SOZIALVERSICHERUNG HEIMARBEIT

Sozialversicherung in der Heimarbeit

 

Heimarbeit: Für viele eine Chance, Privates und Job leicht unter einen Hut zu bekommen. Denn nicht nur über die Arbeitszeit kann man frei bestimmen, auch lässt sich bequem zu Hause oder einem anderen selbst gewählten Ort arbeiten. Und dabei ist die Heimarbeit für ein breites Personenspektrum attraktiv: Ob Wiedereinsteiger, junge Familie oder andere Personengruppen, denen individuelle Tages- und Arbeitsgestaltung wichtig sind sie finden die optimale Lösung des Geldverdienens in der Heimarbeit. Doch da sie eine Form der Lohnarbeit ist, ist der Arbeitnehmer auch im Falle der Heimarbeit versicherungspflichtig.

Unselbstständige Heimarbeit – Selbstständige Heimarbeit

Hierbei unterscheidet man zwischen unselbstständiger und selbstständiger Heimarbeit. Die häufigere Form der Heimarbeit ist die unselbstständige Heimarbeit. Ein Arbeitgeber stellt Produktionsmittel zur Verfügung. Der Heimarbeiter  nutzt diese und arbeitet in Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Als selbstständige Heimarbeit gilt dagegen eine freiberufliche Tätigkeit.

Gesetz für Heimarbeit

Bereits 1911 wurde in Deutschland ein Hausarbeitsgesetz erlassen. Seitdem wurde Heimarbeit umfassend geregelt. Hierzu gehören auch die in den 1920er Jahren erlassenen Gesetze, in denen Mindestlöhne geregelt und die Arbeitnehmer verpflichtet werden, sozialversichert zu sein.

Auch die soziale Absicherung wird abgeklärt. Diese ist im Krankheitsfall, bei einer Kündigung, im Insolvenzfall und in der Kurzarbeit wichtig. Hinzu kommt, dass es in der Heimarbeit usuell keinen Stundenlohn gibt, sondern dass nach gefertigten Stücken finanziell entlohnt wird. Falls Arbeitgeber bzw. Firmen gegen das Heimarbeitsgesetz verstoßen sollten, können diese von der Ausgabe der Heimarbeit ausgeschlossen werden. So stellt das Heimarbeitsgesetz den Arbeitnehmer unter einen besonderen Schutz. Hierunter fällt auch die Regelung von Stückentgelt, Sonderzahlungen und Stundenentgelt.

Der Heimarbeiter muss hierzu jedoch seine Arbeit bei einem Gewerbeamt bekannt geben. Dazu gehört es auch anzugeben, wer einen beschäftigt. So kann die Gewerbe- und Arbeitsschutzaufsicht das Arbeitsverhältnis besser kontrollieren.

Sozialversicherung ein wichtiges Thema

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auch das Thema der Sozialversicherung betrifft beide Parteien. Heimarbeiter sind nämlich in vollem Maße versicherungspflichtig. So ist es auch Aufgabe des Arbeitgebers, sicher zu stellen, dass der Arbeitnehmer sozialversichert ist.

Die Heimarbeiter sind in der Sozialversicherung nämlich Arbeitnehmer, die an einem eigenen Arbeitsplatz erwerbstätig sind. Da man in der unselbstständigen Heimarbeit für einen Arbeitgeber arbeitet, um Gehalt zu beziehen, und diesem das Arbeitsergebnis vollständig überlässt, gelten für Heimarbeiter die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eines geringfügig Beschäftigten.

Arbeitsentgelt

Um das Gehalt bei einem geringfügig Beschäftigten zu ermitteln, wird § 14 SGB IV berücksichtigt. So sind Zulagen, Zuschüsse, einmalige oder ähnliche zusätzliche Einnahmen nicht im Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie frei von der Lohnsteuer sind. Daher gilt die Devise: Das was einer Steuerpflicht untersteht, untersteht auch der Sozialversicherungspflicht.

Bei Heimarbeitern ist allerdings zu beachten, dass es Zuschläge gibt, die sich auf den mit der Arbeit verbundenen Einsatz (wie zum Beispiel Heizung, Miete, Arbeitsgeräte oder Stromkosten für Beleuchtung des Arbeitsortes o. Ä.) beziehen. Diese Zuschläge sind steuerfrei und zählen somit auch nicht in die Sozialversicherung hinein, soweit sie nicht einen höheren Wert betragen als der Zehnte Teil des Lohns.

Des Weiteren gibt es ein Feiertagsgeld nach § 11 EFZG. Dieses zählt jedoch in den Versicherungsbeitrag hinein, da es auch steuerpflichtig ist.

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