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Als eine Form der Entgeltersatzleistung wird das sogenannte Übergangsgeld in zwei verschiedenen Fällen gezahlt: Wenn eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist oder wenn Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilnehmen möchten.

An welchen zuständigen Träger der Anspruch gerichtet werden kann, wenn der beschriebene Fall eingetreten ist, ob ein Anspruch überhaupt besteht und welche weiteren Aspekte zu berücksichtigen sind, erläutern wir nachfolgend.

Übersicht:

  • Allgemeine Erläuterung
  •         Rechtsgrundlage
  •         Sozialversicherungsträger
  • Anspruch auf Übergangsgeld
  •         Voraussetzungen
  •         Höhe der Zahlung
  •         Dauer der Zahlung
  • Übergangsgeld für Selbstständige & Freiberufler
  • Übergangsgeld für Beamte
  • Empfehlung zur Beantragung

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Was ist Übergangsgeld?

Ganz allgemein handelt es sich beim Übergangsgeld um eine Leistung öffentlicher Einrichtungen (Sozialversicherungsträger), die eine Zeit ohne Einkommen überbrücken soll beziehungsweise den Anspruchsberechtigten bei der Aufrechterhaltung des Lebensstandards unterstützen soll.

Dies kann sich sowohl auf den Bereich der Arbeitslosigkeit als auch auf die Gesundheit beziehen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass zum einen Menschen mit Behinderung durch Übergangsgeld unterstützt werden am Arbeitsleben teilzunehmen.

Zum anderen bedeutet es, dass Menschen, die an einer medizinischen Rehabilitation teilnehmen müssen um arbeitsfähig zu bleiben, finanzielle Hilfe erhalten.

Rechtsgrundlage für das Übergangsgeld

Gesetzlich ist die Regelung zur Zahlung von Übergangsgeld im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Kapitel 6, festgehalten. Demnach soll der Ausfall des Einkommens von Arbeitnehmer durch das Übergangsgeld ausgeglichen beziehungsweise geschmälert werden.

Welche Sozialversicherungsträger werden tätig?

Übergangsgeld wird in unterschiedlichen Bereichen gezahlt. Dementsprechend kann man seinen Anspruch auch an unterschiedliche Sozialversicherungsträger richten.

Allerdings immer nur an jenen, der zuständig ist. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und die Entgeltfortzahlung nicht mehr beansprucht werden kann, ist in der Regel die Rentenversicherung Träger des Übergangsgeldes.

Wenn Menschen mit Behinderung eine Arbeitsstelle antreten wollen, greift die Agentur für Arbeit. Muss der Arbeitnehmer an einer medizinischen Rehabilitation teilnehmen, um wieder am Arbeitsleben teilnehmen zu können, zahlt die Unfallversicherung das Übergangsgeld.

Anspruch, Dauer & Höhe auf Übergangsgeld

Wie so oft bei Ersatzleistungen oder Leistungen öffentlicher Träger muss zunächst geklärt werden, welcher Personenkreis zu welchem Zeitpunkt Anspruch auf Übergangsgeld hat.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer vor dem Erhalt von Übergangsgeld sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen sein oder über Entgeltersatzleistungen in die Sozialversicherung eingezahlt haben.

Das umfasst den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Weiterhin muss das Übergangsgeld beantragt werden, es wird nicht automatisch ausgezahlt.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld, wenn der Arbeitnehmer neben den oben genannten Voraussetzungen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Berufsfindung nach Erkrankung benötigt.

Für Menschen mit Behinderung zahlt die Agentur für Arbeit Übergangsgeld, wenn diese die Anforderungen für die Vorbeschäftigungszeit erfüllen.

Das bedeutet sie müssen innerhalb der letzten drei Jahre an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme teilgenommen haben.

Dazu zählt eine Berufsausbildung, die Vorbereitung auf den Beruf sowie eine berufliche Weiterbildung. Übergangsgeld wird auch dann gezahlt, wenn man mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beantragt hat.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Alle Träger berechnen die Höhe des Übergangsgeldes mit 80 % des zuletzt erhaltenden Bruttoeinkommens. Der Betrag darf jedoch nicht die maximale Höhe des Nettoeinkommens überschreiten.

Im Regelfall erhalten Versicherte mit einem Kind, Pflegebedürftige und pflegende Ehegatten 75 % und übrige Arbeitnehmer 68 % der Berechnungsgrundlage.

Die Höhe des Übergangsgeldes hängt weiterhin mit zusätzlichen Nebeneinkünften oder anderen Leistungen wie Mutterschaftsgeld zusammen. Bei der Steuererklärung muss das Übergangsgeld angegeben werden, bleibt jedoch steuerfrei.

Wie lange wird das Übergangsgeld gezahlt?

In der Regel wird das Übergangsgeld für den Zeitraum gezahlt, in dem der Versicherter an einer entsprechenden Maßnahme teilnimmt – wie zum Beispiel eine medizinische Rehabilitation. Die Maßnahme selber wird für maximal sechs Wochen unterstützt.

Nach der Teilnahme ist eine Zahlung von bis zu drei Monaten möglich, beispielsweise wenn eine Arbeitslosigkeit anschließend eintritt, ohne dass Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Übergangsgeld für Selbstständige & Freiberufler

Solange sie in die Sozialversicherung einzahlen, haben Selbstständige, Freiberufler und freiwillig Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld.

Als Grundlage zur Berechnung der Beitragshöhe dient dann nicht wie im Fall eines Angestellten das zuletzt gezahlte Bruttoeinkommen, sondern 80 % des Einkommens des vergangenen Jahres.

Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht allerdings nur dann, wenn der freiwillig Versicherte im vergangenen Kalenderjahr Einkünfte hatte und in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Über die Höhe der Einkünfte zur Berechnung der Grundlage ist nichts bekannt. Man muss demnach kein Mindesteinkommen verzeichnen, um Übergangsgeld erhalten zu können.

Übergangsgeld für Beamte

Nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz erhalten Beamte mit Dienstbezügen Übergangsgeld, sofern sie nicht auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Dies ist der Fall, wenn keine neue Berufung stattfindet, bei dienstunfähigen Beamten auf Probe oder nicht erfolgreich absolvierter Probezeit.

Wird der Beamte aufgrund seines Verhaltens entsprechen § 22 und § 23 des Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG) aus dem Dienst entlassen, besteht kein Anspruch.

Ebenso wenig bei Berufung in ein Richteramt oder wenn die Beschäftigungszeit als Beamtenverhältnis anerkannt wird und man Anspruch auf Ruhegeld für diese Zeit erhält. Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeiten werden angerechnet.

Empfehlung zur Beantragung

Da das Übergangsgeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden muss, empfiehlt sich eine rechtzeitige Einreichung des Antrags. Unter Umständen kann es einige Zeit dauern, bis der Versicherungsträger mit der Bewilligung und Berechnung des Übergangsgeldes fertig ist.

Um mittel- und langfristige Ausfälle zu vermeiden, sollte man sich daher frühzeitig darum kümmern. Es ist ratsam, sich beim zuständigen Träger bereits zu erkundigen, wenn eine Teilnahme an einer Maßnahme bekannt wird.

Auf diese Weise kann man alle notwendigen Unterlagen oder Informationen in Erfahrung bringen und den Antrag auf Übergangsgeld schnell einreichen.

Bildquelle: © Peter Atkins – Fotolia.com

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