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Sie haben nicht die eigenen Mittel und Kräfte, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? Oder reicht das Einkommen nicht, um Lebensmittel, Unterkunft, Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs zu finanzieren? Dann lesen Sie in diesem Artikel alles Wichtige zum Thema Sozialgeld!

Übersicht

  • Was ist Sozialgeld?
  • – Sozialgeld & Arbeitslosengeld II
  • Wer bekommt Sozialgeld?
  • Wie lange kann man Sozialgeld beziehen?
  • Wie hoch ist das Sozialgeld?
  • – Anrechnung von Einkommen
  • – Regelbedarf
  • – Bedarf für Unterkunft und Heizung
  • – Mehrbedarf

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Was ist Sozialgeld?

Kann man nicht aus eigenen Mitteln und Kräften für seinen Lebensunterhalt sorgen, oder nicht in ausreichendem Maße, kann man unter gewissen Voraussetzungen Sozialgeld beziehen. Es handelt sich hier um eine Leistung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), die nicht erwerbstätige Personen erhalten.

Sozialgeld & Arbeitslosengeld II

Die Leistung wird näher in § 19 SGB II definiert. Daraus geht hervor, dass „erwerbsfähige Leistungsberechtigte […] Arbeitslosengeld II [erhalten]. [Und] nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.“

Hier gilt allerdings die Voraussetzung, dass keine Ansprüche nach SGB XII Kapitel 4 bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Ansprüche auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ hat, also bereits das 65. Lebensjahr erreicht hat.

Da der Anspruch auf Sozialgeld an den Anspruch einer Person aus der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II geknüpft ist, ist man dazu übergegangen, Sozialgeld nicht vom Sozialamt (früher Sozialhilfe), sondern ebenso wie Hartz IV vom Jobcenter zahlen zu lassen.

Wer bekommt Sozialgeld?

Es gilt also: Sozialgeld bekommt, wer…

  • nicht erwerbsfähig ist (es ist nicht möglich unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten)
  • und mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die selber hilfsbedürftig aber erwerbsfähig ist und daher Arbeitslosengeld II erhält
  • und die leistungsberechtigte Person im Sinne des SGB II nach SGB XII Kapitel 4 keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Rentenalter erreicht oder als voll erwerbsgemindert eingestuft) erhält.

Sozialgeld erhalten auch Kinder bis zum 16. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem leistungsberechtigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher leben, sowie Minderjährige mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und Volljährige, die nicht voll erwerbsgemindert oder im Regelrentenalter sind (dann Leistungen nach SGB XII Kapitel 4).

Wie lange kann man Sozialgeld beziehen?

Sozialgeld wird dann gezahlt, wenn mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die anspruchsberechtigt auf Arbeitslosengeld II ist. Eine genauere Frist gibt es für die Bezugsdauer von Sozialgeld nicht.

Die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld ist im Grunde unbegrenzt, solange eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II festgestellt wird. Die Leistungen werden für maximal sechs Monate bewilligt. Dann prüft das Jobcenter, ob die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II weiterhin bestehen.

Wie hoch ist das Sozialgeld?

Die Höhe des Sozialgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld II, gemäß Unterabschnitt 2 § 20 SGB II. Die tatsächliche Höhe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, etwa dem Alter. Aufgeteilt wird das Sozialgeld in einen Regelbedarf, einen Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf für besondere Situationen.

Anrechnung von Einkommen

Vorab sollte aber berücksichtigt werden, dass das eigene Einkommen oder Vermögen auf das Sozialgeld angerechnet wird. Es werden grundsätzlich alle Einnahmen „in Geld oder Geldeswert“ angerechnet, allerdings abzüglich der in § 11 b SGB II genannten Beträge. Dies sind etwa die entrichtete Einkommenssteuer, gesetzliche und private Pflichtversicherungsbeiträge, Mindesteigenbeträge zur geförderten Altersvorsorge nach § 82 EStG oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Wichtig: Das Einkommen oder Vermögen von Kindern – insbesondere Kindergeld und ähnliche Leistungen – werden nicht auf das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Eltern angerechnet.

Es gelten die Freibeträge nach Arbeitslosengeld II: Mindestens 3.100 Euro für volljährige und minderjährige Leistungsberechtigte. Für Minderjährige gilt der Mindestbetrag gleichzeitig als Höchstbetrag.

Der Freibetrag für die Altersvorsorge liegt bei 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr für leistungsberechtigte Arbeitslosengeld-II-
und deren Partner: Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt er bei 50.250 Euro.

Regelbedarf

Der Regelbedarf dient der Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Alleinstehende oder alleinerziehende Personen, deren Partner minderjährig ist, erhalten 364 Euro monatlich.

Andere Leistungsberechtigte erhalten 275 Euro (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) oder 291 Euro in allen anderen Fällen. Sind beide Partner in der Bedarfsgemeinschaft über 18. Jahre erhalten sie 328 Euro als Regelbedarf.

Bedarf für Unterkunft und Heizung

Der Bedarf für Unterkunft und Heizung bzw. die Höhe wird im Einzelfall geprüft. Grundsätzlich werden die Kosten in voller Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Der Kostenträger prüft daher, ob die Miete dem lokalen Durchschnitt entspricht und ob die Wohnungsgröße angemessen für die Bedarfsgemeinschaft ist.

Mehrbedarf

Der Mehrbedarf ist vor allem für Menschen gedacht, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden. Nach § 21 SGB II gilt dies für schwangere Frauen ab der 12. Schwangerschaftswoche und Personen, die einen oder mehrere Minderjährige im Haushalt aufnehmen, erziehen oder pflegen. Je nach Anzahl und Alter der Kinder steht ein Mehrbedarf von 12 oder 36 % des Regelbedarfs, maximal jedoch 60 %, zu.

Bildquelle: © Tatjana Balzer – Fotolia.com

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