JobRecht am

Möchten Sie in Teilzeit arbeiten? Oder haben Sie Fragen zu einer befristeten Beschäftigung? Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist alles Rechtliche dazu für Sie geregelt. Unser Artikel informiert Sie über das Wesentliche beim Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nach dem Lesen können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe diskutieren. Sind Sie selbst Arbeitgeber, sind fundierte Kenntnisse über das Teilzeit- und Befristungsgesetz unerlässlich. Erfahren Sie mehr zum Teilzeit- und Befristungsgesetz: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Definition
  • Wie es zum Teilzeit- und Befristungsgesetz kam
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Begriff „teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Begriff „befristete Arbeitnehmer“
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Diskriminierungsverbot und Benachteiligungsverbot
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit?
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Arbeit auf Abruf
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Aus- und Weiterbildung
  • Vom Teilzeit- und Befristungsgesetz abweichende Vereinbarungen
  • Resümee

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Definition

Der offizielle Begriff für das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lautet: „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse“. Es hat zum Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern und Voraussetzungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen klar zu definieren und festzulegen. Außerdem soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sowie befristet Beschäftigten verhindern.

Wie es zum Teilzeit- und Befristungsgesetz kam

Am 1. Januar 2001 trat das Teilzeit- und Befristungsgesetz an die Stelle der bis dahin geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Beschäftigungsförderung.
Ursächlich dafür war die wachsende Zahl von Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Beschäftigungsverhältnissen.

Ein weiterer Grund war die bis dahin übliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die immer stärker als Beschäftigungshindernis wirkte. Im Fokus standen dabei vor allem mögliche rechtswidrige Arbeitsverträge, die mit ihrer Befristung den Kündigungsschutz aushebeln sollten sowie Kettenarbeitsverhältnisse durch mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander bei einundderselben Person.

Umgekehrt kann aber ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis, das anschließend automatisch in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis übergeht, für einen Arbeitgeber ein Risiko bedeuten. Gelegentlich sind befristete Arbeitsverträge durchaus sinnvoll.

Ein Grund sind zum Beispiel neue Mitarbeiter, die aufgrund ihrer persönlichen Situation Einstellungshemmnisse aufweisen wie eingeschränkte Leistungsfähigkeit, schlechte Zeugnisse und lückenhafte Lebensläufe, überdurchschnittlich häufige sowie fristlose Kündigungen oder vorausgegangene Gefängnisaufenthalte.

Arbeitgeber, die dennoch bereit sind, ihnen eine Chance zu geben, möchten solche Mitarbeiter oft gern über die herkömmliche Probezeit hinaus weiter beobachten, bevor sie die Entscheidung für eine Festanstellung treffen. Wenn sie jedes Mal derartige Arbeitsverträge gerichtlich hinterfragen und überprüfen lassen müssen, ist dies sehr umständlich und aufwändig. Als Folge verzichten viele Arbeitgeber von vornherein auf das Anstellen von Bewerbern mit Einstellungshindernissen, die so von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.

Auch befristete Arbeitsverträge infolge einer Vertretung erfahren durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine eindeutige Regelung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beugt außerdem Diskriminierungen und Benachteiligungen vor.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Begriff „teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“

Als teilzeitbeschäftigt gelten Arbeitnehmer, die pro Woche weniger Stunden arbeiten als ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kollegen. Existiert im Unternehmen keine fest vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit, wird zum Vergleich das jeweils jährliche Arbeitszeitvolumen herangezogen.

Gibt es im Unternehmen keinen weiteren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich vergleichen lässt, sind die Kriterien entsprechend dem anwendbaren Tarifvertrag oder über branchenübliche Tätigkeiten zu ermitteln.

Als teilzeitbeschäftigt gelten übrigens auch sogenannte geringfügig Beschäftigte

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Begriff „befristete Arbeitnehmer“

Befristet beschäftigt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nur für eine begrenzte Zeit geschlossen wurde. Dabei ergibt sich die Befristung entweder aus einer kalendermäßigen Befristung oder sie basiert auf einer Zweckbefristung, bei der sich nach Zweck, Art oder Beschaffenheit der Tätigkeit die Befristung des Arbeitsvertrages ergibt.

Bei der Befristung des Arbeitsvertrages wird zum Vergleich ein unbefristet Beschäftigter mit einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit als Beispiel genommen. Befindet sich im Unternehmen dafür kein unbefristet Beschäftigter, ist zur Gestaltung des Arbeitsvertrages der anwendbare Tarifvertrag oder ein als branchenüblich anzusehendes Arbeitsverhältnis heranzuziehen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Diskriminierungsverbot und Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmer darf aus ihrer Beschäftigung gegenüber vollzeitbeschäftigten und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern kein Nachteil erwachsen. Eine Ausnahme bilden lediglich sachliche Gründe.

Das Arbeitsentgelt ist Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beziehungsweise unbefristeten Beschäftigung zu zahlen. Gleiches gilt für geldwerte Vorteile.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil diese ihre Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beanspruchen.

Da sich unter den Teilzeitkräften hauptsächlich Frauen befinden, waren diese besonders häufig von Diskriminierungen betroffen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz soll hier den Vergleich zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitsstellen auf eine rein sachliche Ebene stellen.

Arbeiten in Teilzeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese nur als geringfügige Beschäftigung – Minijob – ausgeübt werden kann. Umgekehrt handelt es sich bei Minijobs jedoch um eine Teilzeitarbeit im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Ein Betrieb kann einem Arbeitnehmer Teilzeitarbeit verweigern, wenn in ihm höchstens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Arbeit auf Abruf

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist es möglich, Arbeitsleistungen flexibel entsprechend dem aktuellen Arbeitsanfall zu erbringen. Für die Arbeit auf Abruf ist eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten festzulegen. Ohne Absprache wird von einer wöchentlichen Höchstarbeit von 10 Stunden ausgegangen sowie einer Arbeitsdauer von jeweils mindestens 3 aufeinanderfolgenden Stunden. Außerdem hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die benötigte Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitzuteilen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Aus- und Weiterbildung

Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte haben ebenso wie ihre Vollzeit arbeitenden und unbefristet beschäftigten Kollegen Anspruch auf die üblichen im Betrieb angebotenen Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Weiterentwicklung. Ein Ausnahmegrund darf nur in dringenden betrieblichen Gründen oder kollidierenden Arbeitszeitwünschen anderer Teilzeitbeschäftigter liegen.

Vom Teilzeit- und Befristungsgesetz abweichende Vereinbarungen

Im Allgemeinen ist es zulässig, in einem Arbeitsvertrag Vereinbarungen zu treffen, die vom Teilzeit- und Befristungsgesetz abweichen. Allerdings dürfen die getroffenen Vereinbarungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen.

Resümee

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sorgt für mehr Sicherheit und Klarheit in Verträgen für Teilzeitbeschäftigungen und befristete Arbeitsverhältnisse. Insbesondere beugt es Diskriminierungen und Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten und befristet eingestellten Arbeitnehmern vor.

Das Gesetz ist sehr umfangreich und berücksichtigt praktisch sämtliche im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit und Arbeitsbefristungen stehende Situationen. Dieser Artikel gibt die relevantesten Aspekte daraus wieder.

Bildquelle: © Calado – Fotolia.com

3 Bewertungen
3.67 / 55 3