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Kann der Trennungsunterhalt zwischen Eheleuten individuell verhandelt werden? Mit dieser Frage mussten sich nun mehrere Gerichte beschäftigen. Der Tenor: Nur in Ausnahmefällen darf der Trennungsunterhalt von den gesetzlichen Vorgaben abweichen!

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Keine Vertragsfreiheit bei Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird zwischen Eheleuten bei deren Trennung gezahlt, wenn auf der einen Seite eine Bedürftigkeit und auf der anderen Seite eine Zahlungsfähigkeit besteht. Der Gesetzgeber hat hierzu klare Regelungen im Familienrecht getroffen, sodass der Trennungsunterhalt nicht der allgemeinen Vertragsfreiheit unterliegt. Das bedeutet: Eheleute können sich nicht individuell in einem Ehevertrag über die Zahlung und Höhe des Trennungsunterhalts einigen.

Das hat zur Folge, dass der eventuell leistungsberechtigte Ehepartner auf den Trennungsunterhalt auch nicht verzichten kann. Die Höhe des Trennungsunterhalts wird von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Eheleute bestimmt.

30 % weniger Unterhalt ist zu hoch

Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil von 2015. Eine Ehepaar hatte innerhalb des Ehevertrags Regelungen zum Trennungsunterhalt vereinbart – auch in welcher Höhe dieser gezahlt werden sollte.

Nach der Trennung beanspruchte die Ehefrau jedoch einen höheren Unterhalt von ihrem Ehegatten. Dieser berief sich auf den Ehevertrag. Während das Amtsgerichts die Regelung für unwirksam erklärte, ließ das Oberlandesgericht die Klage zu.

Der BGH entschied, dass die Ehefrau Anspruch auf einen höheren Unterhalt habe. Zwar sei der Vertrag grundsätzlich vorteilhaft für die Frau, der Trennungsunterhalt sei jedoch gesondert zu betrachten. So entschieden die Richter, dass ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts von in diesem Fall rund 30 % zu hoch sei. 20 % weniger seien hingegen in Ordnung gewesen.

Trennungsunterhalt kann daher in Ausnahmefällen gemindert, aber nicht vollständig weggelassen werden.

Fremdgehen mindert Trennungsunterhalt

Bislang spielte es keine Rolle, wie die Trennung der Eheleute verursacht wurde. Zu diesem Punkt hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Entscheidung getroffen. In dem verhandelten Fall klagte eine Ehefrau auf Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann. Dieser wollte den Forderungen nicht nachkommen, mit der Begründung, seine Ehefrau habe während der Ehe ein außereheliches Verhältnis gehabt.

Die Frau hatte ihren Mann und die gemeinsamen Kinder verlassen und war zu ihrer Freundin gezogen, mit der sie bereits während der Ehe ein Verhältnis einging.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ansprüche der Ehefrau auf Trennungsunterhalt grundsätzlich begründet seien, verwies die Entscheidung aber wieder zurück an das Oberlandesgericht Brandenburg. Dieses kam zu dem Urteil, dass die Zahlung eines Trennungsunterhalts in voller Höhe als „grob unbillig“ anzusehen sei – angesichts des „Fehlverhaltens“ der Ehefrau.

Die Richter minderten den Trennungsunterhalt daher auf 50 %. Der vollständige Wegfall des Trennungsunterhalts sei aber nicht gerechtfertigt, auch nicht durch die Kränkung des Ehemannes, die dieser durch die sexuelle Umorientierung seiner Frau empfand.

Bildquelle: © mizina – Fotolia.com

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