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Zahlreichen biologischen Vätern ist mit einem kürzlich gefällten Urteil eine Tür geöffnet worden. Die Tür in das Leben Ihrer leiblichen Kinder, die sie bis dahin nicht einmal gesehen haben müssen. Was bisher unmöglich war, ist nun praktikabel. Der biologische Vater hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit seinen Kindern.

Übersicht

  • Wie das Umgangsrecht bisher gehandhabt wurde
  • Die Problematik
  • Vater ist nicht gleich Vater
  • Das Urteil
  • Was das für den biologischen Vater bedeutet
  • Die Vaterschaft belegen

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Wie das Umgangsrecht bisher gehandhabt wurde

Bisher konnte der leibliche Vater nur Umgangsrecht geltend machen, wenn bereits eine persönliche Beziehung zu dem Kind bestand. Das ließ sich auch auf gerichtlichem Weg gegen den Willen der Mutter durchsetzten, wenn es zum Kindeswohl beitrug.

Allen anderen biologischen Vätern wurde diese Möglichkeit allerdings verwehrt. Für sie ist das Urteil, das ein Umgangsrecht für biologische Väter stärkt, eine Chance, Ihre leiblichen Kinder begleiten zu können.

Die Problematik

Die Problematik ist weitreichend. Viele Kinder kennen Ihren biologischen Vater nicht. Sie wachsen in einem engen sozialen Familienverbund auf, in dem die rechtlichen Eltern jeglichen Kontakt zum leiblichen Vater ablehnen.

Eine weitere Möglichkeit besteht ebenfalls, wenn die Existenz des leiblichen Vaters gar nicht erst bekannt ist.

Diesen Vätern war verwehrt, Ihre Kinder kennenzulernen oder den Kontakt mit ihnen zu pflegen.

Vater ist nicht gleich Vater

Es gibt den leiblichen oder biologischen Vater, der das Kind gezeugt hat. Um allerdings als rechtlicher Vater zu gelten, ist die biologische Vaterschaft nicht notwendig. Der rechtliche Vater ist derjenige, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Somit leben viele Familien mit dem rechtlichen Vater, der nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Das Urteil

Seit dem 13. Juli 2016 ändert sich einiges. In dem Urteil wird das Kindeswohl eindeutig in den Vordergrund gestellt. Seitdem darf der leibliche Vater das Umgangsrecht ausüben, wenn es dem Kindeswohl dienlich ist.

Das Umgangsrecht kann vom Vater beansprucht werden und der ist ebenfalls berechtigt, Informationen über sein Kind zu erhalten.

Was das für den biologischen Vater bedeutet

Für den biologischen Vater ist die geöffnete Tür keinesfalls eine Einlassmöglichkeit, sich mal umzuschauen. Der biologische Vater muss
grundlegend berechtigtes Interesse an dem Kontakt zu seinem Kind darlegen.

Weiterhin muss das Kind in der Betrachtungsweise im Mittelpunkt bleiben. Dient das Interesse des biologischen Vaters dem Kindeswohl nicht, so ist es diesem untergeordnet und der Vater wird das Umgangsrecht nicht erhalten.

Selbstverständlich ist die Voraussetzung zur Prüfung des Umgangs- und Auskunftsrecht die Tatsache, dass der Vater als Antragsteller auch wirklich der biologische Vater ist.

Die Vaterschaft belegen

Damit die Vaterschaft für den Antragsteller belegt werden kann, ist diese im Rahmen des Umgangs- und Auskunftsrecht zu klären. Gegebenenfalls ist eine Beweiserhebung erforderlich, die eine Untersuchung zur Klärung der biologischen Abstammung dulden muss.

Das Umgangsrecht wird mit dieser Beweiserhebung für den biologischen Vater gestärkt, da die Mutter die erforderlichen Untersuchungen nicht verweigern kann.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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