AusbildungBeruf am

Mit der Annahme einer Ausbildungsstelle kommen auf junge Menschen viele Veränderungen zu. Ein Auszug aus dem Elternhaus oder ein Wechsel des Wohnortes bereiten nicht nur Kummer, die gewohnte Umgebung zu verlassen und mitunter auf eigenen Beinen stehen zu müssen, sondern sorgen außerdem für Kosten – Kosten, die sich junge Auszubildende für gewöhnlich nicht ohne Weiteres leisten können.

Für diesen Fall bietet die Agentur für Arbeit Unterstützung – in Form der Berufsausbildungsbeihilfe! Was Sie über die staatliche Finanzspritze wissen müssen, erfahren Sie bei uns!

✅⟹ Aktuelle Ausbildungen: Jetzt Ausbildung finden

✅⟹ Produkttester werden: Jetzt Produkttester werden

Übersicht

Allgemeines

– Gesetzesgrundlage und Ziele

Berechtigter Personenkreis

– BAB für Menschen mit Behinderung

Förderungsfähige Ausbildungen

Ausschlussgründe

Beitragshöhe und Dauer

Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Was ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Bei der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Auszubildende, die entsprechend der Bedingungen unterschiedlich hoch ausfallen kann. Um die Berufsausbildungsbeihilfe – kurz BAB – zu erhalten, muss man einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen, denn die regelt und prüft den Anspruch auf die staatliche Finanzspritze zur Ausbildung.

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist vor allem für jene Auszubildende von Vorteil, die nicht mehr in ihrem Elternhaus wohnen und daher eine eigene Wohnung unterhalten müssen oder aufgrund ihres geringen Ausbildungsgehaltes den Lebensstandard nicht halten können.

Die Gesetzesgrundlage und Ziele der BAB

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird durch den §56 ff. im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelt, in dem verschiedene Arbeitsfördermaßnahmen festgehalten sind und welches wiederum an das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gekoppelt ist. Damit hat die Berufsausbildungshilfe in erster Linie die Förderung von Arbeit zum Ziel.

Junge Menschen sollen demnach keine wirtschaftlichen Probleme haben, eine berufliche Qualifikation zu erlernen. Weiterhin dient die Berufsausbildungsbeihilfe ergänzend zu oftmals niedrigen Ausbildungsgehältern, die durch Miete, Fahrtkosten und Lebenshaltungskosten stark geschmälert wird.

Darüber hinaus soll die Berufsausbildungsbeihilfe sicher stellen, dass jeder Mensch gemäß der Artikel 2, 12 und 20 GG die freie Berufswahl, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips ausführen kann.

Berechtigter Personenkreis

Bevor die Berufsausbildungsbeihilfe ausgezahlt wird, prüft die Agentur für Arbeit, ob sich der Auszubildende im Kreis der förderungsberechtigen Personen befindet. Das bedeutet unter anderem, dass Auszubildende tatsächlich einen Bedarf haben müssen, um Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten.

Grundsätzlich ist jeder deutsche Bürger berechtigt, die finanziellen Mittel zu erhalten. Darüber hinaus werden auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gefördert, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Unter anderem sind förderungsfähig Bürger aus der Europäischen Union mit Daueraufenthaltsrecht oder Niederlassungserlaubnis sowie deren Familienangehörige, offiziell anerkannte Flüchtlinge, heimatlose Ausländer sowie Ausländer mit Duldung und rechtmäßiger Aufenthaltserlaubnis.

BAB für Menschen mit Behinderung

Auszubildende können die BAB grundsätzlich nur dann beantragen, wenn sie nicht mehr in ihrem Elternhaus leben oder dorthin verwiesen werden können. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter anderem für Menschen mit Behinderung, die eine Berufsausbildung anfangen möchten.

Zu den besonderen Regelungen zählt vor allem eine verlängerte Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe, das heißt über den Zeitraum der Berufsausbildung hinaus, sowie eine Auszahlung auch bei nicht staatlich anerkannten Ausbildungsberufen beziehungsweise Sonderformen von Ausbildungen.

Förderungsfähige Ausbildungen

Nach der Regelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuches muss die Ausbildung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dass sie im Sinne der Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist. Finanziell unterstützt werden betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung.

Der Tätigkeitsbereich sollte in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gemäß des Altenpflegegesetzes erfolgen. Der Auszubildende muss einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben und im Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen sein. Schulische und berufsbegleitende Ausbildungen werden nicht gefördert.

Für gewöhnlich wird lediglich die erste Berufsausbildung staatlich gefördert. Wurde bereits eine Berufsausbildung begonnen, aber abgebrochen, kann die „zweite“ dennoch förderberechtigt sein. In einigen Ausnahmen wird auch die zweite Berufsausbildung akzeptiert.

Gibt es Ausschlussgründe?

Wie bei vielen staatlichen Förderungen gibt es Bedingungen, die zu einem Ausschluss von Beihilfezahlungen oder ähnlichem führen. Im Falle der Berufsausbildungsbeihilfe ist der Wohnsitz des Auszubildenden von Bedeutung.

Wohnt dieser noch im Elternhaus oder kann innerhalb von zwei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte pendeln, wird keine Beihilfe gezahlt. Ausgeschlossen werden ebenfalls Auszubildende, die ähnliche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

Beitragshöhe und Dauer

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird im Allgemeinen nur gezahlt, wenn Bedarf vorhanden ist – also z.B. wenn keine eigenen Rücklagen gegeben sind oder die Eltern nicht unterstützen können. Ist der Bedarf vorhanden, prüft die Agentur für Arbeit welche Beitragshöhe notwendig ist, damit der Auszubildende seine berufliche Qualifikation erwerben kann.

Zur Berechnung wird das Einkommen des Auszubildenden, des Ehegatten und der Eltern herangezogen. Das Einkommen wird auf die Höhe des Beitrags angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Kosten und Größe der Mietwohnung. Das bedeutet: Es werden maximal 224 Euro für die Miete im BAB berechnet. Liegen die Mietkosten höher, müssen entweder Eltern aushelfen oder es muss ein Mietzuschuss zusätzlich beantragt werden.

Die Höhe der Beihilfe setzt sich unter anderem aus Unterstützung für Lebensunterhalt, Miete, Fahrtkosten, Fernunterrichtsgebühren, Arbeitskleidung sowie Kinderbetreuung zusammen. Unterschieden wird nach Auszubildenden, die alleine leben, im Wohnheim oder im Elternhaus leben.

Im Regelfall wird die Beihilfe ausschließlich für die Dauer der Berufsausbildung gezahlt. Ausnahmen gibt es unter anderem für Menschen mit Behinderung.

Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe

Der BAB-Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben werden, die entsprechenden Formulare findet man auf der Onlineseite. Zu beachten ist, dass die BAB zwar rückwirkend beantragt werden kann, allerdings bis maximal zum Monatsanfang des Antragsdatums. Es ist daher ratsam, zu Beginn der Ausbildung die Beihilfe zu beantragen.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1