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Um seine Bürger in bestimmten Situationen zu unterstützen, zu fördern und zu entlasten, hat der deutsche Staat Entgeltersatzleistungen eingerichtet, die von den Sozialversicherungsträgern unter gewissen Voraussetzungen gezahlt werden. Eine Form dieser Leistungen ist Übergangsgeld. Was Sie zum Übergangsgeld wissen, in welchen Fällen wie viel gezahlt wird, erfahren Sie, wenn Sie einfach weiter lesen.

Übersicht:

  • Allgemeines zum Übergangsgeld
  • Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit
  • Berechnung, Anrechnung und Steuer
  • Übergangsgeld nach Beamtenversorgungsgesetz

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Allgemeines zum Übergangsgeld

Als Übergangsgeld bezeichnet man eine Entgeltersatzleistung von Sozialversicherungsträgern – im Speziellen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Weiterhin gibt es im Beamtenversorgungsgesetz eine Leistung, die als Übergangsgeld bezeichnet wird.

Der Erhalt von Übergangsgeld ist in allen Fällen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im jeweiligen Umfang in den nachfolgenden Punkten näher erläutert werden. Mit der Zahlung dieser Entgeltersatzleistung will der Staat bestimmte Personengruppen fördern bzw. entlasten. Das Übergangsgeld dient demnach vorrangig für den Lebensbedarf.

Allgemeine Voraussetzungen müssen unabhängig vom zuständigen Sozialversicherungsträger erfüllt sein:

  • Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung wird im Bedarfsfall nur gezahlt, wenn durch den Arbeitgeber keine Lohnersatzleistung gezahlt wird. Zu dieser Zahlung ist der Arbeitgeber in der Regel für bis zu sechs Wochen verpflichtet (vgl. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Leistungen sind nur dann zu erhalten, wenn sie ausdrücklich beantragt wurden. Übergangsgeld für medizinische oder berufliche Maßnahmen wird nicht automatisch im Bedarfsfall gezahlt.

Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) zahlt die gesetzliche Rentenversicherung in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Sechsten Buches Übergangsgeld für Lebensunterhalt, sofern eine medizinische Rehabilitation oder eine Teilhabe am Arbeitsleben stattfindet.

Die Leistungen erhalten demnach kranke und/oder behinderte Menschen, die an medizinischen oder beruflichen Rehamaßnahmen teilnehmen. Als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gelten unter anderem Gelder für Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Vorbereitungs- oder Ausbildungsmaßnahmen.

Berufliche Rehamaßnahmen umfassen beispielsweise die Anpassung des Arbeitsplatzes für betroffene Personen – durch technische Hilfsmittel – oder Weiterbildungen zur beruflichen Neuorientierung, wenn der bisherige Beruf nicht weiter ausgeübt werden kann. Medizinische Rehamaßnahmen umfassen unter anderem Behandlungen, Nachsorgeleistungen, Psychotherapie sowie Arznei- und Verbandsmittel.

Voraussetzungen für das Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • vor dem Bedarf muss der Antragsteller Arbeitsentgelt bzw. Einkommen bezogen haben, um das Übergangsgeld als Lohnersatzleistung beziehen zu können.
  • bezieht der Antragsteller kein Einkommen im Sinne eines Arbeitsentgeltes, sondern erhält Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wird ebenfalls Übergangsgeld gezahlt.

Der Antrag auf Übergangsgeld ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen und zwar beim Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung des jeweiligen Bundeslandes. In den zuständigen Beratungsstellen werden Betroffene beraten und erhalten Auskunft über die individuelle Höhe der Leistungen.

Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit

Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten ausschließlich Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Voraussetzung gilt hier zunächst, dass der Behinderte innerhalb der letzten drei Jahre (vor Beginn der Teilhabe am Arbeitsleben) an einer Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit speziell für behinderte Menschen teilgenommen hat.

Damit erfüllt er die sogenannte Vorbeschäftigungszeit. Hierbei kann es sich um eine Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung oder Vorbereitungskurse für Berufe handeln. Weiterhin muss er mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Job tätig gewesen sein oder, wenn nicht, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II vorweisen können.

Die Leistungen werden für Kalendertage gezahlt, also für die Dauer der Teilnahme am Unterricht oder Praktikum, allerdings auch Ferientage – sofern diese innerhalb der Maßnahme berücksichtigt werden. Wird die Teilhabe am Arbeitsleben unterbrochen, wird das Übergangs nur bei wichtigen Gründen weiter gezahlt – und zwar bei Eheschließung, Geburt eines Kindes, Wohnungswechsel oder bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins.

Berechnung, Anrechnung und Steuer

Die Höhe der Leistungen sind an das jeweilige Bruttoeinkommen gekoppelt. Als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ziehen alle Versicherungsträger 80 % des letzten Verdienst (brutto) heran.

Den Nettoverdienst darf der Betrag allerdings nicht übersteigen. Von der Berechnungsgrundlage erhalten Antragsteller 75 % Übergangsgeld, wenn sie nach § 32 EStG ein Kind haben oder pflegebedürftig sind und durch den Ehepartner gepflegt werden. Ist der Ehegatte pflegebedürftig, erhält aber keine Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden ebenfalls 75 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.

Alle anderen Antragsteller erhalten 68 % der Berechnungsgrundlage und 65 % während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern zuvor kein Lohn erzielt wurde.

Angerechnet werden Nettoeinkommen (exklusive einmaliger Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), Verletztengeld und Erwerbsminderungsrente. Sofern das Übergangsgeld von der Unfallversicherung gezahlt wird, wird auch das Mutterschaftsgeld angerechnet.

In der Einkommenssteuererklärung ist das Übergangsgeld abzugeben, allerdings bleibt es nach dem Progressionsvorbehalt steuerfrei.

Übergangsgeld nach Beamtenversorgungsgesetz

Nach Abschnitt 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält jeder Beamte Übergangsgeld, sofern er nicht auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Dienstverhältnis nach einer bestimmten Dauer zu Ende geht (Beschäftigung auf Zeit). Das Übergangsgeld erhalten allerdings nur Beamte, die mindestens 1 Jahr beschäftigt waren.

Übergangsgeld für Bundestagsabgeordnete

Wer als Abgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet, erhält vom Staat ebenfalls Übergangsgeld – eine Leistung zur Absicherung des beruflichen Wiedereinstiegs. Das hat zum einen den Grund, dass Abgeordnete ihren Beruf für unbestimmte Zeit aufgeben und auch nicht wissen, ob sie anschließend problemlos wieder zurückkehren können.

Zum anderen haben Abgeordnete in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern können – sofern kein Beschäftigungsverhältnis gefunden wird – lediglich Arbeitslosengeld II beantragen. Das hängt damit zusammen, dass ein Bundestagsabgeordneter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.

Voraussetzung für den Erhalt des Übergangsgeldes ist eine mindestens 12-monatige Mandatsausübung im deutschen Bundestag. Nach Ausscheiden erhält der Abgeordnete für jedes Jahr, das er im Bundestag tätig war, einen Monat Übergangsgeld, das der Höhe der individuellen Abgeordnetenentschädigung entspricht. Übergangsgeld für Abgeordnete wird maximal für 18 Monate gezahlt.

Im ersten Monat wird das Übergangsgeld noch nicht angerechnet, ab dem zweiten schon. Außerdem muss der Abgeordnete das Übergangsgeld versteuern.

Bildquelle: © leowolfert – Fotolia.com

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