Kündigung am

FlexStrom wurde 2003 gegründet und war 2011 mit rund 600.000 Kunden einer der größten unabhängigen deutschen Strom- und Gasanbieter. Unter dem Firmendach waren die Marken ÖkoFlex, FlexGas und die Stromanbieter Löwenzahn Energie und Optimalgrün unter einem Dach vereint.

Allerdings mussten FlexStrom und diverse Unter-Unternehmen 2013 Insolvenz anmelden und hatte bis März 2014 bereits 835.000 Gläubiger. Diese haben jedoch frühestens 2017 die Aussicht darauf, ihr Geld zumindest teilweise wiederzubekommen – was teilweise auch dem Kündigungsprocedere geschuldet war.

Übersicht:

  • Die alten Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen
  • Die Insolvenz und das Recht auf eine fristlose Kündigung
  • Wie geht es weiter?

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Die alten Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen

Sowohl die Vertragslaufzeit als auch die Kündigungsfrist waren Vertragsmodell-abhängig:

  • Bei einer Mindestlaufzeit betrug die Kündigungsfrist sechs Wochen bis zum Vertragsende hin; kam bis zu diesem Stichtag keine Kündigung bei FlexStrom an, verlängerte das Unternehmen den Vertrag um weitere 12 Monate.
  • Ohne Mindestlaufzeit nahm die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Monatsende hin ein.

Die Kündigung, inklusive Kontaktdaten, gewünschtem Endzeitpunkt des Vertrags, Datum und Kundenunterschrift musste in schriftlicher Form, also per Fax oder per Einschreiben bei FlexStrom eingehen; die Nutzung eines Online-Formulars eines seriösen Drittanbieters nahm das Unternehmen aber auch problemlos an.

Die Insolvenz und das Recht auf eine fristlose Kündigung

Grundsätzlich räumte FlexStrom seinen Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn es um eine Beitragserhöhung oder einen Umzug ging:

  • Bei einer Beitragserhöhung konnte mal also innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen, ansonsten hatte man die angekündigte
  • Beitragserhöhung akzeptiert und fiel wieder unter die normale Kündigungsfrist und
  • bei einem Umzug kam ebenfalls eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen zum Monatsende hin infrage.

Nun möchte man denken, dass eine Insolvenz ebenfalls ein Härtefall-Grund für eine fristlose Kündigung sein könnte – das war es im Fall von FlexStrom aber nicht:

Denn schließlich hatte der Anbieter noch eine Zeitlang weiter Strom geliefert und so mussten die Kunden ihre monatlichen Zahlen weiter leisten.

Weil aber zunächst nicht klar war, wie lange das Unternehmen seinen Stromlieferungen noch nachkommen konnte, bot es sich an, einen Jahresabschlag nicht mehr im Voraus zu überweisen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen – und über einen fristgemäßen, zügigen Anbieterwechsel nachzudenken.

Wie geht es weiter?

Wer dennoch bereits eine Jahreszahlung im Voraus geleistet hat und zumindest einen Teil seines Gelds wieder bekommen möchte, musste sich in den letzten Jahren auf einen langen Atem einstellen. Ob man als privater Gläubiger zumindest 2017 endlich einen Teil seines Gelds zurück bekommen wird, ist nicht unwahrscheinlich, aber noch keinesfalls gesichert.

Immerhin gibt es nicht nur mehr 600.000 private Gläubiger, sondern auch noch das Finanzamt und andere Unternehmen, denen der Vortritt gebührt….

Bildquelle: © denisismagilov – Fotolia.com

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