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Wann haben alleinerziehende Eltern Anspruch auf Mehrbedarf? Wir klären das für die beiden Fälle Unterhalt und Arbeitslosengeld II.

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Mehrbedarf: Unterschiedliche Voraussetzungen

Wenn auf Alleinerziehende mehr Kosten zukommen als ursprünglich für die Unterhaltszahlungen vom Ex-Partner oder den Regelsatz bei Arbeitslosengeld II berechnet wurde, können sie Mehrbedarf geltend machen. Je nach Situation gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die für einen Mehrbedarf erfüllt sein müssen.

Mehrbedarf bei Unterhalt vom Ex-Partner

Alleinerziehende, die von ihrem ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt erhalten, können einen Mehrbedarf anführen, wenn er das Übliche übersteigt, aber kalkulierbar ist und daher zum Unterhalt dazu gerechnet werden kann.

Der alleinerziehende Elternteil, der unterhaltsberechtigt ist, darf den Barunterhaltspflichtigen allerdings nur soweit finanziell beanspruchen, wie es die allgemeine Obliegenheit erlaubt. Es gilt also zunächst Bemühungen zu ergreifen, um den Mehrbedarf nicht entstehen zu lassen.

Mehrbedarf ist nur im Rahmen des Angemessenen erlaubt, darf nur als sachliche Notwendigkeit gelten. Das ist etwa der Fall bei psychologischer Betreuung, nicht aber beim Besuch einer Privatschule.

Im Übrigen wird der Mehrbedarf nicht alleine vom Barunterhaltspflichtigen geleistet. Auch der alleinerziehende Elternteil muss seinen Anteil leisten. Dieser wird nach den individuellen Einkommensverhältnissen berechnet. Für gewöhnlich ist der Anteil des Alleinerziehenden am Mehrbedarf geringer, da dieser meist weniger arbeitet und dafür die Kinder betreut.

Mehrbedarf muss gesondert geltend gemacht werden. Hierzu ist der Unterhaltspflichtige über die Mehrkosten in Kenntnis zu setzen und ihn zur Einkommensauskunft aufzufordern. Nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) handelt es sich um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 in Verbindung mit den Vorschriften aus § 113 FamFG. Der Mehrbedarf ist demnach genau zu beziffern sowie der Zeitraum zu benennen.

Der Antrag auf Mehrbedarf muss zwingend begründet sein. Für wen eine private Einigung nicht möglich ist, sollte daher in jedem Fall einen Familienanwalt zu Rate ziehen, um den Mehrbedarf erfolgreich durchsetzen zu können.

Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Hartz IV

Wer Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, bezieht, kann ebenfalls Mehrbedarf geltend machen, wenn die Kosten nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden können. Grundsätzlich ergibt sich für Alleinerziehende ein Mehrbedarf aus ihrer Lebenssituation: Sie sind alleinstehend und erziehen ihre Kinder im eigenen Haushalt.

Wie viele Kinder betreut werden oder ob eine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt, ändert zunächst nichts am Anspruch auf Mehrbedarf bei Hartz IV. Wichtig ist lediglich, dass die andere volljährige Person keine gleichwertige Betreuungsverantwortung für die minderjährigen Kinder hat.

Ob weiterer Mehrbedarf hinzukommt, hängt vom Einzelfall ab und muss entsprechend nachgewiesen werden. Das gilt bei Schwangerschaft ab der 13. Woche, bei schwerwiegender Erkrankung, bei höheren Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung und bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung.

Hier sind entsprechende Nachweise in Form von ärztlichen Diagnosen oder Detailabrechnung der Energieversorger zu erbringen. Der Mehrbedarf wird aber in der Regel nur für die tatsächlichen Kosten geleistet.

Bildquelle: © S.Kobold – Fotolia.com

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