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Soweit ist man gekommen: Die Scheidung ist rechtskräftig und es erfolgte eine Einigung des nachehelichen Unterhalts zwischen der unterhaltsberechtigten und der unterhaltspflichtigen Person. Doch welche Auswirkungen hat eine neue Ehe der geschiedenen Ehegatten mit einem neuen Partner? Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de verrät es Ihnen.

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Wann es einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt

Ehegatten, die nach der Scheidung getrennte Wege gehen, sind grundsätzlich wieder für sich verantwortlich und müssen sich um ihren Unterhalt selbst sorgen. In Ausnahmefällen bleibt die Verantwortung des Ex-Partners auch nach der Scheidung für den Ex-Partner fortbestehen.

Es besteht nur ein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt), wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand besteht.

Im Bürgergesetzbuch ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Nachteile anerkannt werden und Unterhalt zu leisten ist:

  • wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • aufgrund des Alters ist keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
  • beispielsweise für Personen, die von ihren Einkünften nicht den vollen Lebensunterhalt bestreiten können
  • aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Neue Heirat für den Unterhaltspflichtigen überhaupt sinnvoll?

Gesetz dem Falle, ein Ex-Gatte erfüllt mindestens einer dieser Voraussetzungen, so hat dieser einen Unterhaltsanspruch von seinen ehemaligen Ehegatten. Doch wie verhält es sich, wenn einer der geschiedenen Ehegatten neu heiratet? Ist das überhaupt sinnvoll, wenn die unterhaltspflichtige Person neu heiratet? Immerhin könnte man dann denken, hätte man dann „zwei Klötze am Bein“.

Generell handhabt das Bundesverfassungsgericht es so, dass steuerliche Entlastungen, die in einer neuen Ehe entstehen, auch in dieser verbleiben müssen. Die Vorteile aus dem Ehegattensplitting dürfen demnach nicht die Zahlungen an den Ex-Partner erhöhen.

Heiratet der unterhaltsberechtigte Ehegatte neu, so entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Er hat nunmehr einen neuen Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehegatten.

Heiratet dagegen der unterhaltspflichtige Ehegatte erneut, ist er weiterhin verpflichtet den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten fortzusetzen.

Bei der Bemessung des Unterhalts ist zu beachten, dass das Einkommen des neuen Partners nicht berücksichtigt werden darf. Sind zwei Personen, der neu verheiratete Ehepartner und der Ex-Partner zu unterhalten, stellt sich die Frage, wer von den beiden Personen bezüglich des Unterhalts den Vorrang hat.

Reihenfolge der Ansprüche

Möglicherweise liegt der Fall vor, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen mehrere Personen, eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, zusammenkommen. In diesem Fall ist zu prüfen, in welcher Reihenfolge die Unterhaltsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind.

Der geschiedene Ehegatten ist hierbei in der Regel vorrangig zu berücksichtigen, wenn er Kinder betreut, die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren oder der Unterhalt aus sonst irgendwelchen Gründen dem Gerechtigkeitsempfinden aller entspricht.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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