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Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, erhalten während der Schutzfristen in der Regel Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet und kann um einen Zuschuss durch den Arbeitgeber ergänzt werden. Zusammen mit dem Mutterschaftsgeld soll der Arbeitgeberzuschuss den Verdienstausfall während der Schutzfristen ausgleichen.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mutterschaftsgeld und den Zuschuss durch den Arbeitgeber.

Überblick

  • Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen
  • Die Schutzfristen
  • Höhe des Mutterschaftsgeldes
  • Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld der Krankenkassen
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • An wen wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?
  • Höhe des Arbeitgeberzuschusses
  • Dauer des Arbeitgeberzuschusses
  • Erstattung der Zuschüsse durch die Krankenkasse

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Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, so erhält sie in der Regel während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Die Schutzfristen

Während der so genannten Schutzfristen müssen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten. Im Normalfall betragen die Schutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen nach der Entbindung.

Das bedeutet, Mutterschaftsgeld wird für maximal 14 Wochen und einen Tag bzw. 18 Wochen und einen Tag von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu (also maximal) 13 Euro pro Kalendertag.

Die tatsächliche Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.

Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld der Krankenkassen

Die wichtigste Voraussetzung, um das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten zu können, ist, dass die Betroffene freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
  • bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach Beginn der Schutzfrist entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten zusätzlich von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss des Arbeitgebers soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt.

Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen.

Gesetzliche Regelungen zum Zuschuss finden sich in § 14 Mutterschutzgesetz.

An wen wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?

Der Zuschuss wird gezahlt an Frauen, die

  • in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 200 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 RVO, § 29 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Absatz 2, 3 Mutterschutzgesetz haben,
  • keine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen, es sei denn, sie sind während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Die Höhe des Zuschusses ist also von dem jeweiligen Arbeitsentgelt abhängig und wird von dem jeweiligen Arbeitgeber berechnet.

Für die Höhe des Zuschusses ist das Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat. Bei wöchentlicher Abrechnung wird das Arbeitsentgelt für die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schutzfrist angesetzt. Hat die Arbeitnehmerin während dieser Zeit Überstunden vergütet bekommen, zählt dies mit.

Nicht zu berücksichtigen ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ebenso Tage, für die die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis weniger oder kein Arbeitsentgelt erhalten hat.

Dauer des Arbeitgeberzuschusses

Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird, also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen beziehungsweise bei Mehrlings- und Frühgeburten für zwölf Wochen. Bei allen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.

Der Zuschuss muss aber nur so lange gezahlt werden, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht. Der Zuschuss entfällt mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig endet – etwa durch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder durch die Kündigung der Schwangeren.

Erstattung der Zuschüsse durch die Krankenkasse

Arbeitgeber können sich den während der Schutzfristen gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vollständig durch die zuständige Krankenkasse erstatten lassen.

Die Erstattung wird über die Umlage U2 und nur auf Antrag gewährt.

Bildquelle: © lilo – Fotolia.com

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