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Ein Großteil der alleinerziehenden Eltern erhält nur unzureichend, teilweise oder sogar gar keinen Unterhalt vom Ex-Partner. Hier zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, um den Unterhalt einzuklagen…

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Unterhaltszahlungen im Rückstand

Für die meisten Alleinerziehenden, insbesondere für Mütter, ist das Thema Unterhalt ein sehr leidiges Anliegen. Viele haben Schwierigkeiten, den Unterhalt für ihre Kinder von ihrem Ex-Partner regelmäßig zu erhalten. Die Zahlungen sind entweder zu niedrig, kommen unregelmäßig oder bleiben in manchen Fällen sogar ganz aus.

Viele Mütter geben fälschlicherweise auf

Was kann man dann als Mutter in einem solchen Fall tun? Wenn sich der Vater weigert, den Unterhalt zu bezahlen, geben leider viele Mütter nach und versuchen alleine irgendwie über die Runden zu kommen. Ein solches Vorgehen entspringt aus einem falschen Schamgefühl. Oft möchten die Mütter vermeiden, dass die Kinder die Streitereien um das Geld mitbekommen. Denn das ohnehin bereits strapazierte Verhältnis zum Ex-Partner wird durch jede Forderung weiter ausgereizt.

Wichtig: Wenn Sie sich auch in einem solchen Fall befinden, sollten Sie daran denken, dass die Einforderung des Kindesunterhalts Ihr gutes Recht ist. Der Unterhalt steht Ihnen laut Gesetz zu. Er ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass dem Kind ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, sodass es möglichst ohne finanzielle Nachteile gegenüber den anderen Kindern aufwachsen kann.

Wichtige Schritte: Auskunftsverlangen beim Ex

Als erstes sollten Sie sich einen Überblick über das Einkommen Ihres Ex-Partners verschaffen. Denn die Höhe des Einkommens entscheidet maßgeblich darüber, ob und wie viel Unterhalt Sie bekommen können. Sehr oft scheitern die Unterhaltsverlangen vom Ex aber schon daran, dass sich dieser weigert, überhaupt einen Einblick in seine tatsächlichen Einkünfte zu gewähren. Wie soll man in so einem Fall vorgehen?

Als erstes sollten Sie einen Unterhaltsanspruch schriftlich stellen. Der Anspruch des Unterhalts gilt nämlich ab dann, wenn Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht haben. Als nächstes sollten die Einkommensverhältnisse schriftlich beim Partner erfragt werden. Zusätzlich sollten Sie den Unterhalt einfordern.

Tipp: Nutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein, damit sich der Ex-Partner hinterher nicht rausreden kann, er hätte das Schreiben niemals bekommen.

Sollte sich der Ex-Partner jedoch weigern, über seine Einkünfte Auskunft zu geben oder einfach nicht reagieren, so können Sie die Auskunft auch gerichtlich mithilfe einer sogenannten „Auskunftsklage“ erzwingen. Ein eingeschalteter Anwalt kann sich notfalls durch einen richterlichen Beschluss die Einsicht in die Einkommensverhältnisse des Ex-Partners ermöglichen.

Eine Klage ist im Übrigen auch dann möglich, wenn der Ex-Partner auf eine einmalige Anfrage nach Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse nicht reagiert. Als Auskunftsberechtigte Person können Sie nämlich davon ausgehen, dass Sie einen Anspruch auf Unterhalt vor dem Gericht durchsetzen können.

Ex hat angeblich klein Geld

In vielen Fällen gibt der Ex-Partner an, dass er nicht die nötigen finanziellen Mittel hätte, um den Unterhalt zu zahlen. Tatsächlich ist das in den meisten Fällen nichts weiter als eine Lüge beziehungsweise ein ausgedachter Vorwand, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

Jedem Unterhaltspflichtigen steht ein sogenannter Selbstbehalt zu. Das ist ein Geldbetrag, bis zu dem das Einkommen unangerührt bleibt. Schließlich soll der Unterhaltspflichtige sich auch selbst noch versorgen können. Allerdings muss ein Unterhaltspflichtiger dann Unterhalt zahlen, wenn ihm mehr Geld als der Selbstbehalt zur Verfügung steht.

Eine Höhe des Selbstbehalts richtet sich danach, für wen ein Unterhalt zu zahlen ist (eine Unterhaltsrangfolge) und ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Bei der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder beträgt der Selbstbehalt im Jahr 2015 beispielsweise 1.080 Euro bei Erwerbstätigen. Bei nicht erwerbstätigen beträgt er 880 Euro, wobei in diesem Betrag die Wohnkosten in Höhe von 380 Euro enthalten sind.

Wann lohnt sich eine Klage?

Normalweise ist eine Klage nur dann sinnvoll, wenn der Unterhaltspflichtige so viel verdient, dass er den Unterhalt aufbringen kann, wenn auch nur teilweise. Wenn Sie mit einer Unterhaltsklage vor Gericht gehen und wenn Ihnen das Gericht hier einen Unterhaltstitel anerkennt, erwirken Sie hiermit durch das Urteil einen vollstreckbaren Anspruch.

Die Unterhaltsklage

Teilweise muss man auch regelmäßig eine Unterhaltsklage bei dem Familiengericht einreichen, das für den Wohnort des Unterhaltspflichtigen zuständig ist. Wird eine solche Klage erhoben, wird der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens aufgefordert, zu bestehenden Unterhaltsansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Hiernach wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. In einer solchen Verhandlung geht es darum, die Argumente beider Partner anzuhören. Gegebenenfalls wird auch eine Beweisaufnahme vorgenommen.

Im Anschluss spricht das Gericht durch ein Urteil aus, inwiefern und vor allem in welcher Höhe eine Pflicht auf Unterhaltszahlung vorliegt.

Vor dem Gericht vorgehen

Die Unterhaltsprozesse selbst sind oft extrem langwierig und gleichzeitig eine schwere Belastung. Logischerweise sind die unterhaltsberechtigten Partner oft darauf angewiesen, möglichst schnell an das Geld zu kommen. Wie der Anwalt bei einem solchen Unterfangen vorgeht, ist dabei abhängig von den einzelnen Umständen des Falls.

Wichtig ist jedoch, dass man sich möglichst früh schon an einen Anwalt für Familienrecht wendet, damit dieser entscheiden kann, wie Sie in dem Fall vorgehen sollten. Auch vor dem Gericht im Kinderunterhaltsverfahren gilt ein Anwaltszwang, weshalb sich ein früher Kontakt zum Experten durchaus lohnt.

Der Anwalt geht dann meist wie folgt vor: Zu Beginn wird er sich darum kümmern, sich die Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Ex-Partner einzuholen. Durch eine Unterhaltsklage kann er dann einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erwirken. In der Regel wird der Anwalt dabei den anspruchspflichtigen Elternteil mit einer festgesetzten Frist dazu auffordern, Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu geben. Sollte die gesetzte Frist verstreichen, muss der unterhaltspflichtige Elternteil damit rechnen, dass zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen Verzugszinsen fällig werden.

Eine Fristsetzung oder die In-Verzug-Setzung des unterhaltspflichtigen Elternteils bereitet auch das spätere prozessuale Vorgehen bei der gerichtlichen Auseinandersetzung vor. Das liegt daran, dass mit dem Setzen einer Frist später in der späteren Gerichtsverhandlung eine gerichtliche Anordnung zur Unterkunftserlangung erzwungen wird.

In einigen Fällen muss der Anwalt die Anforderung einer Auskunft auch in einer sogenannten Stufenklage mit der Unterhaltsklage verknüpfen. Denn eine Unterhaltsklage auf eine bestimmte Geldsumme setzt eine Erlangung der vorherigen Unterhaltsauskunft voraus.

In einigen Fällen kann es zudem sinnvoll sein, eine direkte Unterhaltsklage zu erheben. Das geht zum Beispiel dann, wenn nicht unbedingt die aktuellen, dafür aber die früheren Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person bekannt sind. Man kann sich dann bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche auf das frühere bekannte Einkommen berufen.

Übrigens: Daneben gibt es noch die Möglichkeit, sich lediglich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterhalt zu berufen.

Prozesskostenhilfe beantragen

Wenn Sie klagen wollen, müssen die Kosten im Normalfall vorgestreckt werden. Sollten Ihnen die finanziellen Mittel hierfür jedoch nicht zur Verfügung stehen, können Sie eine Prozesskostenhilfe beantragen.

Unterhaltsvorschuss

Sinnvoll ist zudem sich für die Zeit, in der die Unterhaltszahlungen ausbleiben oder lediglich in unvollständiger Höhe gezahlt werden, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser Vorschuss ist eine staatliche Leistung die dann einspringt, wenn der Ex-Partner den Unterhalt gar nicht, teilweise oder nur unvollständig zahlt. Neuerdings kann dieser sogar für Kinder bis zum 18. Lebensjahr beantragt werden.

Wichtige Tipps

Pauschale Tipps lassen sich beim Thema Unterhalt leider nur schwer geben, da die Rechtslage von Fall zu Fall sehr stark variieren kann. Dennoch gibt es einige wichtige Ratschläge, die Sie unbedingt beherzigen sollten. So zum Beispiel dem Umstand, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt unbedingt durchsetzen sollten – nicht zuletzt auch zum Wohle Ihrer Kinder.

Sollte der Ex-Partner nicht zahlen, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt aufsuchen. Das gilt sogar insbesondere dann, wenn der Ex-Partner vorgibt, zahlen zu wollen, es allerdings aufgrund mangelnder finanzieller Mittel angeblich nicht kann. Denn normalweiser gilt: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.

Auch wenn der Ex-Partner gewisse Unterhaltszahlungen aus der Vergangenheit nicht getätigt hat, kann das Einschalten eines Anwalts notwenig sein. Denn auf diese Weise können Sie eine dreijährige Verjährung von Unterhaltsansprüchen unterbrechen.

Ältere Unterhaltsansprüche würden verloren gehen, weshalb es ratsam ist, sich rechtzeitig und intensiv um die Angelegenheiten zu bemühen, auch wenn sich der Ex-Partner auf eine Verjährung beruft, sofern er plötzlich wieder zu Geld kommt. Allerdings gilt dies erst dann, wenn das Kind sein 21. Lebensjahr erreicht hat. Besteht ein Unterhaltstitel, können die Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Vollstreckungsverjährung.

Bildquelle: © magele-picture – Fotolia.com

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