Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Arbeitslosengeld auch dann gezahlt werden muss, wenn die Leistung der befristeten Erwerbsminderungsrente nicht „unmittelbar“ vorher gegangen sind.
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Zugang zu Arbeitslosengeld erleichtert
Läuft die befristete Erwerbsminderungsrente aus, haben Betroffene in der Regel nur innerhalb eines Monats Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat nun den Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert und entschieden, dass der Anspruch auch dann gilt, wenn diese Leistungen nicht „unmittelbar“ aufeinander folgen (Az. B 11 AL 3/16 R). Das sorgt für große Erleichterung bei Betroffenen, denn den Leistungsbeginn der Renten können sie oftmals nicht beeinflussen.
Klägerin zieht bis vor das Bundessozialgericht
Geklagt hatte eine Frau, die ab Oktober 2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezog, bis die Rentenversicherung im Februar 2012 eine volle Erwerbsminderung feststellte. Damit endete der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Bewilligung des Jobcenters wurde auch zum 8. März 2012 aufgehoben.
Die Rente wurde der Frau allerdings erst für den Zeitraum vom 01. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 bewilligt. Nach Ende der befristeten Erwerbsminderungsrente beanspruchte die Klägerin wieder Arbeitslosengeld. Man bewilligte ihr aber nur einen Restanspruch von 37 Tagen.
Kein Einfluss auf Dauer der „Lücke“
Vor dem Sozialgericht erhielt die Klägerin zunächst Recht. Das Landessozialgericht wies ihre Klage jedoch zurück. In der Revision vor dem Bundessozialgericht hatte die Klägerin dann Erfolg. Zur Begründung betonten die Richter am Bundessozialgericht, dass eine Frist von einem Monat nicht aus dem Gesetz zu entnehmen sei. Gleichfalls stünde dies im Widerspruch zu den Aufgaben des Gesetzgebers, Personen bei befristeter Erwerbsminderung vor dem Verlust des Existenzminimums zu schützen.
In diesem Zusammenhang hätten die Betroffenen keinen Einfluss auf den Beginn der Rentenleistung und könnten folglich auch keine Frist einhalten. Diese „Lücke“ von über einem Monat sei daher nicht selbstverschuldet und könne nicht zum Nachteil des Betroffenen führen.
Gesetzlicher Hintergrund zur Entscheidung
Befristete Erwerbsminderungsrenten werden nach § 101 SGB VI erst sieben Kalendermonate nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Weiterhin gelten nach § 26 SGB III Personen als „Sonstige Versicherungspflichtige“, wenn sie von einem „Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistungen versicherungspflichtig waren (…).“ Die Klägerin hatte aber erst 43 Tage nach dem Ende des Arbeitslosengeldes ihre Rente wegen Erwerbsminderung erhalten.
Anspruch auch bei Krankentagegeld
Eine ähnliche Entscheidung traf das Bundessozialgericht im Fall eines Mannes, der im Zusammenhang mit einer privaten Krankentagegeldversicherung den Anspruch auf Arbeitslosengeld einklagte. Die Leistungen der Versicherung greifen erst am 43. Kalendertag nach der Krankmeldung, wieder über einen Monat später als in der gängigen Praxis für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefordert wird.
Das BSG entschied, dass auch dieser Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, obwohl die Leistung nicht „unmittelbar“ auf eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch folgten.
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