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Wovon leben Asylbewerber in Deutschland? Wie viel bekommen sie? Worum geht es beim Asylbewerberleistungsgesetz? Möchten Sie mehr darüber wissen, aber treffen oft auf widersprüchliche Aussagen? Lesen Sie am besten unseren Artikel. Darin finden Sie alles Wesentliche zum Asylbewerberleistungsgesetz: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Definition Asylbewerberleistungsgesetz
  • Inkrafttreten des aktuellen Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Bedarfe für Bildung, Soziales und Kultur
  • Warum das Asylbewerberleistungsgesetz parallel zu übrigen Sozialleistungen existiert
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Anspruchsberechtigte
  • Verdienst durch Arbeit statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
  • Gerüchte um das Asylbewerberleistungsgesetz
  • Resümee

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Definition Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sorgt für den Grundbedarf hilfsbedürftiger Asylbewerber. Als Asylbewerber gelten dabei neben Asylbewerbern ausreisepflichtige im Besitz einer Duldung und weitere Ausländer, die sich in Deutschland nur vorübergehend aufhalten dürfen.

In einer Aufnahmeeinrichtung lebende Asylbewerber erhalten Grundleistungen als Sachleistungen. Bei Asylbewerbern, die nicht in einer derartigen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, kann von der Art der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgewichen werden, zum Beispiel als Wertgutscheine oder Geldleistung. Hierüber entscheiden die Bundesländer einzeln.

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht folgende Leistungen vor:

  • Grundleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung, Gesundheit, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönlichen Alltagsbedarf
  • durch Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt bedingte Leistungen
  • abhängig vom Einzelfall außerdem darüber hinausgehende Leistungen in besonderen Situationen

Inkrafttreten des aktuellen Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz existiert in Deutschland seit 1993 und wurde seitdem von Zeit zu Zeit an eingetretene Veränderungen angepasst. In seiner aktuellen Fassung ersetzt es das Asylbewerberleistungsgesetz vom 5. August 1997 und trat am 1. Januar 2016 in Kraft.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für den monatlichen Bedarf leistungsberechtigter Personen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen.

Danach gelten für Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen folgende monatliche Bedarfe:

  • 135 Euro für Alleinstehende
  • je 122 Euro für zwei Erwachsene, die partnerschaftlich im gemeinsamen Haushalt leben
  • 108 Euro für jeden weiteren Erwachsenen ohne eigenen Haushalt
  • 79 Euro für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • 83 Euro für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • 76 Euro für Jugendliche ab dem 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Asylbewerber außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen stehen folgende monatliche Leistungen zu:

  • 216 Euro für Alleinstehende
  • je 194 Euro für zwei in einem gemeinsamen Haushalt partnerschaftlich zusammenlebende Erwachsene
  • 174 Euro pro weiteren Erwachsenen ohne eigenen Haushalt
  • 133 Euro für Kinder vor Vollendung ihres 6. Lebensjahres
  • 157 Euro für Kinder ab dem 7. bis vollendetem 14. Lebensjahr
  • 198 Euro für Jugendliche vom 15. bis vollendetem 18. Lebensjahr

Auch wenn insbesondere für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebende Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Geld sinnvoll und so vorgesehen sind, kann unter bestimmten Umständen stattdessen teilweise die Ausgabe von Wertgutscheinen oder Sachleistungen erfolgen. Dies betrifft zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Heizung oder Hausrat.

Asylbewerberleistungsgesetz: Bedarfe für Bildung, Soziales und Kultur

Ausgaben für Bildung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen gemeinschaftlichen Leben werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene separat neben den Grundbedarfsleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz berücksichtigt.

Warum das Asylbewerberleistungsgesetz parallel zu übrigen Sozialleistungen existiert

Häufig herrscht die Ansicht, dass Asylbewerber von „Hartz IV“ leben beziehungsweise von „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II“, wie der offizielle Begriff dafür lautet. Oder es wird vorgeschlagen, Asylbewerbern ebenfalls diese Leistungen zu zahlen, statt extra ein Asylbewerberleistungsgesetz zu verabschieden.

Es ist aber wichtig, den Bedarf für Asylbewerber vom üblichen Sozialrecht auszunehmen, auch wenn die Leistungen den Charakter einer Sozialhilfe haben. Anders als die Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ihren Bedarf häufig als Sachleistungen oder Wertgutscheine und erhalten Bargeld oft nur in Höhe eines Taschengeldbetrages. Obendrein unterscheidet sich der typische Bedarf von Asylbewerbern erheblich von jenem der regulär in Deutschland lebenden Sozialhilfeberechtigten.

Asylbewerber sollen auch nicht besser gestellt werden als Sozialhilfebezieher, sondern auf ihre spezielle Situation abgestimmte Leistungen erhalten. Es sollen keine auf ausgesuchte Länder konzentrierten Asylgesuche ausgelöst werden, die sich vor allem an der Höhe der Unterstützung für Asylsuchende orientieren.

Asylbewerberleistungsgesetz: Anspruchsberechtigte

Wie eingangs erwähnt, sorgen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Grundbedarf hilfsbedürftiger Asylbewerber. Viele Asylbewerber haben tatsächlich nur noch das, was sie bei sich tragen und kaum finanzielle Reserven. Andere wiederum kommen zwar ebenfalls mit wenig Gepäck, verfügen allerdings weiterhin über beträchtliches Kapital.

Dies tragen sie aus verständlichen Gründen nicht bei sich: wegen der Verlustgefahr unterwegs durch Raub oder weitere Reiserisiken. Meistens lassen sie sich ihren finanziellen Bedarf telegrafisch anweisen durch ihrer Heimat gebliebene Vertrauenspersonen.

Was für den Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gilt, trifft auch sinngemäß auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu: Die Zuwendungen sind allein für Bedürftige ohne nennenswerte finanzielle Rücklagen gedacht. Nicht alle Asylbewerber sind daher für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.

Verdienst durch Arbeit statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

„Sollen sie doch arbeiten gehen!“ ist gelegentlich zu hören, wenn das Gespräch auf das Asylbewerberleistungsgesetz kommt. Viele Asylbewerber würden sogar gern arbeiten und so schnell wie möglich auf eigenen Füßen stehen.

Entgegen steht diesem Wunsch allerdings, dass Asylbewerber vorerst nicht im Besitz einer gesetzlichen Arbeitserlaubnis sind. Die einzelnen Hintergründe können in diesem Artikel nicht näher behandelt werden. Fest steht: Hilfebedürftigen Asylbewerbern bleiben zunächst nur die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Gerüchte um das Asylbewerberleistungsgesetz

So, wie einige meinen, Asylbewerber sollten doch für ihren Unterhalt arbeiten, tauchen auch immer wieder Gerüchte rund ums Asylbewerberleistungsgesetz auf. Danach würden Asylbewerber außergewöhnliche Vorteile erhalten, die übrigen Bevölkerungskreisen nicht gewährt werden.

Mal heißt es, dass Wohnungsbesitzer ihre Wohnungen angeblich für Asylbewerber räumen mussten und anschließend auf der Straße standen. Oder es heißt, sie bekämen gratis Haushaltspersonal gestellt. Ein Scan geistert durchs Internet, wonach eine kleine Asylbewerberfamilie monatlich 4000 Euro erhält.

Nicht immer sind solche Geschichten frei erfunden, sondern verdrehen Tatsachen zuungunsten der Asylbewerber, häufig mit tendenziöser Absicht. Die hier erwähnten Beispiele sind schnell erklärt: Niemals mussten Mieter ihre Wohnungen für Asylbewerber verlassen, sondern es wurden leerstehende Wohnungen oder Ferienwohnungen für Asylbewerber angefragt. Beim Hauspersonal handelte es sich um regulär in Asylbewerberunterkünften tätige Angestellte.

Asylbewerber kümmern sich im Prinzip um ihre persönliche Ordnung selbst. Bestimmte Tätigkeiten, wie das Reinigen der Böden und ähnliches fallen selbstverständlich in den Aufgabenbereich der Angestellten – zum Beispiel, weil Asylbewerber keine Arbeitserlaubnis haben sowie aus Haftungsgründen beziehungsweise Arbeitsschutzkriterien. Die Asylbewerberfamilie mit der weit über dem Durchschnitt liegenden monatlichen Unterstützung gibt es tatsächlich.

Ursächlich hierfür ist ein schwerbehindertes Familienmitglied mit besonderem finanziellem Bedarf, der nichts mit dem Asylbewerberstatus zu tun hat, sondern bei vorliegenden Voraussetzungen jedem in Deutschland Ansässigen zusteht.

Resümee

Hilfsbedürftige Asylbewerber in Deutschland bekommen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, sondern nach dem eigens für sie konzipierten Asylbewerberleistungsgesetz. Damit sind sie keineswegs besser gestellt als sogenannte Hartz-IV-Empfänger. Neben Asylbewerbern haben auch geduldete sowie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfende Ausländer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Bildquelle: © Jonathan Stutz – Fotolia.com

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