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Eine Kinderkur ist teuer. In der Regel wird die Krankenkasse die Kosten bei gesundheitlicher Erfordernis auch übernehmen – was aber, wenn nicht? Kann man die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen? Weshalb das möglich ist, wie Sie die Kosten der Kinderkur in der Steuererklärung am besten angeben und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Allgemeines: Die Kosten einer Kur von der Steuer absetzen
  • Was gehört zu den Kurkosten
  • Achtung Sonderfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Sonderfall bei Kinderkuren: Steuerliche Besonderheiten
  • Wie gebe ich die Kosten der Kinderkur in der Steuerklärung an?
  • Allgemeines: Die Kosten einer Kur von der Steuer absetzen

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Eine Kur ist teuer und verschlingt jede Menge Geld. Meist sind das auch noch Kosten, für die die Krankenkasse nicht aufkommt. Schade, denn dadurch wird das eigene Konto ganz schön belastet. Aber ist es nicht so, dass man solche Kosten eventuell von der Steuer absetzen kann?

Tatsächlich ist es möglich, die Kosten für eine Kur von der Steuer abzusetzen. Hier kommen allerdings auch einige wichtige Dinge zusammen. In dem folgenden Beispiel möchten wir Ihnen das Ganze etwas näher verdeutlichen:

Stellen Sie sich vor, Sie würden an einer chronischen Krankheit leiden. Die Behandlung von Ärzten hat bislang nichts gebracht. Eine Hoffnung gibt es allerdings noch – und zwar eine Kur. Die Kur ist zur Heilung oder zumindest zur Linderung der Krankheit notwendig. Und darum können Sie die Kosten, die beispielsweise von der Kranken- oder Rentenversicherung nicht übernommen werden, von der Steuer absetzen. Abgesetzt werden können solche Aufwendungen als soggenante „außergewöhnliche Belastungen“.

Tipp: Außergewöhnliche Kosten werden im Mantelbogen der Steuererklärung auf der Seite 3 eingetragen.

Darauf müssen Sie beim Absetzen der Kosten achten

Hier möchten wir Ihnen noch einige wichtige Dinge mitteilen, auf die Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie die Kosten einer Kur von der Steuer absetzen möchten…

Notwendigkeit belegen: Besonders wichtig ist, dass Sie die Notwendigkeit der Kur auch tatsächlich belegen können. Hier reicht allerdings kein Attest vom Hausarzt. Die medizinische Notwendigkeit kann nur durch ein Attest belegt werden, das mindestens von einem Amtsarzt ausgestellt wurde.

Allerdings gibt es auch eine Ausnahme – wenn beispielsweise die gesetzliche Krankenkasse die Unterkunft und die Verpflegung bezuschusst. In diesem Fall können die Finanzbeamten nämlich davon ausgehen, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit der Kur schon im Vorfeld geprüft und für richtig befunden hat.

Unterschiede stationär und ambulant: Nun gibt es auch auch einen großen Unterschied zwischen einer stationären und einer ambulanten Kur. Bei einer stationären Kur sind die Patienten in einer Kurklinik oder in einem Sanatorium untergebracht.

Sie führen durch unter ärztlicher Kontrolle bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen durch. Bei einer ambulanten Kur wohnen die Patienten in einer privaten Unterkunft. Hier muss man darauf achten, dass die Heilbehandlungen unter ärztlicher Kontrolle stattfinden. Zum Beispiel, indem er einen schriftlichen Kursplan und eine laufende Kontrolle durch einen Kurarzt vorweist. Andernfalls kann es sein, dass die Finanzbeamten von einer privaten Erholungsreise ausgehen.

Erstattungen nicht angeben: Wenn Ihnen die Krankenkasse oder die Rentenversicherung einen Teil der Kosten erstatten, dann dürfen Sie diesen Teil natürlich nicht von der Steuer absetzen. Logisch, denn abgesetzt werden dürfen nur Kosten, die Sie tatsächlich selbst tragen mussten.

Ansonsten macht das Ganze Konzept wenig Sinn. Alle Zuschüsse, die vom Arbeitgeber, der gesetzlichen Krankenkasse, der Beihilfe, der privaten Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung zugeflossen sind, müssen Sie von den Ausgaben für die Kur abziehen. Nur den Rest, den Sie tatsächlich selbst gezahlt haben, dürfen Sie in der Steuererklärung angeben.

Zumutbare Belastung errechnen: Die Kosten für die Kur zählen zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Darum müssen Sie ihre zumutbare Belastung errechnen. Diese ist immer individuell. Abgesetzt werden kann am Ende nur das, was über diese Grenze hinausgeht.

Was gehört zu den Kurkosten?

In diesem Abschnitt möchten wir etwas genauer darauf eingehen, was eigentlich genau zu den Kurkosten gezählt werden kann, und was nicht. Kann man zum Beispiel die Kurtaxe und die Kosten für Massagen in der Steuererklärung angeben? Ja, kann man. Und sogar noch eine ganze Menge mehr. So können beispielsweise auch die Aufwendungen für Ärzte, Medikamente und ähnliches abgesetzt werden. Ebenso, wie Aufwendungen für Kur- und Heilmittel sowie Massagen und Bäder.

Hier sind noch einige weitere Kosten, die zu den Kurkosten gezählt werden:

  • Aufwendungen für den Aufenthalt in der Kurklinik sowie in einem Sanatorium
  • Trinkgelder, die an das Personal der Kurklinik gezahlt werden
  • Kosten für die private Unterbringung
  • Kosten für eventuelle Verpflegung
  • Die Kosten für die An- und Abreise
  • Fahrtkosten, die am Kurort selbst entstehen
  • Unfallkosten mit dem Privat-Pkw

Achtung Sonderfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Wenn Sie die Kur aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Anspruch nehmen, dann zählen die Ausgaben nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, sondern zu den Werbungskosten. Diese können in der „Anlage N“ der Steuererklärung angegeben werden, und zwar auf Seite 2.

Sonderfall bei Kinderkuren: Steuerliche Besonderheiten

Sehr häufig muss gerade auch der Nachwuchs zur Kur, zum Beispiel, wenn das Kind Asthma oder Neurodermitis hat. In solchen Fällen wird von Ärzten sehr häufig eine Kur angeraten. Wer sein Kind bei der Kur nun zum Beispiel begleiten und die dadurch entstandenen Kosten von der Steuer absetzen möchte, der muss sich an sehr harte Bedingungen halten. Wie das geht, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten…

Wie gebe ich die Kosten der Kinderkur in der Steuererklärung an?

Wie schon erwähnt können Asthma, Neurodermitis oder Allergien häufig schon in einem sehr jungen Alter zur Plage werden. Die letzte Hoffnung auf eine Heilung der Besserung ist in vielen Fällen nur eine Kur.

Für den Fiskus ist im Grunde genommen eine Frage entscheidend: Handelte es sich um einen Kuraufenthalt oder um einen Familienurlaub? Hier ist der Fiskus besonders streng, weshalb Sie sich auf die folgenden Punkte konzentrieren sollten…

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?

Schon vor Beginn der Kinderkur muss entweder ein Amtsarzt oder aber der Medizinische Dienst der Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit des Kuraufenthalts bestätigen.

Die Bestätigung durch ein Attest vom Hausarzt reicht keinesfalls aus – mindestens ein Amtsarzt sollte es schon sein. Dann muss das Kind am Kurort auch in einem Kinderheim unterbracht sein. Auf diese Weise wird auch schon zugleich die nächste Bedingung erfüllt: Das Kind muss am Kurort unter ärztlicher Kontrolle sein.

Kann man sein Kind auch begleiten?

Wenn Sie das Kind privat unterbringen und es begleiten möchten, müssen Sie sich auch mit einem ärztlichen Attest bescheinigen lassen, dass der Erfolg der Kur ausnahmsweise auch in einer Unterbringung wie beispielsweise einem Hotel erreicht werden kann.Auch bei einer privaten Unterkunft muss sich das Kind in einer ärztlichen Kontrolle befinden. Nur so lässt sich eine klare Abgrenzung zwischen Kur und einem Familienurlaub erkennen.

Kann auch der Partner die Kur begleiten?

Es ist nur einer Person gestattet, das Kind auf der Kurreise zu begleiten, wenn Sie diese kosten von der Steuer absetzen möchten. Wenn eine weitere Person mitfahren soll, können die dadurch entstandenen Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Kosten, die definitiv abgesetzt werden können

Normalerweise tragen die Krankenkassen die Kurkosten des Kindes. Sollten die Krankenkassen die Kosten allerdings nicht tragen, so können Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Wenn Ihnen zudem ein Amtsarzt bescheinigt, dass eine Begleitung durch einen Erwachsenen erforderlich ist, können Sie auch Ihre Reise- und Aufenthaltskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Bildquelle: © highwaystarz – Fotolia.com

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