Der Staat zahlt in Deutschland Familien mit kleinen Kindern das so bezeichnete Elterngeld als Transferleistung zur Unterstützung im Hinblick auf die Sicherung der Lebensgrundlage. Dabei geht die Elterngeldzahlung über die Zeit des gesetzlich geregelten Mutterschutzes hinaus. Die Dauer der Zahlungen seitens des Staates ist dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Einige Bundesländer – Bayern, Sachsen und Thüringen – zahlen freiwillig zusätzlich im zweiten oder im dritten Lebensjahr ein Landeserziehungsgeld. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage basiert auf den entsprechenden Landesgesetzen.
Übersicht
Allgemein
– Die Grundlagen
– Die Voraussetzungen
– Die Antragsmodalitäten
Bayern
– Zahlungsvoraussetzungen
– Einkommensgrenzen
– Besonderheiten
Sachsen
– Zahlungsvoraussetzungen
– Einkommensgrenzen
– Besonderheiten
Thüringen
– Zahlungsvoraussetzungen
– Einkommensgrenzen
– Besonderheiten
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Allgemein
– Die Grundlagen
Das Landeserziehungsgeld ergänzt aktuell in drei Bundesländern (Stand April 2016) das vom Staat gewährte Elterngeld. Bei den Ländern handelt es sich dabei um Bayern, Sachsen sowie Thüringen. Das Bundesland Baden-Württemberg hat die Zahlung des Landeserziehungsgeld für Neuzugänge mittlerweile eingestellt. Diese zusätzlichen länderspezifischen Transferleistung stellen eine Ergänzung zum jeweiligen Elterngeld dar. Gewährt wird das Landeserziehungsgeld länderspezifisch ab dem 13. oder auch 15. Lebensmonat des Kindes.
Durch die Zahlung dieses Erziehungsgeldes auf Landesebene soll es in erster Linie finanziell schwächeren Familien einfacher bzw. leichter gemacht werden, über das erste Lebensjahr des Kindes respektive des Nachwuchses hinaus auf das jeweilige Gehalt des Vaters oder der Mutter – also eines Elternteils – komplett zu verzichten. Die jeweiligen Landesregierungen versprechen sich von dieser Maßnahme, dass sich Eltern dann weitaus länger in intensiver Form um ihr Kleinkind kümmern können, bis es letztendlich das Kindergartenalter erreicht.
– Die Voraussetzungen
Die Voraussetzungen in Bezug auf die Gewährleistung dieser finanziellen Zusatzleistung werden grundsätzlich von den einzelnen Bundesländern selbst bestimmt. Daher weichen die entsprechenden Modalitäten in einigen Punkten voneinander ab. Weiterführende bzw. umfassende Informationen und Auskünfte zu den Modalitäten sowie den Antragsvoraussetzungen rund um das Landeserziehungsgeld erteilt grundsätzlich die jeweils zuständige Elterngeldstelle. Zudem können Sie Wissenswertes im Hinblick auf das Landeserziehungsgeld unter den einzelnen Links der drei teilnehmenden Bundesländer abrufen.
– Die Antragsmodalitäten
In der Regel erhalten Eltern das Antragsformular für den Erhalt von Landeserziehungsgeld kann in der zuständigen Elterngeldstelle. In den zuvor genannten Bundesländern besteht dabei die Möglichkeit, sich die notwendigen Papiere zuzüglich des erforderlichen Antragsformular entweder zuschicken zu lassen oder aber selbst in der Behörde vorstellig zu werden. Zudem finden potentielle Antragsteller unter den behördlichen Internetadressen in der Regel den benötigten Antrag, weitere mitunter erforderliche Formulare sowie Zusatzinformationen als Download. Wer Probleme mit dem Ausfüllen der entsprechenden Dokumente bzw. Anträge hat, kann sich oftmals bei karitativen Vereinigungen oder sozialen bzw. behördlichen Einrichtungen (Beispiel: Landesverwaltungsämter) entsprechende Hilfe holen.
Bayern
– Zahlungsvoraussetzungen
Im Freistaat Bayern wird das Landeserziehungsgeld als Anschlussleistung direkt nach dem Erhalt des letzten Elterngeldes gezahlt. Um diese Transferleistung zu beziehen, muss im U-Vorsorgeheft allerdings unbedingt nachgewiesen sein, dass entweder die Vorsorgeuntersuchung U6 oder aber die Vorsorgeuntersuchung U7 vorgenommen wurden. Zudem müssen die jeweiligen Eltern bereits seit mindestens zwölf Monaten in Bayern ihren Hauptwohnsitz haben. Des Weiteren muss das Kind zwingend im selben Haushalt wie die Eltern leben und diese müssen das Kind selbst betreuen. Dazu darf die Erwerbstätigkeit nicht mehr als lediglich 30 Wochenstunden betragen.
– Einkommensgrenzen
Im Bundesland Bayern ist der Erhalt des Landeserziehungsgeldes grundsätzlich einkommensabhängig. So darf ein Paar im Jahr nicht mehr als 25.000 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung haben. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind liegt die Einkommensgrenze bei 22.000 Euro Nettoeinkommen. Diese fest gelegten Einkommensgrenzen erhöhen sich in Bayern dann um insgesamt 3.140 Euro für jedes weitere Kind. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, kürzt das Bundesland das Landeserziehungsgeld im entsprechenden Rahmen. Oder es entfällt sogar komplett. Auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II wird das Landeserziehungsgeld in Bayern prinzipiell nicht angerechnet.
– Besonderheiten
Die Höhe des Landeserziehungsgeldes ist in Bayern stufenweise geregelt. Bis zu 150 Euro gibt es für das erste Kind, während für das zweite Kind bis zu 200 Euro gezahlt werden. Für jedes weitere Kind werden Beträge bis zu einer Höhe von 300 Euro veranschlagt. Für das erste Kind wird das Landeserziehungsgeld bis zu sechs Monate gezahlt. Ab dem zweiten Kind erhalten Eltern dann bis zu zwölf Monaten Geld. Erst ab dem neunten Lebensmonat des Kindes können Eltern frühestens den Antrag auf Landeserziehungsgeld stellen. Geregelt wird das Landeserziehungsgeld in Bayern durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG).
Sachsen
– Zahlungsvoraussetzungen
In Sachsen erhalten Eltern nur dann Landeserziehungsgeld, wenn ihr Kind von einer Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Einrichtung betreut wird. Stattdessen müssen sich die Eltern dafür entschieden haben, dass sie das Kind während der ersten drei Lebensjahre selbst zuhause betreuen. Daher gilt auch in Sachsen die Einschränkung, dass Eltern lediglich maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten dürfen.
– Einkommensgrenzen
Im Hinblick auf das Landeserziehungsgeld hat das Bundesland Sachsen eine diesbezügliche Einkommensgrenze definiert. Demnach dürfen Alleinerziehende nicht mehr als maximal 14.100 Euro pro Jahr und Paare nicht über 17.100 Euro im Jahr verdienen. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, wird die Leistung entsprechend reduziert.
– Besonderheiten
Die Höhe des Landeserziehungsgeldes ist für das erste Kind auf 150 Euro beschränkt. Bis zu 200 Euro gibt es für das zweite Kind und 300 Euro für jedes weitere Kind. Beginnend ab dem zweiten oder aber ab dem dritten Lebensjahr des jeweiligen Kindes können die Eltern das Landeserziehungsgeld beziehen, zum Beispiel direkt im Anschluss an das Elterngeld. Der entsprechende Antrag kann dabei frühestens drei Monate vor dem eigentlichen Leistungsbezug gestellt werden; dieser gilt rückwirkend immer nur für einen Monat. Die Eltern bzw. die Antragsteller müssen neben dem ausgefüllten Antrag auf Landeserziehungsgeld zudem einen Nachweis über das für das Kind beantragte Erziehungsgeld, die Geburtsurkunde des Kindes (grundsätzlich im Original) sowie die entsprechenden Verdienstbescheinigungen vorlegen. Die jeweils zuständige Elterngeldstelle ist beim Online-Amt des Freistaates jederzeit abrufbar.
Thüringen
– Zahlungsvoraussetzungen
Da das Landeserziehungsgeld in Thüringen Mitte Juni 2015 abgeschafft wurde, erhalten in Thüringen aktuell nur Eltern von Kindern, die bis zum 1. Juli 2015 (als Stichtag) geboren wurden.
Die Betreuung des Kindes muss durch die Eltern selbst gewährleistet werden. Daher darf das jeweilige Kind pro Tag höchstens fünf Stunden von einer Tagespflege oder in einer Einrichtung betreut werden.
-Einkommensgrenzen
Das Thüringer Erziehungsgeld ist nicht an Einkommensgrenzen gekoppelt. So wird dieses unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit sowie vom Verdienst im Anschluss an das Elterngeld ausgezahlt.
-Besonderheiten
Die rot-rot-grüne Koalition hat das Landeserziehungsgeld per entsprechendem Landtagsbeschluss abgeschafft. Nur Familien bzw. Leistungsempfänger, deren Kinder vor dem Stichtag 1. Juli 2015 geboren sind, erhalten das genehmigte Landeserziehungsgeld weiter. Eltern, die ihre Kinder zuhause selbst betreuen, können die Transferleistung für Kinder ab dem 13. Lebensmonat im Höchstfall ein Jahr lang beziehen. Zudem bestand gleichzeitig der Anspruch auf das vom Bund gezahlte Betreuungsgeld.
Die Höhe des Landeserziehungsgeldes wurde dabei gestaffelt. Für das erste Kind erhält die Familie ab dem 13. Lebensmonat im Monat 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro und dann für das dritte Kind 250 Euro. Für jedes weitere Kind waren 300 Euro angesetzt. Das Landeserziehungsgeld wird bzw. wurde in Thüringen maximal zwölf Monate gezahlt.