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Ein Urteil hat es deutlich gemacht: verwertbares Vermögen muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Aus diesem Grund ist eine Klage gegen den, vom Jobcenter angeordneten, Verkauf des Eigenheimes abgewiesen worden. Die Hartz-IV-Empfänger müssen ihr Haus verkaufen

Übersicht

  • Die Sachlage in diesem Fall
  • Der Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen
  • Was ist Verwertbares Vermögen?
  • Was zählt zu verwertbarem Vermögen?
  • Schonvermögen
  • Das Urteil in diesem Fall

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Die Sachlage in diesem Fall

Eine Familie aus dem Landkreis in Aurich soll ihr Einfamilienhaus verkaufen, weil es vom Jobcenter als verwertbares Vermögen geltend gemacht wurde.

Mit ursprünglich vier Kindern in dem Einfamilienhaus sind Sie in den Bezug von Hartz IV gekommen. Jetzt bewohnt die Familie das Haus nur noch insgesamt zu dritt und das Jobcenter sieht das Haus als nicht mehr angemessen an. Das Haus muss verkauft werden.

Gegen diesen Verkauf haben die Eltern geklagt und verloren. Das Haus gilt als verwertbares Vermögen und das müssen in dem Fall die Hartz-IV-Empfänger verkaufen.

Der Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen

Schritt für Schritt der Sache näher kommen, denn erst einmal muss man eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ziehen. Das ist klar definiert und auch mit Urteilen des Bundessozialgerichts untermauert.

Vermögen sind Werte, die zum Zeitpunkt des Hartz IV Antrage oder auch des Folgeantrages schon vorhanden sind.

Einkommen sind Werte, die während des Bezugszeitraumes von Hartz IV hinzukommen.

Was ist verwertbares Vermögen?

Wenn, wie in diesen Fall, Hartz-IV-Empfänger ihr Haus verkaufen müssen, spricht man von verwertbarem Vermögen.

Verwertbares Vermögen ist das Vermögen, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, beziehungsweise, wenn der Geldwert durch Verkauf, Beleihung, Verbrauch, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt benutzt werden kann.

Was zählt zum verwertbaren Vermögen

Zum Verwertbaren Vermögen zählen nach obiger Definition folgende Werte:

  • Wertpapiere (Aktien- und Fondanteile)
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Bausparguthaben
  • Guthaben auf Anlagen-Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot usw.)
  • Bargeld
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus-und Grundeigentum
  • Eigentumswohnungen
  • Sowie sonstige dingliche Rechte aus Grundstücken

Somit kann das Jobcenter verlangen, das verwertbare Vermögen einzusetzen, um den Lebensunterhalt vorerst zu bestreiten. Da muss dann das Geld von Sparguthaben verbraucht werden oder Mieteinkünfte von nicht selbst genutzten Wohnungen werden dem Bedarf angerechnet.

Schonvermögen

Nun gibt es sogenanntes Schonvermögen oder nicht anrechenbares Vermögen.

Neben angemessenem Hausrat und einem angemessenen Fahrzeug gibt es auch selbstgenutztes Wohneigentum, wie das Haus, das die Hartz-IV-Empfänger beispielsweise verkaufen mussten.

Denn als Schonvermögen gilt, selbstgenutzter, angemessener Wohnraum, der bei der Anrechnung als Vermögen frei bleibt.

Nun ist hier die Aussage ANGEMESSEN ausschlaggebend. Die Angemessenheit in diesem Fall ist klar definiert und für drei Personen auf 110 qm festgelegt.

Damit ein Haus als verwertbares Vermögen geltend gemacht werden kann, spielen aber noch Kriterien, wie die Familiensituation, Behinderungen oder auch die voraussichtliche Dauer von Hatz IV mit einbezogen.

Das Urteil in diesem Fall

In diesem Fall ist deutlich, das eine Immobilie erst ein Schonvermögen sein kann und durch geänderte Lebenssituationen letztlich zum verwertbaren Eigentum wird und verkauft werden muss.

Das Jobcenter gewährt in diesem Fall bis zum Verkauf die Leistungen von Hartz IV als Darlehen, das aus dem Verkaufserlös getilgt werden muss.

Bildquelle: © esthermm – Fotolia.com

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