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Nach der Trennung steht dem bedürftigen Ehepartner ein Trennungsunterhalt zu – sofern der andere Ehegatte diesen leisten kann. Hier erfahren Sie alles zum Unterhalt im Trennungsjahr!

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Anspruch auf Trennungsunterhalt im BGB

Trennen sich Eheleute zerbricht nicht nur eine Beziehung, sondern auch eine ökonomische Lebensgemeinschaft, in der man sich unter anderem die Kosten für die Lebensführung teilte. Nach § 1361 BGB steht dem wirtschaftlich schwächer gestellten Ehepartner mit der Trennung ein Anspruch auf Unterhalt zu.

Unterhaltsvoraussetzungen für den Ex-Partner

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen, die sich aus der Bedürftigkeit des einen Ehegatten und der Leistungsfähigkeit des anderen zusammensetzen.

Während die Anspruchsvoraussetzungen bei Kindesunterhalt automatisch erfüllt sind, da der Gesetzgeber immer von einer Bedürftigkeit bei minderjährigen Kindern und Gleichgestellten ausgeht, muss der Bedarf beim Ehegatten geklärt werden. Zwar ist es in der Regel recht unwahrscheinlich, dass beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben, aber grundsätzlich ist dies möglich.

Auf der anderen Seite steht die Leistungsfähigkeit, also die finanzielle Möglichkeiten des Ehegatten Unterhalt zu zahlen. Dies wird im Zusammenhang mit dem Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, der seit 2015 bei 1.200 Euro liegt. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.

Von der Endsumme erhält der Unterhaltsberechtigte 45 Prozent. Werden Einkünfte aus Vermietung oder Vermögenserträge erwirtschaftet, erhält der Unterhaltsberechtigte 50 Prozent des Einkommens.

Unterhaltsberechtige Kinder sind vorrangig zu behandeln

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gilt allerdings nur so weit, bis keine anderen Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind. Das heißt: Unterhaltspflichtige Kinder des Unterhaltspflichtigen werden immer vorrangig bedient. Weiterhin können die Eheleute eine private Vereinbarung treffen, etwa wenn die Ehefrau auf den Trennungsunterhalt verzichtet.

Darüber hinaus ist ein Unterhaltsanspruch nur gegeben, wenn die Ehe nicht nur wenige Wochen gedauert hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man sich erst nach einigen Wochen und Monaten an die eheliche Lebensführung gewöhnt hat, mit der für einen Ehepartner finanzielle Verbesserung einhergeht.

Unterhaltsanspruch nur im Trennungsjahr

Das Trennungsunterhalt wird für die Frist von einem Jahr gezahlt. Während des sogenannten Trennungsjahres soll es insbesondere dem Ehepartner möglich sein, sich neu zu ordnen und eine Erwerbstätigkeit zu finden (bzw. nicht erwerbstätig sein zu müssen), der in der Ehe für die Kindesbetreuung zuständig war. Für die Zeit des Trennungsjahres kann nicht verlangt werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig ist.

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag der Trennung, wobei unerheblich ist, ob das Ehepartner zunächst weiterhin zusammen wohnt oder nicht. Das Trennungsjahr ist weiterhin Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrags. Grundsätzlich werden aber die Scheidungsanträge einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht.

So kann das Scheidungsverfahren unmittelbar nach Ablauf des Jahres beginnen. Nach Ablauf des Trennungsjahres erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, spätestens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Ob nach der Scheidung weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt besteht, muss separat geklärt werden.

Bildquelle: © BirgitKorber – Fotolia.com

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