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Wenn Einzelpersonen, Paare oder Familien sich aufgrund verschiedener Ursachen keinen angemessenen Wohnraum schaffen können, besteht die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen. Als Miet-Zuschuss dient es dazu, die Antragsteller finanziell zu unterstützen – zusätzlich zum regulären Einkommen. Wenn Sie in Berlin leben oder in die Hauptstadt umziehen möchten und Wohngeld beantragen wollen, finden Sie alle wichtigen Informationen hierzu im nachfolgenden Artikel!

Übersicht:

  • Allgemeines
  •          Art der Wohnzuschüsse
  • Gesetzliche Grundlage
  • Antragstellung
  •          Voraussetzungen
  •          Ausschlusskriterien
  •          Berechnung der Beitragshöhe
  •          Dauer der Zahlung
  •          Erforderliche Unterlagen
  • Pflichten des Antragstellers
  • Wiederholungsantrag
  • Erhöhungsantrag

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Wohngeld

Allgemeines zum Wohngeld

Wohngeld wird – als Form eines finanziellen Zuschusses zur Miete – von staatlicher Hand gezahlt. Man kann das Wohngeld bei seiner zuständigen Gemeinde oder Stadt. In großen Städten wie Berlin wird das Wohngeld beim jeweiligen Amt für Wohnungswesen des Wohnbezirks bzw. der Wohngeldstelle beantragt.

In den Berliner Bezirken ist die zuständige Stelle meist beim jeweiligen Bürgeramt zu finden. Wohngeld soll vor allem jenen Menschen helfen, die trotz regelmäßiger Arbeit und eigenständigem Einkommen für sich und ihre Familie kein angemessenes Wohnen ermöglichen können.

Art der Wohnzuschüsse

Nicht nur Mieter haben die Möglichkeit Wohngeld in Berlin zu beantragen, sondern auch Eigentümer einer Mietwohnung. In diesem Fall wird der staatliche Unterstützung als Lastenzuschuss bezeichnet.

Gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage für die Beantragung, Höhe und Dauer der Zahlung von Wohngeld bildet das Wohngeldgesetz (WoGG). Schon 1971 trat das Gesetz in Kraft. Die letzte Änderung ist vom April 2013.

Geändert wurde der Heizkostenzuschlag, der 2011 zunächst in das Gesetz aufgenommen wurde, später aber aufgrund von Bedenken der Union wieder gestrichen.

Darüber hinaus ist es Behörden und Ämtern seit 2013 möglich, untereinander Daten abzugleichen, um die Erschleichung ungerechtfertigter Leistungen zu verhindern.

Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld und anderen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.

Antrag auf Wohngeld stellen

Wohngeld kann in Berlin grundsätzlich jeder Mieter, auch Untermieter, bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragen. Für gewöhnlich dauert die Bearbeitung des Antrags einen Monat.

Zur Antragstellung müssen, wie üblich bei staatlicher Unterstützung oder Sozialleistungen, bestimmte Kriterien erfüllt sein. Weiterhin sollte der Antragsteller bei Vorstellung im zuständigen Wohngeldamt einige Unterlagen und Dokumente vorlegen, damit die Bearbeitung schnell erfolgen kann. Diese Aspekte werden nachfolgend erläutert:

Voraussetzungen für Wohngeld

In Berlin kann Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Grundsätzlich sollte man als Mieter, Untermieter oder Eigentümer die Mietsache zu eigenen Nutzung bewohnen.

Das umfasst sowohl Mieter in einer Miet- oder Eigentumswohnung als auch Eigentümer einer Wohnung, eines Eigenheims in Selbstnutzung sowie eines Mehrfamilienhauses, wenn hier eine Wohnung selbst bewohnt wird. Weiterhin können Bewohner eines Heimes Wohngeld in Berlin beantragen.

Als weitere Voraussetzung für den Bezug von Wohngeld gilt die Erfordernis. Das bedeutet, gemessen am Einkommen sollte es das Wohngeld auch tatsächlich benötigt werden.

Wer kann kein Wohngeld beantragen?

Vom Anspruch auf Wohngeld sind insbesondere jene Bürger ausgenommen, die andere staatliche Unterstützung wie etwa Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. Dazu gehören ebenso Leistungen wie Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, Verletztengeld, Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder besondere Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Berechnung der Beitragshöhe

In welcher Höhe Wohngeld zusteht, entscheidet sich anhand einiger Faktoren. Zur Berechnung müssen Antragsteller Angaben zum Gesamteinkommen (aller im Haushalt lebenden Personen), die Höhe der Miete sowie zum Erhalt verschiedener Leistungen machen.

Grundsätzlich wird folgende Formel zur Berechnung als Grundlage genommen: Regelsatz nach § 21 SGB II zzgl. Mehrbedarf + Bruttomiete (inkl. Heizkosten). Seit 2013 beläuft sich der Regelsatz auf 382 Euro für Alleinstehende. Mehrbedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn Schwangere, Kranke oder Alleinerziehende im Haushalt leben.

Beim Einkommen wird eine Höchstgrenze festgelegt, die sich entsprechend verschiedener Mietstufen richtet. In Berlin gilt aufgrund der Wohnsituation und der Mietpreise die Mietstufe 4.

Demnach erhält z.B. ein Alleinstehender in Berlin maximal 385 Euro Zuschuss. Ein Paar mit einem Kind würde rund 517 Euro erhalten. Es handelt sich jedoch grundsätzlich um eine individuelle Berechnung, die im Einzelfall das Wohnungsamt vornimmt.

Bearbeitungszeitraum & Dauer der Zahlung

Die Beitragszahlung beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Der Antrag gilt als „beantragt“, wenn das Formular mit allen erforderlichen Unterlagen (nachführend aufgeführt) vorgelegt wurde.

In den meisten Fällen dauert die Bearbeitung zwischen drei und sechs Wochen. In längeren Fällen kann ein Vorschuss beantragt werden. Wohngeld wird im Regelfall für 12 Monate gezahlt.

Eine rückwirkende Antragstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn ein Antrag auf Sozialleistungen abgelehnt wird und Wohngeld benötigt wird.

Erforderliche Unterlagen zur Vorlage

Viele Formulare und Unterlagen sind online erhältlich, so dass sie bereits zur persönlichen Vorstellung ausgefüllt mitgebracht werden können. Hierzu gehören der Antrag auf Wohngeld, die Verdienstbescheinigung sowie ein Fragebogen zur Einkommensermittlung.

Der Antragsteller muss weiterhin mitbringen: Mietvertrag (Kopie ausreichend), Nachweis zur Mietzahlung (letzte drei Monate), Meldenachweis (Personalausweis, Meldebescheinigung, bei Ausländern Nachweis über Aufenthaltsgenehmigung).

Da nicht nur der Antragsteller alleine bemessen wird, sondern alle im Haushalt lebenden Personen, müssen auch diese ihren Personalausweis oder eine Meldebescheinigung vorlegen.

Zusätzlich müssen Nachweise über den Erhalt von Sozialleistungen, Unterhaltsverpflichtungen sowie zur Untervermietung. Je nach familiärem Stand sind Kinder- und Elterngeldbescheide, Pflegegeldnachweise, BaföG, Rentenbescheide oder Lebensversicherungen mitzubringen.

Für den Fall, dass Berlin nicht der Hauptwohnsitz ist und man für seine Hauptwohnung kein Wohngeld beantragt hat oder keines erhält, muss ein Negativ-Nachweis erbracht werden. Hierzu stellt das Wohnungsamt am Hauptwohnsitz einen Nachweis aus, der erläutert, dass kein Wohngeld gezahlt wird.

Unterlagen für den Wiederholungsantrag

Neben dem Erstantrag auf Wohngeld kann ein Wiederholungsantrag bzw. ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Dies wird dann notwendig, wenn die Dauer der Zahlung vorrüber ist, dennoch finanzielle Unterstützung benötigt wird.

Hierzu müssen die Antragsteller erneut Einkommens- und Mietnachweise vorlegen. Unter Umständen können die Behörden weitere Unterlagen anfordern.

Erhöhungsantrag stellen

In einigen besonderen Fällen ist es möglich, während der Laufzeit der Zahlung einen Antrag auf Wohngelderhöhung zu stellen.

Zu diesen Situationen zählt etwa die Erhöhung der im Haushalt lebenden Personen, die Erhöhung der Miete um mindestens 15 % sowie die Verringerung des Gesamteinkommens um mindestens 15 %.

Eine Erhöhung des Wohngeldes ist allerdings nur dann möglich, wenn der Höchstbetrag für den Miet-Zuschuss noch nicht ausgeschöpft wurde.

Bildquelle: © fotodo – Fotolia.com

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