Hartz 4JobcenterWohnen am

Einem jüngst vom Bundessozialgericht in Kassel gesprochenen Urteil zufolge, haben volljährige verdienende Kinder in einem Hartz-IV-Haushalt ihre definitiven Einkünfte mit Blick auf die zu zahlenden Unterkunftskosten genauso beim Jobcenter anzugeben, wie die Eltern.

Jobcenter im Recht

Gefällt wurde dieses anhand des Falles eines selbstständigen 21-Jährigen, welcher mit seinen Hartz-IV beziehenden Eltern in einer Wohnung lebte. Die vom Jobcenter geforderten Angaben über seine Einkünfte gingen dort jedoch nicht ein. Die Eltern hingegen forderten die Leistungsbezüge ein, welche sie für ihren Sohn im Rahmen der Mietkosten vom Jobcenter erwarteten, da sie sich als alleinige Mieter ansahen. Das JC weigerte sich jedoch zu zahlen, da der 21-Jährige als Selbstständiger genaue Angaben über seine finanziellen Möglichkeiten zu tätigen hatte – und bekam damit vom Bundessozialgericht Recht.

Bildquelle: © Fabio Balbi – Fotolia.com

 

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