SteuerWeiterbildung am

Weiterbildungen wie Schulungen, Lehrgänge oder ein Fernstudium werden immer wichtiger wenn es heißt, den Beschäftigten eine fortlaufende ausreichende Qualifizierung für die Ansprüche an das Berufsfeld zu gewährleisten. Oft stellt sich bei Weiterbildungsmaßnahmen allerdings die Frage nach der Finanzierung. Muss der Beschäftigte für seine Weiter- oder Fortbildung selbst aufkommen, so kann er die Kosten dafür steuerlich absetzen. Wie dies funktioniert, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Weiterbildung – Zusätzliche Qualifikationen werden immer bedeutsamer
  • Kann ich meine Weiterbildungsmaßnahme absetzen?
  • Weiterbildung steuerlich geltend machen – Wie wird abgerechnet?
  • Das Recht auf Weiterbildung
  • Wer hat für eine Weiterbildungsmaßnahme aufzukommen?

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Weiterbildung – Zusätzliche Qualifikationen werden immer bedeutsamer

Maßnahmen zur Weiterbildung wie Schulungen oder ein Fernstudium sind in der heutigen Arbeitswelt unumgänglich geworden. Immer wieder kommen neue Techniken auf den Markt und das Arbeitsumfeld verändert sich. Neue Anforderungen werden an die Unternehmen und letztlich an die Mitarbeiter gestellt. Schulungen, Lehrgänge oder ein Fernstudium dienen der weiteren Qualifikation der Beschäftigten und somit am Ende nicht nur dem Unternehmen, sondern auch dem Arbeitnehmer selbst.

Doch so groß die Vorteile einer Weiterbildungsmaßnahme auch sind, oft werden sie aufgrund ihrer Kosten in Betrieben vernachlässigt. Komplikationen wie die Frage, ob nun der Arbeitgeber oder der Beschäftigte die Kosten der Weiterbildung zu tragen hat, erschweren die Sache. Dabei kann die Übernahme der Kosten für beide Seiten durchaus steuerlich attraktiv sein.

Kann ich meine Weiterbildungsmaßnahme absetzen?

Erfolgt eine Weiter- oder Fortbildung wie eine Schulung, ein Lehrgang, ein Seminar im Sinne der weiteren Qualifikation für den Beruf, so können die Kosten hierfür bei der Steuer abgesetzt werden.

Dazu muss allerdings nach § 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sichergestellt sein, dass die Fortbildung dazu dient, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder diese zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
Die Maßnahme kann also nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, was auch in der Steuererklärung belegt werden muss.

Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen, die zusätzlich zu einer Auflistung der Kursinhalte und einer Begründung, weshalb die Inhalte für den Beruf von Bedeutung sind, der Steuererklärung beigelegt wird.

Für Arbeitgeber gilt: Sie können die Kosten einer Weiterbildung für die Angestellten steuerfrei übernehmen. Da sie keinen Arbeitslohn darstellen, müssen sie auch nicht versteuert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Übernahme der Aufwendung schriftlich zusagt.

Weiterbildung steuerlich geltend machen – Wie wird abgerechnet?

Ist für den Arbeitnehmer die Maßnahme zur Weiter- oder Fortbildung beruflich veranlasst, können die Kosten hierfür als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören finanzielle Aufwendungen wie die anfallenden Kurs- und Prüfungsgebühren und die Reisekosten, also die Fahrt zur Bildungseinrichtung und teilweise auch wieder zurück.

Dazu kommen Kosten für eine eventuelle Übernachtung, ob einmalig in einem Hotel oder die Unterbringung in einem Zweitwohnsitz am Ort der Bildungseinrichtung. Auch die außerhäusige Verpflegung kann abgerechnet werden. Hier gelten pauschale Angaben, 12 Euro werden angerechnet, wenn der Betroffene mehr als 8 Stunden für die Fortbildung unterwegs war, 24 Euro sind es bei mehr als 24 Stunden.

Arbeitsmittel können komplett angerechnet werden. Hierzu zählen etwa Lehrmaterial wie Bücher, aber auch Schreibutensilien und die Umhängetasche gehören dazu. Ebenso kann der Arbeitsplatz zu Hause steuerlich abgesetzt werden, sofern er zum Lernen genutzt wird.
Eine Besonderheit für das Absetzen der Weiterbildungsmaßnahme gilt für Selbstständige. Sie können die Maßnahmen vollständig als Betriebsausgaben abrechnen.

Das Recht auf Weiterbildung

Der Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung ist gesetzlich geregelt und in jedem Bundesland verschieden. Dabei wird dem Beschäftigten eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Jahr zugesichert, an denen er an einer beruflichen oder politischen Weiterbildung teilhaben kann, die sich am gesellschaftlichen und individuellen Bedarf orientiert und die Berufschancen erhöht. Dazu wird der Beschäftigte von der Berufstätigkeit freigestellt, während das Arbeitsentgelt weiter gezahlt wird.

Wer hat für eine Weiterbildungsmaßnahme aufzukommen?

Anders verhält es sich bei der Frage nach der Finanzierung der Weiterbildung. Diese ist nicht gesetzlich geregelt und die Übernahme der Kosten hängt, sofern sie nicht bereits vertraglich oder betrieblich festgelegt ist, vom Einzelfall ab.

Dieser wird dann nach dem Prinzip der Interessenabwägung entschieden: Dient die Maßnahme der speziellen Qualifizierung für Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebes oder möchte der Beschäftigte sich individuell weiterbilden, sprich seinen Marktwert mit dem Erlernten erhöhen? Wem die Weiterbildung am Ende nutzt, der sieht sich in der Regel auch in der Pflicht, für diese auf zu kommen.

Bildquelle: © v.poth – Fotolia.com

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