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Eine gerichtlich bestellte Betreuerin zahlt mit der Rente eines Verstorbenen dessen offene Rechnungen. Da sie allerdings vom Tod des Rentners keine Kenntnis hat, urteilt das Gericht gegen die Klage der Rentenversicherung, das Geld zurück zu wollen.

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Betreuerin hatte keine Kenntnis

In einem aktuellen Fall urteilte das Bundessozialgericht zugunsten einer richterlich bestellten Betreuerin eines Rentners, der zu ihrer Unkenntnis verstorben war, aber noch einige offenen Rechnungen zu begleichen hatte. Die Betreuerin hatte erst von dem Tod des Rentners erfahren, als sie bereits einige Rechnungen beglichen hatte. Dazu nutzte sie wie üblich das Konto des Rentners, auf welches die Rente eingezahlt wurde.

Nach Ansicht des Rentenversicherungsträger handelte es sich jedoch um zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge und forderte das Geldinstitut zur Rückzahlung auf. Dieses ist in der Regel zur Erstattung verpflichtet, aber nur, solange nicht anderweitig über das Geld verfügt wurde. Und da auch das Geldinstitut keine Kenntnis über den Tod des Kontoinhabers hatte, konnte die Ausführung der Überweisung nicht rückgängig gemacht werden. Somit konnte das Geldinstitut nicht zur Erstattung des Geldbetrages verpflichtet werden.

Rentenversicherung kann Betreuerin nicht haftbar machen

Es folgt ein Verwaltungsakt, auf den das Geldinstitut mit dem Hinweis reagiert, der Betrag wurde bereits verwendet. Es musste jedoch Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden der Rente herausgeben. Kontaktperson war in diesem Fall die richterlich bestellte Betreuerin. Doch auch für sie gilt ein Haftungsausschluss: Nach Auffassung des Bundessozialgerichts könne der Rentenversicherungsträger die Betreuerin nicht haftbar machen, da sie nicht im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als Empfängerin der Leistungen oder als Verfügende gelte.

Der genannte Paragraph regelt die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Rentenbeiträge, wenn diese durch einen Empfänger oder Verfügenden verwendet werden. Als gesetzliche Betreuerin war die Frau jedoch von dieser Haftung ausgenommen, zumal sie über den Tod des Versicherten keine Kenntnis hatte. Und im Sinne des § 1698a Abs. 1 Satz 1 BGB führte sie die Geschäfte in Unkenntnis fort.

Schon in der Vorinstanz urteilten die Richter zugunsten der Klägerin, die sich nicht in der Verpflichtung sah, persönlich für den entstandenen Schaden zu haften. Und auch die Revision des Rentenversicherungsträgers konnte vor dem Bundessozialgericht mit Urteil zum 14. Dezember 2016 nicht standhalten. Der Rentenversicherungsträger hätte lediglich die Erben als „Verfügende“ in Anspruch nehmen können, um die zu Unrecht gezahlte Rente zurück zu bekommen.

Wann der Betreuer doch haftet…

Anders sähe der Fall aus, wenn Leistungen zu Unrecht gezahlt werden und der Leistungsberechtigte nicht verstorben ist, aber ein gerichtlich bestellter Betreuer für seine Finanzgeschäfte und ähnliches zuständig ist. So urteilte ein Sozialgericht und verpflichtete den Betreuer nach § 104 SGB XII zur Erstattung der zu Unrecht gezahlten Sozialhilfe. Der Betreuer hätte feststellen müssen, dass die Leistungen unberechtigterweise auf das Konto seinen Klienten eingezahlt wurden und hätte dies gemäß § 60 SGB I unmittelbar dem Sozialamt melden müssen.

Bildquelle: © alfexe – Fotolia.com

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