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Was jahrelang für Medikamente gültig war, ist vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden – die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Doch wie ist das Urteil zustande gekommen und welche Argumente begründen das Urteil?

Übersicht

  • Die Preisbindung in Deutschland für Medikamente
  • Gesetzliche Zuschläge
  • Die Grundlage auf der die Klage beruhte
  • Die Argumente, die dem Urteil zugrunde liegen
  • Was bedeutet das?
  • Wie das Urteil aufgenommen wird

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Die Preisbindung in Deutschland für Medikamente

In Deutschland kosteten bisher verschreibungspflichtige Medikamente in jeder Apotheke gleich viel, egal wo sie ist.

Doch wie kam diese Preisbindung zustande?

Die Pharmaunternehmen stellen die Medikamente her. Sie legen deshalb fest zu welchem Preis Sie die Arzneimittel verkaufen, sowohl bei Apotheken, wie auch bei Großhändlern.
Der Handel erhebt dann seinerseits Zuschläge, die auf den Einkaufspreis aufgeschlagen werden. Die Zuschläge sind gesetzlich festgeschrieben.

Gesetzliche Zuschläge

In dem Fall von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist ein Aufpreis von drei Prozent auf den Einkaufspreis gültig. Darüber hinaus dürfen Apotheken noch mal 8,10 Euro je Packung anrechnen. 
Der Preis gilt für gesetzlich Versicherte genauso, wie für privat Versicherte. Die Zahlung übernimmt im ersten Fall die Krankenkasse, ausgenommen von bestimmten Zuzahlungen, die vom Versicherten getragen werden müssen.
So war die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente bisher. Jetzt wurde sie vom Europäischen Gerichtshof gekippt.

Die Grundlage auf der die Klage beruhte

Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ZBW) hat vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf geklagt. Die Grundlage auf der die Klage beruhte, war eine Kooperation zwischen der Deutschen Parkinson Vereinigung und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. 
Vereinsmitglieder der Deutschen Parkinson Vereinigung wurden Boni für verschreibungspflichtige Parkinsonmedikamente seitens der Versandapotheke gewährt. Der Fall, warum der ZBW Anlass zur Klage sah.

Die Argumente, die dem Urteil zugrunde liegen

Der Europäische Gerichtshof hat nun die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gekippt, weil der Festlegung der Preise den freien Warenverkehr in der EU kippe, wie es im Urteil heißt. Anbietern, die aus EU-Ländern kommen, würde der Zugang zum deutschen Markt mit der Preisbindung erschwert. Er beschränkt den freien Warenverkehr in der Europäischen Union. Der Versandhandel sei  ein wichtiges Mittel, um den Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.

Was bedeutet das?

Der Europäische Gerichtshof hat die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gekippt. Das gilt für den Versandhandel aufgrund der voranstehenden Argumente.
Für deutsche Apotheken gelten die einheitlichen Abgabepreise weiterhin.

Der Verbraucher in Deutschland kann die individuelle Beratung in der Apotheke vor Ort nutzen. Weiterhin kann er sich der Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicher sein.
Oder er kann den Wettbewerbsvorteil in Versandapotheken künftig für sich nutzen und günstiger verschreibungspflichtige Medikamente erwerben.

Wie das Urteil aufgenommen wird

Die Politik will das Urteil auf rechtliche Konsequenzen prüfen.
Sie kann künftig anstreben, die Preisbindung in Deutschland zu lockern oder den ausländischen Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten in Deutschland untersagen.

Bildquelle: © Kenishirotie – Fotolia.com

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