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Wer als alleinerziehendes Elternteil Arbeitslosengeld II bezieht, hat Anspruch auf Mehrbedarf zur Versorgung der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Aber wie wird der Mehrbedarf berechnet?

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Berechnung nach Mehrbedarfs

Sobald ein minderjähriges Kind mit im Haushalt eines Hartz-IV-Empfängers lebt und keine weitere volljährige Person – Geschwister sind ausgenommen – bei der Betreuung behilflich ist, ist der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende gegeben. Weitere Nachweise müssen alleinerziehende Eltern nicht leisten.

Wie viel Mehrbedarf ein Alleinerziehender bekommt, hängt zwingend mit dem Regelsatz zusammen und berechnet sich nach Anzahl und Alter der Kinder. Grundsätzlich erhalten Alleinerziehende maximal 60 % des Regelbedarfs an Mehrbedarf.

Für Kinder unter 18 Jahre gilt nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein Mehrbedarf von 12 % pro Kind. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahre und für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre, für sie gibt es 36 % des Regelbedarfs. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

Wie hoch ist der Regelsatz?

Bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen werden Alleinstehende zur Regelbedarfsstufe 1 gezählt, die seit Januar 2016 404 Euro als Regelsatz erhält. Nach § 28 SGB XII gilt diese Einstufung auch dann, wenn im Haushalt der alleinstehenden Person weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind – also nicht Ehegatte, Lebenspartner oder Bewohner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist.

Das würde auch Personen zutreffen, mit denen der Leistungsempfänger in einer Wohnungsgemeinschaft lebt ohne einen gemeinsamen Haushalt zu führen.

Regelsatz plus Mehrbedarf

Für ein Kind von 17 Jahren ohne Geschwisterkinder erhält man demnach 48,48 Euro (12 % von 404 Euro). Für ein Kind unter sieben Jahren erhält man 145,44 Euro an Mehrbedarf. Nicht vergessen darf man, dass auch Kinder einer Regelbedarfsstufe zugeordnet werden und ebenfalls einen Regelsatz erhalten.

Kinder zwischen dem 7. und Ende des 14. Lebensjahrs liegt der Regelsatz bei 270 Euro, für Kinder unter sieben Jahre bei 237 Euro. Für Jugendliche zwischen 15. und Ende des 18. Lebensjahrs gibt es 306 Euro. Zum 01. Januar 2017 findet eine Erhöhung des Regelsatzes statt – zwischen drei und fünf Euro. Wer mit einem Kind unter sieben Jahre zusammen lebt erhält 641 Euro als Regelsatz und ca. 146 Euro als Mehrbedarf für das Kind.

Zu beachten ist jedoch, dass der Mehrbedarf für die Kinder hälftig geteilt wird, wenn sich die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern für das sogenannte Wechselmodell entscheiden und die Betreuung und Fürsorge zu gleichen Teilen übernehmen.

Alleinerziehend heißt alleine leben?

Apropos getrennt lebende Eltern: Wer Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen möchte, muss nicht zwingend alleinstehend sein oder ohne Partner in dem Haushalt leben.

Lebt der neue Partner in einem eigenen Haushalt, hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch. Lebt der neue Partner allerdings mit im Haushalt, darf dieser keinesfalls gleichberechtigt in der Pflege und Erziehung des Kindes sein. Diese Verantwortung darf allein beim alleinerziehenden Elternteil liegen. Die zeitweilige Betreuung der Kinder durch etwa eine Tagesmutter oder die Großmutter ist hiervon ausgenommen.

Bildquelle: © cirquedesprit – Fotolia.com

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