Zusatzkosten sitzen.

Sollte es im Ihrem Fall dazu kommen, ist es empfehlenswert, vor dem Jobcenter im Kostensenkungsverfahren mit der eigenen gesundheitlichen Situation oder einem allgemeinen schlechten Zustand der Wohnung zu argumentieren, wenn es zu Rückfragen wegen der Zusatzkosten durch das Jobcenter kommt. Wichtig ist auch niemals einen Umzug grundsätzlich zu verweigern.

Keine Erstattung für Gasthermen-Strom

Sollten Sie die Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme benötigen, muss das Amt diese weiteren Heizkosten ersetzen, sofern kein separater Zähler oder Zwischenzähler für diesen Heizstrom vorhanden ist. Dies geht aus zahlreichen sozialgerichtlichen Entscheidungen hervor.

Durchschnittlich sind es monatlich etwa 5 Prozent der Heizkosten. Bei Heizkosten in Höhe von 200 Euro wären das somit bereits 10 Euro – im Falle eines Sozialhilfe-Empfänger keine unbedeutende Summe.

Wichtiger Tipp: Achten Sie bei Ihrem Grundsicherungsbescheid darauf, dass die Unterkunftskosten auch die Erstattung eines eventuell anfallenden Gasthermen-Stroms umfassen.

Lesen Sie den Bescheid unbedingt aufmerksam durch und legen Sie gegebenenfalls Widerspruch ein. Tatsächlich fehlt bei Gasthermen fast immer die entsprechende Position im Bescheid.

Sollten die Kosten bereits in der Vergangenheit nicht übernommen worden sein, so können Sie sich mit einem Überprüfungsantrag das Geld zurückholen.

Wohnung unangemessen

Leider kritisieren die Jobcenter immer wieder, dass die angemietete Wohnung zu groß sei. Viel zu oft kommt es dabei vor, dass sich das Jobcenter jedoch irrt.

So werden beispielsweise unzutreffend gewerblich genutzte Räume, zum Beispiel bei Hartz-IV-Aufstockern, nicht herausgerechnet oder es wird erklärt, dass eine Bedarfsgemeinschaft anstelle einer einfachen Wohngemeinschaft vorliege – und schon werden die ungünstigeren Wohnraumflächenvorgaben vom Amt herangezogen.

Wichtiger Tipp: Gegen falsche Feststellungen des Jobcenters sollten Sie konsequent vorgehen. Legen Sie einen Widerspruch ein und gehen Sie im äußersten Fall auch vor das Sozialgericht. Die Chancen auf einen Rechtsspruch sind vielversprechend hoch.

Ihre Wohnung ist zwar groß – aber nicht unangemessen

Ob der Wohnungspreis Ihrer Wohnung angemessen ist, wird danach ermittelt, wie viel Geld für eine Wohnung im unteren Drittel des Preissegments im entsprechenden örtlichen Verhältnis gezahlt wird.

Mittlerweile sind viele Gemeinden dazu übergegangen, die Bruttokaltmiete aus dem Produkt von Wohnungsgröße und der angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter zu deckeln.

Wichtiger Tipp: Sollte das Jobcenter Ihnen eine Wohnung verweigern, weil diese nach der Ansicht des Amts zu groß ist, sollten Sie sich unbedingt wehren.

In vielen Fällen kann eine etwas höhere Grundmiete auch mit niedrigeren Betriebskosten ausgeglichen werden. Fakt ist, dass Sie argumentieren können, um Ihre Wünsche durchzusetzen. Versuchen Sie Gründe dafür zu finden, weshalb Sie ein bestimmtes Objekt gerne haben wollen.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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