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Unterhaltsangelegenheiten können über das sogenannte vereinfachte Verfahren schneller und kostengünstiger festgesetzt werden. Allerdings ist das Express-Verfahren nicht in jedem Fall anwendbar.

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Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren festsetzen

Der normale Gerichtsweg kann mitunter recht mühsam und langwierig sein. Wollen unterhaltsberechtige Kinder ihren Anspruch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil schneller und kostengünstiger durchsetzen, können sie ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren bei Familiengericht beantragen.

Möglich ist ein solch vereinfachtes Verfahren allerdings nur, wenn noch kein Unterhaltstitel besteht oder ein gerichtliches Verfahren nachfolgend eröffnet wird. Wird der Antrag auf vereinfachtes Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten vom Gericht akzeptiert, wird der Kindesunterhalt mit richterlichem Beschluss festgesetzt.

Über die Höhe entscheidet das individuelle Einkommen gemäß Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt variiert je nach Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils, des Selbstbehalts und des Kindesalters.

Wann ist das vereinfachte Verfahren sinnvoll?

Möglich ist dieses schnelle Verfahren wie bereits erwähnt nur ohne vorhandenen Unterhaltstitel. Unterhaltsberechtige Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter sollten sich vor allem dann für das vereinfachte Verfahren entscheiden, wenn die Unterhaltszahlungen ausbleiben oder nur sehr unregelmäßig erfolgen. Denn durch den Beschluss des Familiengerichts kann der Unterhalt gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Zweifelsfalls vollstreckt werden.

Nichts übereilen: Der Weg des vereinfachten Verfahrens

So schnell das vereinfachte Verfahren im Vergleich zum normalen Rechtsweg ist, so kann man dennoch nicht auf einen unmittelbaren Beschluss vom Gericht hoffen. Denn zunächst muss der unterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit haben, eine freiwillige Erklärung zum Unterhalt abzugeben. Wird ihm diese Möglichkeit verweigert, muss der antragstellende Elternteil die Kosten für das vereinfachte Verfahren tragen.

Vom Antrag auf vereinfachtes Verfahren sollte man also absehen, wenn sich der andere Elternteil bereits zur Unterhaltszahlung bereit erklärt hat und beispielsweise nur noch die Höhe geklärt werden muss.

Unterhaltspflicht: Sind Einwände möglich?

Einwände gegen das vereinfachte Verfahren kann der unterhaltspflichtige Elternteil nur dann stellen, wenn er beispielsweise durch die Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig wäre. Hierzu muss er jedoch sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Nach Abzug des Selbstbehalts – und etwaiger anderer Unterhaltsansprüche oder Forderungen – wird dann über die Höhe entschieden.

Obhutswechsel: Was gilt dann?

Zieht das unterhaltsberechtigte Kind zum barunterhaltspflichtigen Elternteil, wäre das Verfahren eigentlich hinfällig, da der Elternteil Barunterhalt zahlen muss, bei dem das Kind nicht lebt.

Der andere Elternteil leistet seine Unterhaltspflicht in Form von Versorgung, Erziehung und Betreuung. Ab diesem Zeitpunkt wechselt die Unterhaltsverpflichtung. Die Ansprüche aus der Zeit vor dem Obhutswechsel bleiben jedoch unberührt. Ein Wechsel des Wohnortes zum zuvor barunterhaltspflichtigen Elternteil führt daher nicht zur Hinfälligkeit des gesamten Verfahrens.

Unterhaltsvorschuss durch Staat

Kann der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Leistungen nicht nachkommen oder weigert sich gar, Unterhalt zu zahlen, kann der unterhaltsberechtige Nachwuchs einen Vorschuss beantragen.

Damit will der Staat Alleinerziehende und unterhaltsberechtige Kinder unterstützen, die keine Leistungen erhalten. Wer den Unterhaltsvorschuss beantragt bzw. erhält, tritt seinen Anspruch an den Staat ab, der so die Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil fordern kann.

Für die Anträge und den Unterhaltsvorschuss sind in der Regel die Jugendämter der Städte und Gemeinden zuständig. Weitere Informationen erhält man also bei den Behörden oder online über die offizielle Stadt-Seite.

Bildquelle: © Gesina Ottner – Fotolia.com

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