Eine Weiterbildung kann nicht nur sinnvoll, manchmal kann sie sogar notwendig sein. Mal entscheidet man sich selbst für einen anderen Weg, mal wird man gezwungen, sich neu zu orientieren oder sich beruflich weiter zu entwickeln – zum Beispiel, wenn man mit einer Weiterbildung die Arbeitslosigkeit beenden möchte. Das Arbeitsamt fördert zum Beispiel eine berufliche Weiterbildung von arbeitslos gewordenen Menschen. Doch auch für die berufliche Qualifizierung Beschäftigter stehen den Agenturen für Arbeit verschiedene Fördermöglichkeiten und -programme zur Verfügung.

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Erfahren Sie hier mehr zum Thema Weiterbildung und Förderung durch das Arbeitsamt!

Übersicht:

  • Weiterbildungsförderung bei Arbeitslosigkeit
  • Voraussetzungen
  • Leistungen
  • Ansprechpartner
  • Förderung von Arbeitnehmern
  • Ohne Berufsabschluss
  • Über 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen
  • Unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen

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Weiterbildungsförderung bei Arbeitslosigkeit

Bei (drohender) Arbeitslosigkeit besteht die Möglichkeit zur Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit. Die offizielle Bezeichnung ist hier „Förderung der beruflichen Weiterbildung“.

Die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Beschäftigungschancen durch eine berufliche Qualifizierung zu verbessern. Förderbar ist nicht nur die Teilnahme von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern.

Auch Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Zum Beispiel bei fehlendem Berufsabschluss oder einer Beschäftigung in kleinen und mittleren Unternehmen.

Ob eine Weiterbildungsförderung möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter des Wohnortes unter Berücksichtigung der individuellen und arbeitsmarktbezogenen Fördervoraussetzungen.

Voraussetzungen

Die Agenturen für Arbeit geben als Förderungsvoraussetzung vor: Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein.

Das bedeutet: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter muss abwägen, ob z.B. die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann. Sie prüft auch, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind oder mit dem angestrebten Bildungsziel eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann. Die Weiterbildungsvoraussetzung liegt damit im Ermessen der Agentur und ist eine Kann- und keine Mussleistung.

Leistungen

Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einen Bildungsgutschein ausgehändigt. Der Bildungsgutschein weist u.a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer und den regionalen Geltungsbereich aus.

Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Gutscheininhaber den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen (zertifizierten) Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.

In Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit auf die Ausgabe eines Bildungsgutscheines verzichten (z.B. weil vor Ort kein entsprechendes Weiterbildungsangebot vorhanden ist oder Teilnehmer nicht mit dem Bildungsgutschein zurecht kommen). Stattdessen kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Bildungsanbieter mit der Durchführung von Weiterbildungslehrgängen beauftragen.

Der Bildungsträger rechnet die Lehrgangskosten auf Grundlage des Bildungsgutscheines mit der Agentur für Arbeit ab.

Mit der Ausgabe eines Bildungsgutschein wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unter anderem bescheinigt, dass und welche der folgenden Weiterbildungskosten übernommen werden:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auch während der Weiterbildung Arbeitslosengeld (fort)gezahlt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für Fragen der beruflichen Weiterbildung ist die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Beschäftigte können sich auch an die Agentur für Arbeit am Betriebssitz ihres Arbeitgebers wenden.

Wichtig ist, dass die betroffenen Personen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beraten wurden. Ziel des Beratungsgespräches ist, gemeinsam mit den betroffenen Personen das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer der Weiterbildungsförderung zu erarbeiten.

Wer sich bereits einmal selbst über mögliche Weiterbildungskurse informieren möchte, kann das Portal „Kursnet“ nutzen, das Portal der Bundesagentur für Arbeit für berufliche Aus- und Weiterbildung.

Förderung von Arbeitnehmern in einem Beschäftigungsverhältnis

Die Agenturen für Arbeit fördern nicht nur die berufliche Weiterbildung von arbeitslos gewordenen Menschen. Berufliche Kompetenz ist ein wichtiger Baustein, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Daher stehen für die berufliche Qualifizierung Beschäftigter den Agenturen für Arbeit verschiedene Fördermöglichkeiten und -programme zur Verfügung – je nachdem an welche Arbeitnehmer sich die Förderung richtet.

Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss

Geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmer können zum Nachholen eines Berufsabschlusses eine Förderung der Weiterbildungskosten erhalten. Dies gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In diesen vier Jahren werden nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mit berücksichtigt.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zum Nachholen eines Berufsabschlusses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen, können von der Agentur für Arbeit für das auf die Qualifizierungszeit anfallende Arbeitsentgelt Zuschüsse erhalten.

Arbeitnehmer über 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen

In Beschäftigung stehende Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn:

  • sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
  • der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und
  • der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Arbeitnehmer unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen

Um Anreize zu einer stärkeren Weiterbildungsbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen, ist die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen auf Arbeitnehmer unter 45 Jahren befristet bis Ende 2019 ausgeweitet worden. Hier ist zusätzliche Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 % an den Lehrgangskosten beteiligt.

Der Bundesagentur für Arbeit stehen noch diverse weitere Förderprogramme zur Verfügung, mit der die Aus- und Weiterbildung unterstützt werden kann. Eine umfassende Übersicht ist in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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