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Der leibliche Vater hatte in Deutschland bislang wenig Rechte oder Pflichten – insbesondere, wenn er nicht der erziehende Vater des Kindes war. In 2010 wurde das Umgangsrecht des biologischen Vaters zum Menschenrecht erklärt. In einer aktuellen Rechtsprechung konnte der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche Instanz diese Rechtslage nun bekräftigen.

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EGMR stärkt die Rechte leiblicher Väter

Wird ein Kind in einer Ehe geboren, gilt es zunächst als Kind des Ehemannes. Ob ein anderer Mann der biologische Vater des Kindes war, war bislang eher nebensächlich, denn viele Rechte und Pflichten sprach im das deutsche Gesetz nicht zu. In 2010 klagte ein Mann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf Umgangsrecht mit seinem leiblichen Kind, welches nicht bei ihm lebte.

Die Entscheidung der Richter: Der Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind ist Teil der Menschenrechte. Nach dem Urteil darf einzig das Kindeswohl ein Hinderungsgrund für den Kontakt darstellen. Ist dies durch den Umgang mit dem leiblichen Vater beeinträchtigt, darf ihm das Menschenrecht auf Kontakt versagt werden. Andernfalls nicht.

Deutsche Richter behandeln erstmals Fall nach EGMR-Urteil

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte musste auch das deutsche Familienrecht angepasst werden. Seit 2013 stehen leiblichen Vätern, die keine sonstigen rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten haben, nach § 1686 BGB ein Umgangsrecht und ein Recht auf Auskunftserteilung zu. Voraussetzung ist ein ernsthaftes Interesse des Vaters an dem Kind und, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.

Eine deutsche Rechtsprechung gab es zu dieser Neuregelung des Familienrechts noch nicht – bis zum Oktober 2016. Im vorliegenden Fall klagte ein Mann auf Umgangsrecht zu den leiblichen Zwillingen, die die verheiratete Mutter in 2005 gebar, mit denen er aber nicht zusammenlebte. Der Antragsteller hatte mehrmals den Umgang mit den Kindern begehrt, welcher durch die Mutter und deren Ehemann abgelehnt wurde.

Vor der Entscheidung des EGMR in 2010 wurde die Verfassungsbeschwerde des Mannes abgelehnt, nach dem Urteil hatte der Mann in 2011 erneut einen Antrag auf Umgang gestellt. Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Antragstellers, das Oberlandesgericht wies die Klage zurück. Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil die Entscheidung auf unzureichenden Ermittlungen beruhte.

Einzelfallprüfung war unzureichend

Nach Ansicht des BGH müsse erst eindringlich geklärt werden, ob der Umgang ernsthaft im Interesse des leiblichen Vaters liege und dieser dem Kindeswohl diene. Die unzureichenden Ermittlungen bestünden nach BGH bereits darin, dass die Kinder über ihre wahre Abstimmung nicht Bescheid wissen, die Sachverständigen hierüber im Rahmen des Verfahrens lügen mussten und die Kinder selbst nicht begutachtet werden konnten.

Hinzukommt, dass der leibliche Vater nach Ansicht des BGH in Übereinstimmung mit dem EGMR ernsthaft versucht hat, ein Zusammenleben mit der Mutter und den Zwillingen herzustellen. Da das Misslingen dieser Familiengemeinschaft nicht vom leiblichen Vater schuldhaft herbei geführt wurde, kann dies zu einer erfolgreichen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers beitragen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch noch nicht entschieden, erst muss die Motivation zum Umgang näher geprüft werden.

Bildquelle: © zinkevych – Fotolia.com

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