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Wenn Sie eine Nettokaltmiete mit einer monatlichen Zahlung der Nebenkosten in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben, ist der Vermieter verpflichtet, sich bei der Abrechnung der Nebenkosten an vorgegebene Fristen zu halten.

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Übersicht

  • Die Nebenkosten unter der Lupe
  • Die Nebenkosten mit der Nettokaltmiete
  • Wichtige Vereinbarung im Mietvertrag
  • Der Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
  • Die Auszahlungsfrist für die Rückzahlung
  • Die Abrechnungsfristen für die Nachzahlungen
  • Die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung
  • Die Belegeinsicht

Die Nebenkosten unter der Lupe

Unter der Lupe betrachtet, sind die Nebenkosten reine Betriebskosten. Diese Posten sind also laufende Kosten, die dem Vermieter entstehen und die er auf den Mieter umlegen, das heißt verteilen kann. Um die Kosten zu benennen, muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen, bei der er an festgesetzte Abrechnungsfristen gebunden ist.

Übrigens die reinen Nebenkosten im ursprünglichen Sinn sind Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Die kann der Vermieter nur bedingt an den Mieter weiterreichen, nämlich wenn im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel verankert ist.

Die Nebenkosten mit der Nettokaltmiete

Wenn der Mieter eine Nettokaltmiete mit monatlicher Nebenkostenvorauszahlung leistet, ist der Vermieter zur Nebenkostenabrechnung verpflichtet. In den Nebenkosten dürfen nur die im Gesetz aufgeführten Betriebskostenarten als Vorauszahlung erhoben werden. Überdies ist es seine Pflicht mit der Vorauszahlung wirtschaftlich umzugehen. Nach der Abrechnung, bei der er an feste Fristen gebunden ist, muss er dem Mieter Geld auszahlen oder erhält vom Mieter noch Geld.

Übrigens: Bei der im Mietvertrag ausgewiesenen Bruttomiete wird anders verfahren. Achten Sie also darauf, was in ihrem Mietvertrag die Grundlage ist.

Wichtige Vereinbarung im Mietvertrag

Achtung, der Mietvertrag muss eine Vereinbarung beinhalten, in der die Umlage der Betriebskosten genau aufgeführt ist. Ebenso muss auf den Paragrafen 2 BetrKV bei der Umlagevereinbarung hingewiesen werden.

Ein Satz, wie beispielsweise – „Der Mieter trägt sämtliche umlagefähigen Kosten“ – allein ist nicht ausreichend. In dem Fall muss der Vermieter für die Betriebskosten aufkommen.

Der Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung

Die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung beträgt zwölf Monate. Innerhalb dieser Zeit muss der Vermieter die Nebenkosten berechnen. Es gilt das Kalenderjahr oder ein vorgegebene Zeitspanne innerhalb des Kalenderjahres.

Die Auszahlungsfrist für die Rückzahlung

Nach Wahrung der Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter im Fall eines Guthabens zu Gunsten des Mieters, die Rückerstattung innerhalb von 30 Tagen nach Übersendung der Nebenkostenabrechnung auszahlen.

Die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung

Der Mieter kann bei Unstimmigkeiten innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Einwendungen erheben.

Auch bei Streitigkeiten besteht die Fälligkeit oder Teilfälligkeit der Abrechnung, wenn:

  • der Mieter die Nebenkostenabrechnung von der Darstellung her nachvollziehen kann
  • der vom Vermieter Nachforderungsanspruch besteht
  • die Angaben rechnerisch und inhaltlich korrekt sind

Der Mieter sollte innerhalb der 30 Tagesfrist zur Zahlung der Nebenkostennachforderung die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung fordern.

Die Belegeinsicht

Auch wenn der Vermieter sich an die Abrechnungsfristen für die Nebenkosten gehalten hat, kann der Mieter Belegeinsicht fordern. Meistens geschieht das aber nur, wenn die Kostenaufstellung in bestimmten Punkten strittig ist.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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